Landeswahlgesetz (2019)
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Gremium: Landesparteirat |
Sitzung: Landesparteiratssitzung, September 2019 |
Bezeichnung: IR16 |
Antragsteller: Arbeitsgemeinschaft „Netzwerk SelbstAktiv“ – für Menschen mit Behinderungen in der SPD
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Beschluss: Angenommen |
Ergänzung des Landeswahlgesetz (LwahlG) Schleswig-Holstein. § 34 Bestimmung und Ausstattung der Wahlräume
Soll in den Absatz 1 wie folgt ergänzt werden:
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen geeigneten Wahlraum.
Ergänzung: Ein geeigneter Wahlraum entspricht den Anforderungen nach DIN 18040-1:2010-10 (D) Barrierefreies Bauen für öffentliche Gebäude
Berücksichtigt werden in der DIN 18040-1:2010-10 (D) insbesondere die Bedürfnisse von Menschen
- mit Sehbehinderung, Blindheit oder Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige)
- mit motorischen Einschränkungen
- die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen
einige Anforderungen dieser Norm führen auch zu Nutzungserleichterungen für Personen
- die großwüchsig oder kleinwüchsig sind
- mit kognitiven Einschränkungen,
- die bereits älter sind,
- mit Kinderwagen