F2: Änderung der steuerlichen Abschreibung von PKW: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 12. Januar 2013, 13:36 Uhr

Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Lübeck 2012
Bezeichnung: F2
Antragsteller: Ortsverein Busdorf


Beschluss: Angenommen


Der SPD OV-Busdorf fordert den Landesparteitag auf, sich baldmöglichst für eine Änderung der steuerlichen Abschreibung von PKW einzusetzen.

Begründung

Derzeitige Rechtslage: Kauft sich ein Unternehmer einen PKW, kann er die Kosten als Betriebsausgabe abschreiben, wenn der Wagen ausschließlich oder zum größten Teil betrieblich genutzt wird. (Privatfahrzeuge können nicht abgeschrieben werden!) Mit dem Wort Abschreibung ist die Absetzung für Abnutzung (AfA) des PKW gemeint. Da ein Auto recht teuer ist, darf es nicht im Jahr der Anschaffung komplett als Betriebsausgabe gebucht werden. Die Anschaffungskosten müssen auf die Jahre der Nutzungsdauer - 6 Jahre für einen PKW - verteilt werden.

Möchte man die Abschreibung für das Fahrzeug gleichmäßig auf diese sechs Jahre verteilen, wählt man die lineare AfA. Hier werden die Anschaffungskosten des Autos einfach durch sechs dividiert (z.B. Kaufpreis des PKW 20.000 €, 20.000 € :6= 3.333 € ). Im Jahr der Anschaffung und in den fünf Folgejahren wird nun immer derselbe Betrag ( 3.333 € ) abgeschrieben. Hat man den Wunsch, im ersten Jahr/ in den ersten Jahren einen besonders hohen Betrag abzuschreiben, weil man ein sehr teures Fahrzeug gekauft hat, oder weil man in diesem Jahr/diesen Jahren einen besonders hohen Gewinn erwartet, wählt man die degressive AfA. Hier werden im Jahr des Autokaufs 30% der Anschaffungskosten des PKW abgeschrieben. Bei einem Kaufpreis von 20.000 € wären das 6.000 €. Im Folgejahr werden dann 30% des verbleibenden Restwertes ( 14.000 € ) , also 4.200 €, abgeschrieben usw... Es ist auch gestattet, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln. Um die AfA für diesen Fall zu ermitteln, muss der Restwert des Fahrzeugs ( 9.800 € ) durch die verbleibende Restnutzungsdauer ( 4 Jahre ) geteilt werden. Das ergibt für jedes Jahr 2.450 €, welche abgeschrieben werden können. Änderungs-Antrag: Kauft sich ein Unternehmer einen PKW, kann er die Kosten bis zur Höhe von 30.000 € als Betriebsausgabe abschreiben, wenn der Wagen ausschließlich oder zum größten Teil betrieblich genutzt wird. Alle übrigen Regelungen bleiben bestehen.

Begründung: Wenn man bedenkt, dass ca. 85% aller großen Luxuslimousinen Firmenfahrzeuge sind, deren Kaufpreis in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden können und die auch durch den hohen Kraftstoffverbrauch eine entsprechende Umweltbelastung verursachen, sollte man etwas dagegen tun bzw. dies nicht steuerlich fördern.Wer ein größeres Fahrzeug nutzen will kann dies tun, muss aber die höheren Kfz-Kosten allein tragen.