Bü3: Direktwahlen (2001): Unterschied zwischen den Versionen

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|Kategorien    =Kommunalverfassungsreform, Kommunen, Kommunalpolitik, Öffentliche Verwaltung‏‎, Öffentlicher Dienst‏‎, Kommunalwahlen
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|Antragsteller =Kreisverband Pinneberg
|Antragsteller =Kreisverband Pinneberg
|Status        =Überwiesen
|Status        =Überwiesen

Aktuelle Version vom 29. Juni 2013, 12:32 Uhr

Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Lübeck 2001
Bezeichnung: Bü3
Antragsteller: Kreisverband Pinneberg


Beschluss: Überwiesen an Landesvorstand, Landesausschuss, Landtagsfraktion, Projektgruppe

Der Landesparteitag möge beschließen:


Die Bestimmungen in der schleswig-holsteinischen Kommunalverfassung zur Direktwahl der hauptamtlichen Landräte und Bürgermeister werden wie folgt durch ein Quorum ergänzt:

„Kann im entscheidenden Wahlgang kein/e Bewerber/in mindestens 20 % der Stimmen aller Wahlberechtigten auf sich vereinigen, so gilt die Wahl als nicht erfolgreich. In diesem Fall wählt die zuständige Vertretung der Selbstverwaltung (Gemeindevertretung/Stadtrat/Kreistag) den/die Bürgermeister/in bzw. Landrat/rätin.“ Hierfür gelten die Regeln in der alten Kommunalverfassung sinngemäß.