Für Rechtssicherheit und Demokratieförderung im Gemeinnützigkeitsrecht (2019)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteirat
Sitzung: Landesparteiratssitzung, September 2019
Bezeichnung: IR14
Antragsteller: Ortsverein Bad Segeberg


Beschluss: Angenommen


  1. Der Landesvorstand wird aufgefordert auf Landes- und Bundesebene alle hilfreichen und notwendigen Schritte zur Modernisierung des Gemeinnützigkeits-rechts der Abgabenordnung und zur Herstellung erforderlicher Rechtssicherheit im Gemeinnützigkeitsrecht anzuregen (parlamentarische Initiativen) sowie beim Bundesfinanzminister die Änderung des Anwendungserlasses (AEAO) in § 52 Randnr. 15 jeweils mit den nachstehend aufgelisteten Forderungen zu initiieren.
  2. Die inhaltliche Modernisierung. Die Abgabenordnung (AO) muss so geändert werden, dass die politische Willensbildung durch zivilgesellschaftliche Organisationen den angemessenen Rechtsrahmen erhält und alle entsprechenden Ziele als gemeinnützig anerkannt werden. Dazu muss § 52 (Gemeinnützige Zwecke) der AO an mehreren Stellen geändert werden: In Satz 1 ist die Formulierung „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“ durch den Zusatz „oder demokratischem“ zu ergänzen. Die Liste in Absatz 2 ist durch folgende Themen zu erweitern: „Förderung der Wahrnehmung und Verwirklichung von Grundrechten, Frieden, soziale Gerechtigkeit, Klimaschutz, informationelle Selbstbestimmung, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter.“ Das in Aufzählungsnr. 24 genannte Verbot, „kommunalpolitische Ziele“ zu verfolgen, soll ersatzlos gestrichen werden. Der ebenda enthaltene Zusatz „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ soll ersatzlos gestrichen werden. Er behindert grenzübergreifendes, und so auch europaweites Engagement. In § 58 (steuerlich unschädliche Betätigungen) der AO ist aufzunehmen, dass die „Beteiligung an der politischen Willensbildung unschädlich für die Gemeinnützigkeit“ ist. Einige erst in den vergangenen Jahren in den § 51 (Allgemeines) der AO eingefügte Bestimmungen sind wieder zu streichen: Die in Abs. 2 gemachte Beschränkung, dass eine Tätigkeit im Ausland nur dann gemeinnützig ist, wenn die geförderten Personen ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder wenn zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beigetragen wird. Der in Abs. 3 eingeführte Passus: „Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.“
  3. Die Schritte zu mehr Rechtssicherheit. Der AEAO zu § 52 AO, Randnr. 15 könnte neu lauten, dass „eine politische Tätigkeit danach unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist, wenn eine gemeinnützige Tätigkeit nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit einer politischen Zielsetzung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf die politi-schen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des gemein-nützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt.“