K22: Reform der Kommunalverfassung (2001)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Norderstedt 2001
Bezeichnung: K22
Antragsteller: Kreisverband Pinneberg


Beschluss: Überwiesen an Landtagsfraktion

Nach knapp vier Jahren Erfahrungen mit der geänderten Kommunalverfassung stellen wir fest, dass das Gleichgewicht zwischen Hauptamt und Ehrenamt aus der Balance geraten ist. Erstes Ziel einer jeden Neufassung muss es daher sein, das Ehrenamt zu stärken.

Dabei spricht sich die SPD des Kreises Pinneberg für die Beibehaltung der Direktwahl der Landräte und hauptamtlichen Bürgermeister und gegen die Direktwahl der ehrenamtlichen Bürgermeister aus.


Im Gegenzug fordern wir für die Gemeindevertretungen bzw. Kreistage folgende Änderungen:

  1. Verbesserte Möglichkeiten des Berichtswesens mit Mindestanforderungen im Gesetz, die aber durch die Hauptsatzung verändert werden können. Es muss auch die Möglichkeit einer Berichtspflicht zu den Weisungsaufgaben gegeben sein.
  2. Direkte Einleitung von Dienstaufsichtsmaßnahmen durch die Kommunalaufsicht auf Antrag der Gemeindevertretung/des Kreistages.
  3. Die Abwahl eines direkt gewählten Verwaltungschefs erfolgt weiterhin direkt durch den Bürger. Das erforderliche Quorum wird jedoch auf 20 % der Wahlberechtigten reduziert. Während eines förmlich beantragten Abwahlverfahrens ruhen dessen Amtsgeschäfte.
  4. Die Repräsentationsrechte und -pflichten werden zu Gunsten des Ehrenamtes durch die Hauptsatzung geregelt.
  5. Einberufung und Leitung der Einwohnerversammlung durch den Bürgervorsteher.
  6. Stärkung der Möglichkeiten des Hauptausschusses einschließlich eines eigenen Antragsrechtes, jedoch nicht zu Lasten der Fachausschüsse (keine zwei Klassen von Gemeindevertretern/Kreistagsabgeordneten).
    1. Erweiterung des obligatorischen Aufgabenkataloges des HA: Der HA bereitet die von der Gemeindevertretung zu beschließenden Grundsätze für das Personalwesen vor (ä 43 Abs. l GO).
    2. Erweiterung der fakultativen Aufgaben des HA:Die Gemeindevertretung kann dem HA durch die Hauptsatzung weitere Zuständigkeiten Übertragen (f; 43 Abs. 2 GO).
    3. Klarstellung der Kompetenzen des HA: Der HA kann die vorbereitenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse an die Gemeindevertretung durch eigene Vorschläge ergänzen.
    4. Stärkung der Controllingfunktion des HA: Dem HA obliegt die Steuerung gemeindlicher Beteiligung (im Rahmen des Berichtswesens und nach näherer Regelung durch die Hauptsatzung). Dem Fachausschuss ist Gelegenheit zu geben, an Abschlussgesprächen teilzunehmen.
  7. Kostenersatz für die Fortbildung der Ehrenamtlichen Kommunalpolitiker.
  8. Wegfall des Widerspruchsrechts des (Ober-) Bürgermeisters/Landrates wegen Gefährdung des Wohls der Gemeinde/des Kreises.
  9. Regelung der Befugnisse der Fraktion und ihrer inneren Ordnung.
  10. Rede und Antragsrecht auch für stellvertretende, bürgerliche Mitglieder in ihrem jeweiligen Ausschuss.


Als Grundsatz sollte gelten, dass die Gemeinden/Kreise möglicht viel über die Hauptsatzung regeln können, um den regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.

Die Synchronisation der Wahlperioden von Vertretung und direkt gewählten Verwaltungschefs ist zu gewährleisten.

Die bisherige Überprüfung der Bewerber für die Direktwahlen durch den Wahlausschuss nach Eignung, Befähigung und Sachkunde soll entfallen.

Es wird eine kommunale Wahlkampfkostenerstattung in Höhe von 0,50 Euro pro erhaltene Stimme eingeführt. Diese gilt auch für die Direktwahlen.

Die SPD des Kreises Pinneberg spricht sich gegen die Einführung von Kumulieren, Panaschieren aus.

Die Abschaffung der 5 % Hürde wird abgelehnt.

Wir fordern, dass das Nachrücken von der Liste auf ein Überhangmandat ausgeschlossen wird.

Es sind Regelungen für die Rechte und Pflichten der Fraktionen sowie ihre innere Ordnung im Gesetz aufzunehmen.


Kommunalwahlrecht für Ausländer:

  • Die Landesregierung wird aufgefordert, das Kommunalwahlrecht so zu ändern, dass Nicht-EU-Ausländer an Kommunalwahlen teilnehmen dürfen. Kriterien sollten eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und eine bisherige Aufenthaltsdauer von fünf Jahren sein.
  • Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung des kommunalen Ausländerwahlrechts zu schaffen.

Abbau von Standards und Bürokratie:

  • Die Entschädigungsverordnung wird überprüft.
  • Die bestehenden Genehmigungsvorbehalte und Mitwirkungspflichten der Kommunalaufsicht sind kritisch zu überprüfen und durch nachträgliche Prüfungsrechte zu ersetzen.
  • Gemeinden ab 40.000 Einwohnern können ein Prüfungsamt einrichten; ein Prüfungsamt kann für mehrere Gemeinden tätig werden.

Stärkung der bürgerlichen Rechte

  • Der Einwohnerantrag sollte sich künftig auch auf Selbstverwaltungsangelegenheiten beziehen können, die die Gemeindevertretung auf die Ausschüsse delegiert hat.
  • Nicht nur die Beschlüsse der Gemeindevertretung, sondern auch Beschlüsse der Ausschüsse sollen einem Bürgerbegehren zugänglich sein, sofern der Ausschuss abschließend entscheidet.
  • Die Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens und für die Sammlung der Unterschriften ist auf sechs Wochen zu verlängern.