Sozial- und Rentenpolitik (1980)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Eckernförde 1980
Bezeichnung: Leitantrag
Antragsteller: Nicht aufgeführt


Beschluss: Angenommen


(Veröffentlicht in: „Zur Sache“ Nr. 15, April 1980 - Herausgeber: SPD-Landesverband Schleswig-Holstein)

Grundsätzliches

Die SPD hat den Ausbau der sozialen Alterssicherung entscheidend mitgestaltet. Ihrem Drängen ist es zu verdanken, dass mit der Rentenreform 1957 die bruttolohnbezogene, dynamische Rente geschaffen wurde.

Damit wurde bis heute für die meisten Rentner eine ausreichende Altersversorgung gesichert. Dennoch gibt es bei insgesamt hohem Leistungsniveau noch immer Ungerechtigkeiten, Lücken und Widersprüche. Unterschiedliche _ Leistungen und Finanzierungssysteme entsprechen nicht immer dem sozialpolitischen Ziel der sorgenfreien Altersversorgung und den Grundwerten der Solidarität und Gerechtigkeit. Verfahren und Leistungen müssen für den Bürger durchschaubarer und verständlicher werden.

Abnehmendes wirtschaftliches Wachstum und die Verschiebung der Bevölkerungspyramide werden es in den nächsten Jahrzehnten zunehmend schwieriger machen, den Generationenvertrag zu garantieren. Aus diesen sozialpolitischen Gründen hält die SPD Schleswig-Holstein eine schrittweise, gründliche Reform der Altersversorgung für dringend erforderlich.

Zudem hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine bindende Verpflichtung zur Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung erteilt.

Nach Meinung der SPD Schleswig-Holstein muss das Hauptziel der Rentenreform '84 eine finanziell solide, langfristig abgesicherte Sicherung der Hinterbliebenenversorgung sein, in der Witwern und Witwen ihre Renten unter gleichen Voraussetzungen zu gewähren sind.

Ziele einer Reformpolitik für die Alterssicherung

Die SPD Schleswig-Holstein begrüßt die grundsätzlichen Prinzipien und Ziele des "Programms der zukunftsgerechten Weiterentwicklung der Alterssicherung".

Nämlich:

  • die Hinterbliebenenversorgung - gemäß dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts - auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau neu zu ordnen;
  • die partnerschaftliche Verantwortung für die nachwachsende Generation durch Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung zu stärken;
  • die Rente nach Mindesteinkommen auf solidarischer Grundlage auszubauen;
  • die Möglichkeit einer einkommensabhängigen Mindestrente zu prüfen;
  • die soziale Sicherung der Schwerstbehinderten durch Einführung einer Behindertenrente auszubauen;
  • das Prinzip der Lebensstandardsicherung durch gezielte Maßnahmen in der Rentenversicherung weiter zu stärken;
  • den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente für die älteren Arbeitnehmer flexibler zu ermöglichen;
  • durch eine stärkere Harmonisierung der unterschiedlichen sozialen Sicherungssysteme mehr Gerechtigkeit zu verwirklichen;
  • die Generationensolidarität durch die gleichgewichtigere Einkommensentwicklung zwischen Rentnern und Arbeitnehmern zu festigen;
  • die Finanzen der Rentenversicherung dauerhaft zu stabilisieren;
  • das Rentenverfahren zu entbürokratisieren und die Beratung weiter zu verbessern.

Reform 1984

Die SPD Schleswig-Holstein geht vom Prinzip der bruttolohnbezogenen, dynamischen Rente aus und unterstützt folgende Reformschritte:

Die Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung

  1. Entsprechend der partnerschaftlich gleichwertigen Verantwortung von Mann und Frau in der Familie wird aus den von beiden Ehepartnern erworbenen Ansprüchen eine Gesamtversorgung gebildet, an der der überlebende Ehepartner beteiligt wird.
    Wenn ein Ehepartner stirbt, erhält der überlebende Ehepartner im Alter und bei Invalidität eine Gesamtversorgungsrente in Höhe von 70 Prozent der gemeinsamen Rentenansprüche beider Ehepartner. Eine Verschlechterung gegenüber geltendem Recht soll insoweit vermieden werden, als dass Hinterbliebenenrente von weniger als 1.500 DM nach heutiger Kaufkraft betroffen sein könnte.
    Langfristig muss die Hinterbliebenenversorgung weiter verbessert werden, so dass im Todesfall des Ehepartners der Hinterbliebene seine Lebensführung nicht einschränken muss. Die Verbesserung der Witwenrente aus der Zeit vor 1985 muss vorrangig angestrebt werden. Die Besitzstandssicherung soll für eine Übergangszeit von zehn Jahren und auch für hinterbliebene Frauen gelten, deren Gesamtversorgung nach heute geltendem Recht höher gewesen wäre.
  2. Damit die Betreuung und Erziehung der Kinder nach dem Tode eines Ehepartners ohne wirtschaftliche Sorgen möglich ist, soll Erziehungsrente gezahlt werden, wenn der überlebende Ehepartner ein Kind unter 16 Jahren zu erziehen hat. Die Erziehungsrente soll 70 Prozent der Rentenansprüche des verstorbenen Ehepartners betragen. Erwerbseinkommen soll in angemessener Weise angerechnet werden.
  3. Besteht noch kein Anspruch auf Familienrente, weil der überlebende Ehegatte nicht Invalide ist oder noch nicht die allgemeine Altersgrenze erreicht hat, erhält er dann eine Rente, wenn er älter als 45 Jahre ist. Eigene Erwerbseinkommen werden auf diese Rente insoweit angerechnet, als dies nicht die Bereitschaft zur Berufstätigkeit beeinträchtigt.
  4. Für jüngere Hinterbliebene ohne betreuungsbedürftige Kinder muss der Lebensstandard während der Umstellung auf die neue Lebenssituation durch eine Übergangsrente sichergestellt werden. Die Übergangsrente soll 70 Prozent der Rentenansprüche des verstorbenen Ehepartners betragen und für eine Dauer bis zu drei Jahren gewährt werden.
    Die Übergangsrente soll mit einem Rechtsanspruch auf Hilfen zur beruflichen Qualifizierung und dauerhafter beruflicher Wiedereingliederung verbunden werden.

Anerkennung der Kindererziehung

Kindererziehung darf nicht zu einer erheblichen Benachteiligung in der Rentenversicherung führen. Deshalb müssen Zeiten der Kindererziehung als Beitragszeiten berücksichtigt werden. Eine Anrechnung entfällt, soweit Pflichtbeiträge entrichtet sind. Bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung sind drei Jahre anzustreben. Sie soll wahlweise Müttern oder Vätern zugute kommen.

  1. Zunächst wird ein Babyjahr pro Kind in der Rentenversicherung als Beitragszeit anerkannt. Die Kosten werden aus Steuermitteln getragen.
  2. Das Babyjahr soll auch bei den Frauen berücksichtigt werden, die bereits Rente beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Versichertenrente oder eine Witwenrente handelt.
  3. Für die Zukunft können Beitragszeiten wahlweise für Väter oder Mütter angerechnet werden. Für Versicherungsfälle ab 1. 1. 1985 wird für vor diesem Zeitpunkt geborene Kinder eine einjährige fiktive Beitragszeit berücksichtigt.
  4. Die Tabellenwerte für Männer und Frauen werden vereinheitlicht.
  5. Bei der Nachentrichtung von Beiträgen aufgrund früherer Heiratserstattung leben die Arbeitgeberanteile wieder auf. Bestehende Einschränkungen für die Nachentrichtung sind aufzuheben.

Die Beiträge an die Rentenversicherung werden aus öffentlichen Mitteln gezahlt. Deshalb ist zurzeit nur ein Kindererziehungsjahr finanzierbar.

Ausbau der Rente nach Mindesteinkommen

Für die soziale Sicherung im Alter - insbesondere für Frauen, denen bisher wegen mangelnder Ausbildung und niedriger Entlohnung Benachteiligungen entstanden - soll die Rente nach Mindesteinkommen mit der Rentenreform 1984 zu einer dauerhaften Regelung ausgebaut werden. Teilzeitbeschäftigung soll anteilig berücksichtigt werden.

Einführung einer bedarfsorientierten, einkommensabhängigen Mindestrente

Für ältere und erwerbsunfähige Mitbürger, die zurzeit noch Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, soll eine einkommensabhängige Mindestversorgung entsprechend dem Godesberger Programm eingeführt werden. Sie muss den notwendigen Lebensbedarf decken und die zusätzliche Inanspruchnahme von Sozialhilfe überflüssig machen. Eine Finanzierung ist erst bei zusätzlichen Einnahmequellen der öffentlichen Hand und bei einer Umstrukturierung der sozialpolitischen Lasten und Kompetenzen von Bund und Ländern möglich.

Einführung einer Behindertenrente

Für die von Jugend an Schwerstbehinderten, die bereits bei Beginn der Volljährigkeit erwerbsunfähig sind und deshalb in der Regel keinen Zugang zur Rentenversicherung haben, soll in der Rentenversicherung eine Behindertenrente eingeführt werden, die den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellt und aus Einsparungen in der Sozialhilfe finanziert wird.

Versicherungspflicht für geringe Einkommen

Die Einkommensuntergrenze für die Versicherungspflicht wird gestrichen. Für Einkommen unter 390 DM monatlich trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

Einführung einer neuen Bemessungsgrundlage

Bei den gegenwärtigen, ausschließlich lohnbezogenen Arbeitgeberbeiträgen besteht die Gefahr, dass Unternehmen, die durch Rationalisierung menschliche Arbeitskraft ersetzen, in diesem Ausmaß aus der Verantwortung für die Finanzierung der sozialen Sicherung entlassen werden. Wir Sozialdemokraten wollen deshalb erreichen, dass diese Unternehmen in vollem Umfange an der Finanzierung der sozialen Sicherung beteiligt bleiben. Es muss deshalb für den Arbeitgeberbeitrag eine neue Bemessungsgrundlage eingeführt werden, die die Finanzierung der sozialen Sicherung auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, das heißt vor allem am wirtschaftlichen Ertrag des Kapitaleinsatzes orientiert.

Entsprechende Verfahren sind zu entwickeln: Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird aufgefordert, in zwei Jahren einen Bericht vorzulegen.

Senkung der flexiblen Altersgrenze für besonders belastete Arbeitnehmer

Für besonders belastete Arbeitnehmer wie Schichtarbeiter wird die flexible Altersgrenze schrittweise gesenkt. Die Kosten sind durch eine überbetriebliche Umlage bei den Unternehmen aufzubringen, die Schichtarbeit durchführen.

Soziale Sicherung für Pflegebedürftige

Mit einer besseren sozialen Sicherung Pflegebedürftiger soll das Problem gelöst werden, dass Menschen nach einem erfüllten Arbeitsleben und regelmäßiger Beitragszahlung zur Sozialversicherung im Alter auf Sozialhilfe angewiesen sind. Einsparungen der Sozialhilfeträger müssen zur Finanzierung genutzt werden.

Danach sollen künftig

a) die Kosten für die medizinische Pflege von den Krankenkassen getragen werden,
b) die Kosten für Wohnraum und Verpflegung vom Heimbewohner selbst und
c) die Kosten für sonstige Dienstleistungen (Einzelfallhilfe, Bildungsangebote, Gemeinschaftseinrichtungen pp.) von den Sozialhilfeträgern.

Damit pflegebedürftigen Menschen der Platz in der eigenen Familie solange wie möglich erhalten werden kann, ist der Ausbau der Hauspflege vorrangig zu betreiben.

Versicherungspflicht für Strafgefangene

Strafgefangene werden als Pflichtversicherte in die Rentenversicherung aufgenommen. Dabei sind Arbeitsleistungen in der Strafanstalt zu berücksichtigen.

Berufs-und Erwerbsunfähigkeit

Immer mehr Arbeitnehmer müssen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Dabei erweist sich die Unterscheidung von Berufs-und Erwerbsunfähigkeit als problematisch. Ihre Abschaffung wird befürwortet.

Die Zurechnungszeit soll bis zum 60. Lebensjahr (Altersgrenze für vorgezogene Altersruhegelder) um fünf Jahre erweitert werden. Dabei geht es um eine gezielte Verbesserung von Invaliden- und Hinterbliebenenrenten. Die persönlich nicht zu vertretende Erwerbsunfähigkeit oder der Tod des Ehegatten darf sich im Vergleich zum normalen Altersrentner nicht rentenmindernd für die Betroffenen auswirken.

Finanzierung

Jede Reform der Rentenversicherung braucht eine solide finanzielle Grundlage und muss von der Verantwortung für die Generationen der künftigen Beitrags- und Steuerzahler getragen sein. Sie muss das volkswirtschaftliche Leistungsvermögen und die daraus resultierenden finanziellen Möglichkeiten der Rentenversicherung und der öffentlichen Haushalte berücksichtigen und zu einem gerechten Interessenausgleich aller Betroffenen führen.

  1. Die Reform der Hinterbliebenenversorgung und der Ausbau der Rente nach Mindesteinkommen sind mit dem Beitragssatz in Höhe von 18,5 Prozent ab 1. 1. 1981 finanzierbar.
  2. Die Anerkennung von einem Kindererziehungsjahr in der Rentenversicherung mit Kosten von rund 3,4 Mrd. DM ist als Beitrag zur Stärkung der Familie aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren.
  3. Weitere Maßnahmen werden nur bei Anhalten der günstigen wirtschaftlichen Entwicklung finanzierbar sein oder wenn die Finanzen der Rentenversicherung infolge einer Nettoanpassung oder eines Krankenversicherungsbeitrages oder durch Erweiterung der Steuerpflicht der Renten verbessert werden können.

Eine Nettoanpassung kommt für die SPD nicht in Betracht.

Es bedarf einer gründlichen öffentlichen Diskussion, um zwischen der Einführung eines Krankenversicherungsbeitrages und der Erweiterung der Steuerpflicht eine Entscheidung zu treffen. An dieser Diskussion müssen sich insbesondere die betroffenen Rentner und Beitragszahler beteiligen können. Diese Diskussion braucht Zeit. Ihre Ergebnisse können erst im Wahlprogramm für 1984 verarbeitet werden. Eine Gesetzgebung ist erst nach 1985 möglich und nötig. Die Einführung des im 21. RAG vorgesehenen Krankenversicherungsbeitrages für Rentner wäre eine Vorentscheidung und wird deshalb abgelehnt. Wir sind der Meinung, dass einer erweiterten Steuerpflicht mit angemessenen Freibeträgen der Vorzug zu geben ist.


Modell A - Krankenversicherungsbeitrag

Die Rentner zahlen - wie die Arbeitnehmer auch --im Rahmen der bruttolohnbezogenen Rentenerhöhung langfristig von ihrer Rente den halben Krankenversicherungsbeitrag selbst, während die andere Hälfte - wie der Arbeitgeberbeitrag bei den Arbeitnehmern - von der-Rentenversicherung als Solidarbeitrag auf Dauer übernommen wird.

Um jedoch Rentner mit niedrigem Alterseinkommen durch die Einführung dieses Krankenversicherungsbeitrages nicht zu belasten, muss eine soziale Komponente eingeführt werden. Beitragsausfälle in der Krankenversicherung müssen dadurch verhindert werden, dass die Rentenversicherung für die Rentner, die von der Beteiligung ihrer Krankenversicherung befreit sind, auch weiterhin im Umfang der Befreiung den vollen finanziellen‘ Beitrag an die Krankenversicherung bezahlt.


Modell B - Besteuerung

Die Renten werden bei Einhaltung von Freigrenzen für den darüberliegenden Betrag einkommensteuerpflichtig. Die Freibeträge müssen so hoch festgesetzt werden, dass kleinere und mittlere Renten steuerfrei bleiben. Damit wird nicht nur ein Beitrag zur Harmonisierung der verschiedenen Systeme der Altersversorgung geleistet, sondern auch gewährleistet, dass in Zukunft Arbeits- und Alterseinkommen sich in etwa harmonisch entwickeln.


Beide Modelle haben ihre Vor- und Nachteile, sowohl gesellschafts- als auch verteilungspolitisch. Beide werfen Fragen der sozialen Zumutbarkeit, der praktischen Realisierbarkeit und der politisch-parlamentarischen Durchsetzungsfähigkeit auf.

Beide Modelle müssen auch im Hinblick auf ihre finanziellen Konsequenzen für Rentenversicherungsträger, Bund, Länder und Gemeinden sorgfältig geprüft werden.

Eine Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt für das eine oder andere Modell ist deshalb verfrüht und kann vom SPD-Landesverband zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden.

Bei günstiger Finanzlage der Rentenversicherung ist die Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze und die Verbesserung der Erwerbsunfähigkeitsrenten vorrangig zu verwirklichen.

Offenbleibende Strukturfragen einer Rentenreform

Langfristig ist eine Harmonisierung der verschiedenen sozialen Sicherungssysteme anzustreben, um langfristig noch vorhandene Ungerechtigkeiten zu beseitigen. Dabei muss einer Regelung der Gesamtversorgung in der Familie Vorrang eingeräumt werden.

Neben der anlaufenden Gesetzgebungsarbeit zur Rentenreform '84 müssen deshalb die Bemühungen dahingehen, eine weitere Auseinanderentwicklung der verschiedenen Systeme zu verhindern.

Dazu gehören:

  • Die Voraussetzungen für den Bezug von Altersruhegeld und von Pensionen müssen aufeinander abgestimmt werden; an den steigenden Lasten der Alterssicherung müssen auch Beamte beteiligt werden, soweit sie Rechte und Vergünstigungen aus dem System der Alterssicherung ableiten.
  • Die Mindestversorgung der Beamtenversorgung und die der Rentenversicherung müssen einander angeglichen werden.
  • Die Steigerungssätze in der Beamtenversorgung und der Rentenversicherung müssen harmonisiert werden.
  • Die Beiträge in der Altershilfe für Landwirte müssen schrittweise angehoben werden.
  • Die Möglichkeit der Aufstockung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst müssen begrenzt werden.
  • Vorhandene Überversorgungen bei zusätzlichen Rentenansprüchen ohne eigene Beitragsleistung sind abzubauen.

Solange die Altersversorgung von Arbeitnehmern der Privatwirtschaft nicht im vorgeschlagenen Rahmen verbessert werden kann, haben die öffentlichen Arbeitgeber und Gesetzgeber gegenüber Forderungen des öffentlichen Dienstes zur Verbesserung seiner Altersversorgung Zurückhaltung zu beweisen. Das gilt auch für die Versorgung bei politischen Ämtern und Abgeordnetenmandaten. Nur so können Entsolidarisierung zwischen den verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern, Belastung des Generationenvertrages und zusätzliche Staatsverdrossenheit verhindert werden.

Gemeinsame soziale Zukunftssicherung

Die SPD ist gemeinsam mit den Gewerkschaften die politische Garantie für den Ausbau der sozialen Rechte und die Verbesserung der Lebensbedingungen unserer Bürger. Diese gemeinsame politische Kraft hat sich in der Geschichte der Arbeiterbewegung bewährt. Sie muss auch für die Gestaltung der sozialen Zukunft unseres Landes das feste Fundament sein.

Auf dieser Grundlage wird die SPD ihre Sozialpolitik unter Beteiligung der Bürger und ihrer Verbände entwickeln und beschließen.