Bü3: Direktwahlen (2001): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 29. Juni 2013, 12:32 Uhr
Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Lübeck 2001 |
Bezeichnung: Bü3 |
Antragsteller: Kreisverband Pinneberg
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Beschluss: Überwiesen an Landesvorstand, Landesausschuss, Landtagsfraktion, Projektgruppe |
Der Landesparteitag möge beschließen:
Die Bestimmungen in der schleswig-holsteinischen Kommunalverfassung zur Direktwahl der hauptamtlichen Landräte und Bürgermeister werden wie folgt durch ein Quorum ergänzt:
„Kann im entscheidenden Wahlgang kein/e Bewerber/in mindestens 20 % der Stimmen aller Wahlberechtigten auf sich vereinigen, so gilt die Wahl als nicht erfolgreich. In diesem Fall wählt die zuständige Vertretung der Selbstverwaltung (Gemeindevertretung/Stadtrat/Kreistag) den/die Bürgermeister/in bzw. Landrat/rätin.“ Hierfür gelten die Regeln in der alten Kommunalverfassung sinngemäß.