A3: Rüstungsexporte (2014): Unterschied zwischen den Versionen

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Für Rüstungsexporte in NATO-Länder, EU-Mitgliedsstaaten und NATO-gleichgestellte
Für '''Rüstungsexporte in NATO-Länder, EU-Mitgliedsstaaten und NATO-gleichgestellte Länder''' (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) gilt nach den genannten „Grundsätzen der Bundesregierung“, dass der Export in diese Länder sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU orientieren muss.
Länder (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) gilt nach den genannten „Grundsätzen der
Bundesregierung“, dass der Export in diese Länder sich an den Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU orientieren muss.


Für alle sonstigen Länder wird der Export von Kriegswaffen (nach KWKG und AWG
Für alle '''sonstigen Länder''' wird der Export von Kriegswaffen (nach KWKG und AWG genehmigungsfähig) (III.2.) „nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall insbesondere
genehmigungsfähig) (III.2.) „nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall insbesondere
außen- oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen.“ Exportgenehmigungen (III.4.) „kommen nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, z.B. bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Repression oder zu fortlaufenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle.
außen- oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter
Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende
Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende
Rolle spielen.“ Exportgenehmigungen (III.4.) „kommen nicht in Betracht, wenn die innere
Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, z.B. bei bewaffneten internen
Auseinandersetzungen und bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer
Repression oder zu fortlaufenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für
diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle.


Kriegswaffen werden nicht genehmigt in Länder, (III.5.) „die in bewaffnete
Kriegswaffen werden nicht genehmigt in Länder, (III.5.) „die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht“ sowie „in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden.“ (7.) „Ferner wird das bisherige Verhalten des Empfängerlandes im Hinblick auf die Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität, die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts… berücksichtigt.“
Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht“ sowie „in denen ein
 
Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und
Die Bundesregierung hat im Juni 2014 in ihrem Rüstungsexportbericht 2013 mitgeteilt, dass im Jahre 2013 (dieses Jahr fällt noch in die Regierungszeit der CDU/CSU/FDP-Regierungszeit) für Rüstungsgüter Einzelausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt 5,8 Milliarden € erteilt wurden (2012: 4,7 Milliarden €). 38% dieser Ausfuhrgenehmigungen entfielen auf Länder NATO, der EU und ihnen gleichgestellte Länder. Rund 62% entfielen auf die sonstigen Drittländer
Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden.“ (7.)
 
„Ferner wird das bisherige Verhalten des Empfängerlandes im Hinblick auf die
'''Wir treten dafür ein, dass die Politik der vergangenen Jahre, die die Ausnahmen zur Regel gemacht haben, umgehend beendet wird und die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung gegenüber den sog. „sonstigen Länder“ entsprechend den „Grundsätzen der Bundesregierung“ von 2000 wieder äußerst restriktiv gehandhabt wird.'''

Version vom 6. Oktober 2014, 13:54 Uhr

Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Lübeck 2014
Bezeichnung: A3
Antragsteller: Landesvorstand


Beschluss: Angenommen


1.
Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über einen eindeutigen rechtlichen und politischen Rahmen, der die Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern regelt. Dazu zählt das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG), das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie die von der rot-grünen Bundesregierung im Jahre 2000 beschlossenen und bis heute gültigen „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“.

Die SPD tritt dafür ein, dass dieser Rechtsrahmen unverändert und die Rüstungsexportpolitik Deutschlands strikt restriktiv bleibt.

2.
Für Rüstungsexporte in NATO-Länder, EU-Mitgliedsstaaten und NATO-gleichgestellte Länder (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) gilt nach den genannten „Grundsätzen der Bundesregierung“, dass der Export in diese Länder sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU orientieren muss.

Für alle sonstigen Länder wird der Export von Kriegswaffen (nach KWKG und AWG genehmigungsfähig) (III.2.) „nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall insbesondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen.“ Exportgenehmigungen (III.4.) „kommen nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, z.B. bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Repression oder zu fortlaufenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle.

Kriegswaffen werden nicht genehmigt in Länder, (III.5.) „die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht“ sowie „in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden.“ (7.) „Ferner wird das bisherige Verhalten des Empfängerlandes im Hinblick auf die Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität, die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts… berücksichtigt.“

Die Bundesregierung hat im Juni 2014 in ihrem Rüstungsexportbericht 2013 mitgeteilt, dass im Jahre 2013 (dieses Jahr fällt noch in die Regierungszeit der CDU/CSU/FDP-Regierungszeit) für Rüstungsgüter Einzelausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt 5,8 Milliarden € erteilt wurden (2012: 4,7 Milliarden €). 38% dieser Ausfuhrgenehmigungen entfielen auf Länder NATO, der EU und ihnen gleichgestellte Länder. Rund 62% entfielen auf die sonstigen Drittländer

Wir treten dafür ein, dass die Politik der vergangenen Jahre, die die Ausnahmen zur Regel gemacht haben, umgehend beendet wird und die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung gegenüber den sog. „sonstigen Länder“ entsprechend den „Grundsätzen der Bundesregierung“ von 2000 wieder äußerst restriktiv gehandhabt wird.