E6: EU-Richtlinie 98/44/EG („Biopatentrichtlinie“) Statt übereilter Umsetzung: Grundprobleme lösen! (2001)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Lübeck 2001
Bezeichnung: E6
Antragsteller: Kreisverband Schleswig-Flensburg


Beschluss: Angenommen und Überwiesen an Bundestagsfraktion, Bundesparteitag

Die EU-Richtlinie 98/44/EG („Biopatent-Richtlinie„) dient der europaweiten Harmonisierung des rechtlichen Schutzes biotechnologischer Erfindungen. Die Schaffung einheitlicher europäischer Standards in diesem Bereich ist zu begrüßen.

Allerdings beinhaltet die Richtlinie eine Übertragung des Patentschutzes auf den menschlichen Körper und seine Teile. Dies stellt eine rechtsethische Zäsur dar und hat in weiten Teilen der Öffentlichkeit eine äußerst kontrovers geführte Debatte hervorgerufen.

Der SPD-Landesparteitag fordert die Bundesregierung dazu auf, sich auf europäischer Ebene für eine Verbesserung des Biopatentrechts einzusetzen. Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie muss von der Einhaltung folgender Kriterien abhängig gemacht werden:

  1. Patente auf biotechnologische Erfindungen können sich nur auf die erfinderische Leistung erstrecken. DNA-Sequenzen stellen eine Entdeckung und keine Erfindung dar. Gleiches gilt für alle Strukturen und Funktionen, die natürlicherweise in Lebewesen vorkommen und deshalb nicht patentierbar sein können.
  2. Die Belohnung für eine erfinderische Leistung muss angemessen sein. Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ist in der Patentanmeldung konkret zu beschreiben. Nur so kann wirkungsvoll ausgeschlossen werden, dass einzelne Unternehmen das Patentrecht nutzen, um zukünftige Entwicklungsfelder der Biotechnologie zu besetzen und zu blockieren.


Die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen ist durch den Grundsatz der „Öffentlichen Ordnung„ bereits eingeschränkt. Sittenwidrige Patente sind damit – theoretisch - nicht möglich. Doch gerade die jüngste Patenterteilungspraxis des Europäischen Patentamtes zeigt: Patentierungsschranken müssen klar festgelegt werden, ein allgemeiner Rechtsgrundsatz reicht hier nicht aus.