S3: Sozialgesetzbuch (2016): Unterschied zwischen den Versionen

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Der Landesparteitag fordert die Landesregierung Schleswig-Holstein, auf die Träger der Sozialhilfe hinzuwirken, den Wohnungsmarkt sorgfältiger und gründlicher als bisher in Bezug auf Angebots- und Bestandswohnungen zu erfassen und Konzepte zur Festlegung der Mietobergrenzen nach SGB II und SGB XII zu entwickeln, die vor dem Gesetz und den Richtlinien des BSG Bestand haben werden.
Der Landesparteitag fordert die Landesregierung Schleswig-Holstein, auf die Träger der Sozialhilfe hinzuwirken, den Wohnungsmarkt sorgfältiger und gründlicher als bisher in Bezug auf Angebots- und Bestandswohnungen zu erfassen und Konzepte zur Festlegung der Mietobergrenzen nach SGB II und SGB XII zu entwickeln, die vor dem Gesetz und den Richtlinien des BSG Bestand haben werden.

Aktuelle Version vom 5. Juli 2016, 09:13 Uhr

Gremium: Landesparteirat
Sitzung: Landesparteiratssitzung, Juni 2016
Bezeichnung: S3
Antragsteller: Kreisverband Nordfriesland


Beschluss: Überwiesen an Programmkommission (Land), Landtagsfraktion, Landesgruppe

Der Landesparteitag fordert die Landesregierung Schleswig-Holstein, auf die Träger der Sozialhilfe hinzuwirken, den Wohnungsmarkt sorgfältiger und gründlicher als bisher in Bezug auf Angebots- und Bestandswohnungen zu erfassen und Konzepte zur Festlegung der Mietobergrenzen nach SGB II und SGB XII zu entwickeln, die vor dem Gesetz und den Richtlinien des BSG Bestand haben werden.

Bisher haben die Träger der Sozialhilfe und auch die Sozialgerichte es nicht geschafft den Richtlinien des BSG zu entsprechen (mit 2 Ausnahmen), weil sie den Empfehlungen des BSG nicht gefolgt sind.

Die Landesregierung Schleswig-Holstein wird auch gebeten, in Verbindung mit der Länderkammer den unbestimmten Rechtsbegriff der "angemessenen Unterbringungskosten" im SGB II und SGB XII zu ersetzen.