VII 4: Katastrophenschutzgesetz (1977)
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Tönning 1977 |
Bezeichnung: VII 4 |
Antragsteller: Ortsverein Plön
|
Beschluss: Angenommen |
(Veröffentlicht in: „Zur Sache“ Nr. 4, August 1977 - Herausgeber: SPD-Landesverband Schleswig-Holstein)
Die Fraktion der SPD im Schleswig-Holsteinischen Landtag wird aufgefordert, eine Gesetzesinitiative zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes einzubringen.
Vorschlag zur Änderung und Ergänzung des § 17 des Schleswig-Holsteinischen Katastrophenschutzgesetzes:
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- „Die untere Katastrophenschutzbehörde kann die von einer Katastrophe betroffenen oder bedrohten Gebiete sowie die Zugänge und Zufahrtswege zu Sperrgebieten erklären.
- Die Erklärung ist in geeigneter Weise, z. B. durch Schilder oder im Rundfunk, bekanntzumachen.“
Folgender Absatz 3 wird hinzugefügt:
- „Soweit es erforderlich ist, können die Katastrophenschutzbehörden gegenüber den in Sperrgebieten anwesenden Personen Anordnungen zur Räumung, Absperrung oder Sicherung des Sperrgebietes treffen.
- Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge aus dem Sperrgebiet zu entfernen.“
Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:
- „Ohne Genehmigung der unteren Katastrophenschutzbehörde dürfen Sperrgebiete nicht betreten werden.“
Folgender Absatz 5 wird hinzugefügt:
- „Bei Gefahr im Verzuge können Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffen werden.“
Zur Klarstellung wird noch die Einfügung eines Abs. 2 zu § 16 vorgeschlagen, auch wenn sich die Möglichkeit des sofortigen Vollzuges bereits aus dem Landesverwaltungsgesetz ergibt.
- „Bei Gefahr im Verzuge dürfen Sachen im Wege des sofortigen Vollzuges in Anspruch genommen werden.
- Die untere Katastrophenschutzbehörde muss den Betroffenen unverzüglich benachrichtigen, wenn dieser nicht zugegen ist und ihm durch die Inanspruchnahme Nachteile entstehen.“