S4: Änderung KitaG (2015): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 17. März 2015, 15:39 Uhr

Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Neumünster 2015
Bezeichnung: S4
Antragsteller: Arbeitsgemeinschaft der Selbständigen (AGS)‏‎


Beschluss: Überwiesen an Landtagsfraktion


Die Landesregierung wird aufgefordert, im Rahmen eines Gesetzänderungsverfahren den §25 a KiTaG ist so abzuändern, dass Kinder, die einmal in einen Kindergarten aufgenommen wurden, das uneingeschränkte Recht haben, diesen Kindergarten bis zur Schulpflicht zu besuchen. Die Umsetzung könnte durch Ergänzung des § 25 a Abs. 3 S.1 um einen neuen Satz 2 erfolgen, der lautet:

„Die einmal erfolgte Aufnahme in einen Kindergarten gilt als besonderer Grund im Sinne des S.1“

hilfsweise: War das Kind bereits im Kindergarten aufgenommen, ist der Nachweis der Unzumutbarkeit des Wechsels erbracht, wenn ein Kinderarzt dies attestiert.