VI 5: Mieten (1977): Unterschied zwischen den Versionen
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Die sozialdemokratischen Bundestagsabgeordneten werden aufgefordert, sich auf Bundesebene zur Regelung der Miethöhe einzusetzen, die folgenden Inhalt hat: | |||
Bei der Neuvermietung von Wohnraum darf nur ein Mietzins verlangt werden, der die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, nicht übersteigt. | |||
Eine Vereinbarung, die diesen Betrag übersteigt, ist unwirksam. Soweit eine Vereinbarung über den Mietzins unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. |
Aktuelle Version vom 4. Juni 2015, 15:14 Uhr
Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Tönning 1977 |
Bezeichnung: VI 5 |
Antragsteller: Ortsverein Kaltenkirchen
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Beschluss: Angenommen |
(Veröffentlicht in: „Zur Sache“ Nr. 4, August 1977 - Herausgeber: SPD-Landesverband Schleswig-Holstein)
Die sozialdemokratischen Bundestagsabgeordneten werden aufgefordert, sich auf Bundesebene zur Regelung der Miethöhe einzusetzen, die folgenden Inhalt hat:
Bei der Neuvermietung von Wohnraum darf nur ein Mietzins verlangt werden, der die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, nicht übersteigt.
Eine Vereinbarung, die diesen Betrag übersteigt, ist unwirksam. Soweit eine Vereinbarung über den Mietzins unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen.