L1: Leitantrag des Landesvorstandes zur Fortschreibung der Kommunalverfassung (2001)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Norderstedt 2001
Bezeichnung: Leitantrag L1
Antragsteller: Landesvorstand


Beschluss: Angenommen


Reform der Kommunalverfassung

Seit ihren Anfängen arbeitet die deutsche Sozialdemokratie von der Erkämpfung des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes über die Einführung des Wahlrechtes für Frauen bis hin zu der Forderung nach Volksbegehren und -initiativen sowie Volksentscheiden an der umfassenden Demokratisierung der Gesellschaft. Seit 1988 ist die Ausweitung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten der Bürgerinnen und Bürger eines der Kernprojekte sozialdemokratischer Politik in Schleswig-Holstein. Die Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, die Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen, die Möglichkeit von Einwohnerversammlungen und Einwohneranträgen, die neuen Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche in der Kommunalpolitik sowie die Einführung des kommunalen Wahlrechtes für EU-Ausländer und die Herabsetzung des kommunalen Wahlalters auf 16 Jahre verschaffen den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes größeren Einfluss auf die Gestaltung der Politik in den Gemeinden, Städten und Kreisen. Damit hat die SPD eingelöst, was sie zuvor 40 Jahre in der Opposition gefordert hat: Mehr direkte Demokratie, mehr Partizipation, mehr Bürgerbeteiligung. Die Reform des kommunalen Verfassungsrechts im Jahre 1996 war ein weiterer Schritt in diese Richtung.

In unserem Wahlprogramm für die Landtagswahl 2000 haben wir beschlossen, „die Regelungen der Kommunalverfassung mit dem Ziel zu überprüfen, die ehrenamtliche Selbstverwaltung weiter zu stärken.” Dies wurde auch im Koalitionsvertrag bei der Regierungsbildung 2000 vereinbart. An dieser Stelle stehen wir jetzt. Es geht um eine Fortschreibung der Kommunalverfassung mit dem erklärten Ziel, das Ehrenamt in der Kommunalpolitik in der Substanz zu stärken. Als eine der Orientierungen gilt dabei der Satz aus dem Koalitionsvertrag: „Unser Ziel ist, dass Freiheits- und Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger nicht eingeschränkt werden.”

Deshalb hat der Landesvorstand nach dem Lübecker Landesparteitag im März dieses Jahres der Partei ausreichend Zeit gegeben für eine breite und intensive Diskussion dieses für unsere ehrenamtlichen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker existenziellen Themas. Und er hat die Entscheidung über die Fortschreibung der Kommunalverfassung einem außerordentlichen Landesparteitag vorbehalten.

Dieser Leitantrag ist das Ergebnis dieser Diskussion; viele Vorschläge und Ideen der Projektgruppe, aus den Regionalkonferenzen, des Landesausschusses, der SGK und vieler Kreisparteitage werden in diesen Antrag aufgenommen. Die Landtagsfraktion hat ihre Zusage, vor den Beschlüssen des Landesparteitages im bereits angelaufenen Gesetzgebungsverfahren keine unumkehrbaren Festlegungen zu treffen, vorbildlich eingelöst. Heute zeigt sich: Unser Weg einer breiten innerparteilichen Diskussion war richtig.

Der Diskussionsprozess der vergangenen Monate hat auf eine Vielzahl von Bestimmungen hingewiesen, welche man einfacher, unkomplizierter und effektiver regeln kann. Dementsprechende Vorschläge werden hiermit vorgelegt.

Entscheidend für uns ist eine bürgerfreundliche Verwaltung, eine konstruktive und weitestgehend reibungslose Zusammenarbeit zwischen Ehrenamt und Hauptamt sowie die Schaffung guter Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement in der kommunalen Selbstverwaltung

Um hierfür intern verbesserte organisatorische Voraussetzungen zu schaffen und damit den Erfahrungen der letzten drei Jahre Rechnung zu tragen, erwarten wir von der SPD-Landtagsfraktion die Umsetzung nachfolgender Änderungen in der Kommunalverfassung, wobei den kommunalen Gebietskörperschaften weitestgehende Spielräume zur eigenen Ausgestaltung gegeben werden sollen. Die Landespartei und die Kreisverbände werden aufgefordert, ein Personalentwicklungs­konzept zur Findung und Unterstützung geeigneter Kandidaten und Kandidatinnen für die Direktwahlen und Aufstellung der Listen zu entwickeln.

Änderungen

Hauptausschuss:

  1. Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Fachausschüsse. Neben den Fachausschüssen wirkt er mit eigenem Antragsrecht auf die Beschlussfassung hin. Er kann insbesondere Angelegenheiten mit divergierenden Beschlüssen verschiedener Fachausschüsse an sich ziehen und hierzu in der Vertretung einen zusätzlichen eigenen Beschlussvorschlag vorlegen.
  2. Die Berichtspflichten der Verwaltungsleitung werden auf die Weisungsaufgaben erweitert.
  3. Durch Hauptsatzung können weitere Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen übertragen werden. In fiskalischen Angelegenheiten bestimmt die Hauptsatzung hierzu Wertgrenzen.
  4. Auch künftig besteht die Möglichkeit, durch Hauptsatzung zu bestimmen, dass Personalentscheidungen über Personen mit Leitungsaufgaben, die Landräten, Bürgermeistern und Stadträten unmittelbar unterstellt sind, auf Vorschlag der Verwaltungsleiter vom Hauptausschuss zu treffen sind.
  5. Änderungen der Verwaltungsgliederung, die die Befugnisse des Hauptausschusses in Personalangelegenheiten (§§ 55 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 GO/ § 51 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 KrO) betreffen, bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses.“
  6. Der Hauptausschuss beschließt die Grundsätze und Ziele der kommunalen Beteiligungen. Ihm obliegt die Steuerung dieser Beteiligung.
  7. Entscheidung des Hauptausschusses über die dem leitenden Hauptverwaltungsbeamten direkt unterstellten Leitungspositionen in der Verwaltung. Aus der bisherigen „Kann„-Bestimmung soll eine „Muss„-Bestimmung werden.

Gemeindevertretungen / Kreistage:

  1. Das Widerspruchsrecht der Verwaltungsleitung gegen Beschlüsse der Vertretung wegen Gefährdung des Wohls der Gemeinde / des Kreises entfällt.
  2. Es wird eine Rahmenregelung für das Berichtswesen eingeführt, durch die ein Mindeststandard der Berichtspflicht des Hauptamtes gesetzlich festgeschrieben wird. Weitergehende Regelungen in der Hauptsatzung werden nicht ausgeschlossen.
  3. Werden von der Vertretung festgelegte Ziele und Grundsätze und sonstige Beschlüsse nicht oder nicht vollständig umgesetzt oder Berichtspflichten nicht erfüllt, so soll folgendes Verfahren zur Anwendung kommen:
    1. Die Kommunalaufsicht prüft auf Antrag der Vertretung innerhalb von 2 Monaten den Sachverhalt.
    2. Die Kommunalaufsicht weist die Verwaltungsleitung unter Fristsetzung an, das Erforderliche zu veranlassen.
    3. Geschieht dies nicht, so kann die Kommunalaufsicht
    4. von Amts wegen oder
    5. auf Antrag der Vertretung ein Disziplinarverfahren einleiten
  4. Die Repräsentationsrechte und -pflichten werden zugunsten des Ehrenamtes durch Hauptsatzung geregelt. Auch Fachausschüsse erhalten ein Antragsrecht zur Tagesordnung der Gemeindevertretung.
  5. Die Einwohnerversammlung wird durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher einberufen und geleitet. Sie ist einzuberufen, wenn die Vertretung dies beschließt oder der Hauptverwaltungsbeamte dies verlangt.
  6. Die Gemeindeversammlung bzw. die Gemeindevertretung kann Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse wählen. Bei Gemeinden mit eigener Gemeindever­waltung ist mindesten der Hauptausschuss zu wählen. Die Verpflichtung zur Einrichtung mehrerer Ausschüsse in der Gemeindevertretung entfällt.
  7. Die Fraktionen erhalten das Recht, die ihnen zustehenden Ausschusssitze in einem zu regelnden Verfahren eigenständig umzubesetzen.
  8. Die Bestimmungen zur Mitgliedschaft von Nicht-Parteimitgliedern in Fraktionen werden in der GO präzisiert. Bürgerliche Mitglieder können GemeindevertreterInnen/ Kreistagsabgeordneten in den Ausschüssen vertreten.

Wahlen:

Sonstige Änderungen: