IR9 Änderung der Amtsordnung (2011)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
Version vom 4. April 2013, 14:07 Uhr von Julia (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{Beschluss |Gremium =Landesparteitag |Gliederung =Landesverband Schleswig-Holstein |Sitzung =Landesparteitag Husum 2011 |Nr …“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Husum 2011
Bezeichnung: IR9
Antragsteller: Kreisverband Nordfriesland


Beschluss: Überwiesen an Landesparteirat
  1. Die SPD Schleswig-Holstein stellt fest:
    1. Die Ämter sind und bleiben die Dienstleistungseinrichtungen („Schreibstuben“) der Gemeinden.
    2. Der freiwillige Zusammenschluss von Gemeinden ist Ausdruck ihrer kommunalen Selbstverwaltungsbefugnis. Dem gegenüber ist eine Entwicklung der Ämter zu faktischen Großgemeinden, in der die formal selbstständigen Gemeinden nur noch die Rolle von untergeordneten Ortsteilen ausfüllen, abzulehnen.
    3. Jede Zwangsvereinigung von Gemeinden durch „Gebietsreform“ von oben ist als Missachtung der kommunalen Selbstverwaltung abzulehnen. Die Gemeindevertretungen und ihre Bürgerinnen und Bürger können vor Ort sehr viel besser entscheiden, ob ein Zusammenschluss notwendig ist – oder nicht!
    4. Eine Direktwahl von Amtsvertretungen ist abzulehnen. Sie würde zur Entwertung der Gemeindevertretungen und somit zur Abschaffung der Gemeinden als selbstständige Selbstverwaltungs-körperschaft führen.
  2. Die SPD-Landtagsfraktion wird daher aufgefordert, folgende Umsetzungsmöglichkeiten zu prüfen und in das Gesetzgebungsverfahren mit einzubringen:
    1. In der Landesverfassung kann klargestellt werden, dass mit „Gemeindeverbänden“ nur Kreise und Gemeinden gemäß Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes gemeint sind. Nach dem Grundgesetz „muss das Volk“ nur „in Kreisen und Gemeinden“ (!) „eine Volksvertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.“ Da das „Amt“ weder Gemeinde noch Kreis ist, braucht eine Amtsvertretung nicht direkt gewählt zu werden. Eine Änderung der Amtsordnung könnte möglicherweise in großen Teilen überflüssig werden.
    2. Weitere Möglichkeit: § 5 Amtsordnung wird gestrichen. Damit ist es nicht mehr möglich, dass mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt Selbstverwaltungsaufgaben übertragen können. Mit der Streichung wird die vollständige Verlagerung der Trägerschaft für bestimmte Aufgaben und damit die Abgabe der politischen Verantwortung über die Wahrnehmung dieser Aufgaben von der Gemeindevertretung auf den Amtsausschuss künftig ausgeschlossen.
    3. Neben den anderen Formen der Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ), wird den Gemeinden auch wieder die Möglichkeit eröffnet, innerhalb eines Amtes Zweckverbände zu errichten. Das GkZ regelt neben der Zweckgemeinschaft (§§ 2 ff. GkZ) auch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung (§ 18 f. GkZ) und die Verwaltungsgemeinschaft (§ 19a GkZ). Es ist nicht einsehbar, den Gemeinden eine dieser Formen als Möglichkeit der Zusammenarbeit zu verwehren.