S1: Änderung der Satzung des SPD-Landesverbandes (1994)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Kiel 1994
Bezeichnung: S1
Antragsteller: Nicht aufgeführt


Beschluss: Angenommen


Die Satzung des Landesverbands Schleswig-Holstein der SPD in der Fassung vom 8. Oktober 1989 wird wie folgt geändert:

§ 1 - Name, Sitz, Tätigkeit

(unverändert)


§ 2 - Gliederung

(unverändert)


§ 3

Die Ortsvereine und Kreisverbände führen ihre Geschäfte nach eigenen Satzungen ...


§ 4 - Parteiämter

(unverändert)


§ 5 - Mandate

(4) Wahlkreisbewerberinnen und —bewerber für den Bundestag und den Landtag werden auf einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder einer Delegiertenkonferenz der örtlich zuständigen Organisationsgliederungen des Wahlkreises im Benehmen mit dem Kreisvorstand, dem Landesvorstand beziehungsweise Parteivorstand gewählt. Das Wahlverfahren regeln die Kreisverbände. Findet die Wahl auf einer Delegiertenkonferenz statt und umfaßt das Wahlgebiet mehrere Kreise, ist ein einheitlicher Delegiertenschlüssel anzuwenden.

(5) Die Wahl bzw. Nominierung der Bewerber/innen für das Europäische Parlament wird von einer Landesdelegiertenkonferenz vorgenommen.

(5) wird (6)

(6) wird (7)

(7) wird (8)

(8) wird (9)

(9) wird

(10) Die Ausübung eines Mandats in Landtag, Bundestag oder Europaparlament ist mit der gleichzeitigen Tätigkeit als Parteiangestellter nicht vereinbar.


§ 6

(unverändert)


§ 7 - Landesparteitag

(2)

2. ... soweit sie einem Ortsverein in Schleswig-Holstein angehören.

3. ... gewählten Bundestags- und Europaabgeordneten.

4. die schleswig-holsteinischen Mitglieder in Parteirat und Parteivorstand

4. wird 5.

5. wird 6.

6. wird 7.

8. je ein/e Vertreter/in der vom Landesvorstand berufenen Projektgruppen

7. wird 9.

8. wird 10.

(3) Die Delegierten mit beratender Stimme besitzen Rederecht.


§ 8

(2) ... Anträge von Organisationsgliederungen, Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen des Landesverbands müssen mindestens ...


§ 9

(unverändert)


§ 10

(unverändert)


§ 11 - Außerordentlicher Landesparteitag

(2) Die Einberufung des außerordentlichen Landesparteitags soll mindestens vier Wochen vorher allen Ortsvereinen und Kreisverbänden mit Angabe der Tagesordnung mitgeteilt werden. Anträge von Organisationsgliederungen, Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen müssen mindestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn beim Landesvorstand eingegangen sein, der sie unverzüglich den Delegierten bekanntzugeben hat.

(3) ...; sie muß mindestens fünf Wochen ab Eingang eines Antrages betragen.

(4) Die Frist zur Einberufung des außerordentlichen Landesparteitags kann aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefaßten Beschlusses des Landesvorstands auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Antragsfrist verkürzt sich in diesem Falle auf eine Woche.


§ 12

(unverändert)


§ 13 - Landesvorstand

(unverändert)


§ 14

(unverändert)


§ 15

(unverändert)


§ 16 - Revisoren

(unverändert)


§ 17 - Landesausschuß

(3)

b) ... des Parteirats und des Parteivorstands

e) ... die Bundestags- und Europaabgeordneten des Landes


§ 18

(unverändert)


§ 19

(unverändert)


§ 20 - Schiedskommission

(unverändert)


§ 21 - Mitgliederentscheid

(1) Ein Mitgliederentscheid für den Bereich des Landesverbands findet aufgrund eines Mitgliederbegehrens statt. Dieses kommt zustande, wenn es von 5 Prozent der Mitglieder unterstützt wird.

(2) Ein Mitgliederentscheid findet ferner statt, wenn es

a) ein Landesparteitag mit einfacher Mehrheit,
b) der Landesvorstand mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder
beschließt oder wenn es
c) mindestens zwei Fünftel der Kreisverbände beantragen.
Diese Beschlüsse oder Anträge müssen einen Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. Der Landesvorstand kann einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen.

(3) Der Entscheid ist wirksam, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens aber 25 Prozent der stimmberechtigten Parteimitglieder zugestimmt haben.

(4) Innerhalb von zwei Jahren nach dem Mitgliederentscheid kann der Parteitag mit Zweidrittelmehrheit eine andere Entscheidung treffen. Danach genügt die einfache Mehrheit.


Schlußbestimmungen

§ 21 wird § 22

§ 22 wird § 23

§ 23 wird § 24