A3: Rüstungsexporte (2014)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Lübeck 2014
Bezeichnung: A3
Antragsteller: Landesvorstand


Beschluss: Angenommen


1.
Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über einen eindeutigen rechtlichen und politischen Rahmen, der die Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern regelt. Dazu zählt das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG), das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie die von der rot-grünen Bundesregierung im Jahre 2000 beschlossenen und bis heute gültigen „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“.

Die SPD tritt dafür ein, dass dieser Rechtsrahmen unverändert und die Rüstungsexportpolitik Deutschlands strikt restriktiv bleibt.

2.
Für Rüstungsexporte in NATO-Länder, EU-Mitgliedsstaaten und NATO-gleichgestellte Länder (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) gilt nach den genannten „Grundsätzen der Bundesregierung“, dass der Export in diese Länder sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU orientieren muss.

Für alle sonstigen Länder wird der Export von Kriegswaffen (nach KWKG und AWG genehmigungsfähig) (III.2.) „nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall insbesondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen.“ Exportgenehmigungen (III.4.) „kommen nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, z.B. bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Repression oder zu fortlaufenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle.

Kriegswaffen werden nicht genehmigt in Länder, (III.5.) „die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht“ sowie „in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden.“ (7.) „Ferner wird das bisherige Verhalten des Empfängerlandes im Hinblick auf die