V 5: Sicherung der demokratischen Grundrechte(1977)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Die druckbare Version wird nicht mehr unterstützt und kann Darstellungsfehler aufweisen. Bitte aktualisiere deine Browser-Lesezeichen und verwende stattdessen die Standard-Druckfunktion des Browsers.
Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Tönning 1977
Bezeichnung: V 5
Antragsteller: Kreisverband Flensburg


Beschluss: Angenommen


(Veröffentlicht in: „Zur Sache“ Nr. 4, August 1977 - Herausgeber: SPD-Landesverband Schleswig-Holstein)


Die SPD Schleswig-Holstein fordert ihre Bundes- und Landtagsabgeordneten auf, sich jeglichem Abbau der demokratischen Grundrechte zu widersetzen. Das heißt konkret, in der Zukunft zu verhindern, dass

  • in verfassungswidriger Weise die Unverletzlichkeit der Wohnung gebrochen wird, wie dies im Fall Traube durch den Verfassungsschutz geschehen ist,
  • der Bruch der Vertraulichkeit des Gespräches zwischen Untersuchungsgefangenen und ihren Verteidigern legalisiert wird,
  • sich durch die weitere Anwendung des Ministerpräsidentenbeschlusses vom 28. 1. 1972 in der BRD ein Klima der Angst, der politischen Enthaltsamkeit und der opportunistischen Anpassung weiter verbreitet,
  • die Gewährung des politischen Asyls gemäß Art. 16 Abs. 2 GG von der politischen Auffassung des Asylsuchenden oder von dem politischen System seines Herkunftslandes abhängig gemacht wird.

Die SPD Schleswig-Holstein fordert ihre Bundes- und Landtagsabgeordneten auf, sich im Bund und im Land Schleswig-Holstein für die Einführung parlamentarischer Kontrolle der Staats- und Verfassungsschutzorgane einzusetzen.

Sie ist der Auffassung, dass der Rechtsstaat mit seinen politischen Gegnern auch in extremen Situationen mit ausschließlich rechtsstaatlichen Mitteln fertig wird und fertig werden muss. Dies zu verneinen hieße, autoritären Systemen die Überlegenheit gegenüber dem Rechtsstaat zuzubilligen.

Der Ruf nach Ordnung darf nicht unser politisches Handeln bestimmen. Aus den bitteren Erfahrungen der Vergangenheit fragen wir zuerst nach dem Recht, wenn andere nach Ordnung rufen. Weil der Rechtsstaat sich selbst aufgibt, wenn er seine Grundsätze auch nur in einem Fall außer Kraft setzt. Es darf nicht zugelassen werden, dass durch — zunächst vereinzelte - dann immer wiederholte Verstöße gegen unser Grundgesetz die Gewöhnung an eine verfassungswidrige Praxis eintritt.