K22: Reform der Kommunalverfassung (2001)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
Version vom 25. Juli 2013, 18:32 Uhr von Julia (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{Beschluss |Gremium =Landesparteitag |Gliederung =Landesverband Schleswig-Holstein |Sitzung =Landesparteitag Norderstedt 2001 |Leitantrag = …“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Norderstedt 2001
Bezeichnung: K22
Antragsteller: Kreisverband Pinneberg


Beschluss: Überwiesen an Landtagsfraktion

Nach knapp vier Jahren Erfahrungen mit der geänderten Kommunalverfassung stellen wir fest, dass das Gleichgewicht zwischen Hauptamt und Ehrenamt aus der Balance geraten ist. Erstes Ziel einer jeden Neufassung muss es daher sein, das Ehrenamt zu stärken.

Dabei spricht sich die SPD des Kreises Pinneberg für die Beibehaltung der Direktwahl der Landräte und hauptamtlichen Bürgermeister und gegen die Direktwahl der ehrenamtlichen Bürgermeister aus.


Im Gegenzug fordern wir für die Gemeindevertretungen bzw. Kreistage folgende Änderungen:

  1. Verbesserte Möglichkeiten des Berichtswesens mit Mindestanforderungen im Gesetz, die aber durch die Hauptsatzung verändert werden können. Es muss auch die Möglichkeit einer Berichtspflicht zu den Weisungsaufgaben gegeben sein.
  2. Direkte Einleitung von Dienstaufsichtsmaßnahmen durch die Kommunalaufsicht auf Antrag der Gemeindevertretung/des Kreistages.
  3. Die Abwahl eines direkt gewählten Verwaltungschefs erfolgt weiterhin direkt durch den Bürger. Das erforderliche Quorum wird jedoch auf 20 % der Wahlberechtigten reduziert. Während eines förmlich beantragten Abwahlverfahrens ruhen dessen Amtsgeschäfte.
  4. Die Repräsentationsrechte und -pflichten werden zu Gunsten des Ehrenamtes durch die Hauptsatzung geregelt.
  5. Einberufung und Leitung der Einwohnerversammlung durch den Bürgervorsteher.
  6. Stärkung der Möglichkeiten des Hauptausschusses einschließlich eines eigenen Antragsrechtes, jedoch nicht zu Lasten der Fachausschüsse (keine zwei Klassen von Gemeindevertretern/Kreistagsabgeordneten).
    1. Erweiterung des obligatorischen Aufgabenkataloges des HA: Der HA bereitet die von der Gemeindevertretung zu beschließenden Grundsätze

für das Personalwesen vor (ä 43 Abs. l GO).

    1. Erweiterung der fakultativen Aufgaben des HA:Die Gemeindevertretung kann dem HA durch die Hauptsatzung weitere Zuständigkeiten Übertragen (f; 43 Abs. 2 GO).
    2. Klarstellung der Kompetenzen des HA: Der HA kann die vorbereitenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse an die Gemeindevertretung durch eigene Vorschläge ergänzen.
    3. Stärkung der Controllingfunktion des HA: Dem HA obliegt die Steuerung gemeindlicher Beteiligung (im Rahmen des Berichtswesens und nach näherer Regelung durch die Hauptsatzung). Dem Fachausschuss ist Gelegenheit zu geben, an Abschlussgesprächen teilzunehmen.
  1. Kostenersatz für die Fortbildung der Ehrenamtlichen Kommunalpolitiker.
  2. Wegfall des Widerspruchsrechts des (Ober-) Bürgermeisters/Landrates wegen Gefährdung des Wohls der Gemeinde/des Kreises.
  3. Regelung der Befugnisse der Fraktion und ihrer inneren Ordnung.
  4. Rede und Antragsrecht auch für stellvertretende, bürgerliche Mitglieder in ihrem jeweiligen Ausschuss.