VII 4: Katastrophenschutzgesetz (1977)

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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Tönning 1977
Bezeichnung: VII 4
Antragsteller: Ortsverein Plön


Beschluss: Angenommen


(Veröffentlicht in: „Zur Sache“ Nr. 4, August 1977 - Herausgeber: SPD-Landesverband Schleswig-Holstein)


Die Fraktion der SPD im Schleswig-Holsteinischen Landtag wird aufgefordert, eine Gesetzesinitiative zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes einzubringen.

Vorschlag zur Änderung und Ergänzung des § 17 des Schleswig-Holsteinischen Katastrophenschutzgesetzes:


§ 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„Die untere Katastrophenschutzbehörde kann die von einer Katastrophe betroffenen oder bedrohten Gebiete sowie die Zugänge und Zufahrtswege zu Sperrgebieten erklären.
Die Erklärung ist in geeigneter Weise, z. B. durch Schilder oder im Rundfunk, bekanntzumachen.“


Folgender Absatz 3 wird hinzugefügt:

„Soweit es erforderlich ist, können die Katastrophenschutzbehörden gegenüber den in Sperrgebieten anwesenden Personen Anordnungen zur Räumung, Absperrung oder Sicherung des Sperrgebietes treffen.
Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge aus dem Sperrgebiet zu entfernen.“


Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:

„Ohne Genehmigung der unteren Katastrophenschutzbehörde dürfen Sperrgebiete nicht betreten werden.“


Folgender Absatz 5 wird hinzugefügt:

„Bei Gefahr im Verzuge können Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffen werden.“


Zur Klarstellung wird noch die Einfügung eines Abs. 2 zu § 16 vorgeschlagen, auch wenn sich die Möglichkeit des sofortigen Vollzuges bereits aus dem Landesverwaltungsgesetz ergibt.

„Bei Gefahr im Verzuge dürfen Sachen im Wege des sofortigen Vollzuges in Anspruch genommen werden.
Die untere Katastrophenschutzbehörde muss den Betroffenen unverzüglich benachrichtigen, wenn dieser nicht zugegen ist und ihm durch die Inanspruchnahme Nachteile entstehen.“