A27 Anerkennung von Lebensleistung - Mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (2020)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteirat
Sitzung: Landesparteiratssitzung, August 2020
Bezeichnung: A27
Antragsteller: Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA)‏‎


Beschluss: Angenommen

Die Delegierten des SPD-Landesparteitags mögen beschließen und den SPD-Landesvorstand zur Weiterleitung an den SPD-Bundesparteitag auffordern:

Der SPD-Bundesparteitag möge beschließen und die SPD-Bundestagsfraktion auffordern im nachfolgenden Sinne entsprechende Gesetzesinitiativen zu ergreifen:

Gerade in Zeiten des Wandels braucht es verlässliche und staatlich garantierte Schutzmechanismen.

Arbeitsversicherung: Versicherung bei Erwerbslosigkeit

Das Ziel ist der Schutz der Arbeitnehmer_innen, nicht der Arbeitsplätze. Konsequent und kontinuierlich gilt es dies zu verfestigen, insbesondere in Zeiten der Arbeitsmarkttransformation hin zur Informations- und Biotechnologie.

Durch folgende Maßnahmen ist dies umzusetzen:

  • Die Agentur für Arbeit wird von der Arbeitslosenversicherung hin zu einer Arbeitsversicherung weiterentwickelt.
  • Das Recht auf Fort- und Weiterbildung wird über die jeweilige Erwerbsbiographie hinweg garantiert, insbesondere die öffentlichen Berufs- und Hochschulen werden hierzu ausgebaut und befähigt.
  • Zur Beratung und Begleitung der Arbeitnehmer_innen wird eine dauerhaft öffentliche Finanzierung zur Errichtung, zum Aufbau und zum Betrieb von Innovations- und Transfercentern, in den einzelnen Bundesländern, in unmittelbarer Anbindung an die DGB-Gewerkschaften (ähnlich der öffentlichen Förderung von Mittelstand 4.0), sichergestellt.
  • Zur Humanisierung der Arbeit wird zudem in jedem Bundesland an mindestens einer Universität ein Lehrstuhl eingerichtet.
  • Sachgrundlose Befristungen werden ausgeschlossen.
  • Leih- und Zeitarbeit (z. B. nur zur Erledigung von Auftragsspitzen) oder Mini- und Midi-Jobs (z. B. nur zur ausschließlichen Nebentätigkeit) oder betriebsnahe Werkvertragsverhältnisse (z. B. zur konsequenten Reduzierung von Solo- und Scheinselbstständigkeiten) werden nur noch in extremen Ausnahmefällen, bei gleichem Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort (unter Einhaltung aller anderen Rechte) erlaubt. Die Erlaubnis erteilt, nach Prüfung der Umstände, die Agentur für Arbeitsversicherung, wenn diese besonderen Beschäftigungsverhältnisse insgesamt bei einer Betriebsgröße von mindestens 50 Beschäftigten nicht die fünf Prozent übersteigen.
  • Die Definitionen und Begriffe für Unternehmen, Betrieb, Arbeitgeber_innen, Arbeitnehmer_innen, Selbständige und Beschäftigte (insbesondere im Hinblick der digitalen Transformation) sind neu zu regeln. Dazu zählt auch die zeit- und inhaltsgerechte Sicherstellung und Anpassung der Rechtspositionen von Click- und Crowdworker_innen (hier sind insbesondere das BGB, die AGB, das Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie die Haftung und Verantwortung in Übereinstimmung und Deckung zu bringen, etc.).
  • Dort, wo die Tarifvertragsparteien zu keinem tragfähigen tarifrechtlichen Kompromiss kommen, wird ein Mindestlohn in Höhe von 13 Euro eingeführt. Dieser bundesweite, flächendeckende Mindestlohn ist unmittelbar an den öffentlichen Tarifvertrag des Bundes gekoppelt, der zugleich auch den vergabespezifischen Mindestlohn für alle öffentlichen Aufträge von Bund, Ländern und Gemeinden darstellt.
  • Beim Verlust der Erwerbsarbeit wird ein Erwerbslosengelt I in Höhe von 85 % des letzten Entgelts mindestens für 36 Monate (beitragsfinanziert) gezahlt. Sollte nach dieser Zeit die erwerbssuchende Person noch keinen Arbeitsplatz gefunden haben, wird ein Erwerbslosengelt II bzw. Bürgergeld steuerfinanziert in Höhe von 75 % für Bedarfsgemeinschaften / in Höhe von 70 % für Alleinstehende, ohne Prüfung der weiteren Bedürftigkeit i. V. m. der Abschaffung der Zumutbarkeitsregelungen (Wegfall von zwingender Beschäftigungsaufnahme auch deutlich unterhalb des Qualifikationsniveaus), gezahlt.
  • Die Arbeitgeber_innen zahlen eine zweckgebundene Abgabe ihrer Digitalisierungsdividende plus x, wegen des vermehrten technologischen und maschinellen Einsatzes, zukünftig gegenüber den versicherten Beschäftigten mindestens 20 % mehr in die gesetzliche Arbeitsversicherung.
  • Alternativ zur Erwerbsarbeitssuche bietet der Staat die Solidarische Grundsicherung, den Sozialen Arbeitsmarkt an, wonach der/m Erwerbssuchende/n optional die Annahme einer (sozialversicherten, tarifgebundenen und mitbestimmten) Beschäftigung von Bund, Ländern und Gemeinden oder auch privaten Arbeitgeber_innen, angeboten wird. Für alle anderen, die einer Erwerbsarbeit (aufgrund von Alter, Erkrankung, etc.) nicht mehr nachkommen können, wird eine Existenzsicherung, in Form einer sanktionsfreien Mindestsicherung, als allerletzte Auffangfunktion, eingeführt - ein eigenes weiteres Einkommen wird dabei mit maximal 20 % auf diese Mindestsicherung angerechnet. Die Höhe der Mindestsicherung muss inflationsbereinigt mindestens der Erwerbsminderungsrente entsprechen. Bezieher*innen von Erwerbsminderungsrente behalten ihre entsprechenden Ansprüche und werden im Zuge der Systemumstellung nicht schlechter gestellt.

Erwerbsarbeit dient nicht allein der Existenzsicherung, sondern ist auch Teil der Selbstverwirklichung, der gesellschaftlichen Anerkennung und Teilhabe. Daher muss eine Neuordnung inklusive einer nachjustierten Sicherungsfunktionen in der Arbeitsmarktpolitik um- und durchgesetzt werden.

Im Kern dieser Neuordnung und Schutzfunktion steht das sozialversicherte, tarifgebundene und mitbestimmte Beschäftigungsverhältnis. Der grundlegende Schutz der Arbeitnehmer_innen muss uneingeschränkt gewährleistet sein. Die dazu erforderlichen Rahmenbedingungen, welche die Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien und damit die Tarifbindung deutlich erhöhen und verfestigen, werden durch die genannten Maßnahmen geschaffen.