A33 Verstärkte Bekämpfung von Rassismus am Arbeitsplatz (2020)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteirat
Sitzung: Landesparteiratssitzung, August 2020
Bezeichnung: A33
Antragsteller: Arbeitsgemeinschaft Migration und Vielfalt


Beschluss: Überwiesen an Landesvorstand

Obwohl die Gesetzeslage sämtliche Maßnahmen vorschreibt, um Rassismus und Diskriminierung am Arbeitsplatz entgegen zu wirken, bleiben die Konsequenzen doch meist aus. Vor allem in Unternehmen, in denen es keinen Betriebsrat gibt oder die Diskriminierung von der Führungsebene ausgeht, können Betroffene keinen Schutz bzw. die Unterbindung als solches mit Erfolg erreichen.

Daher fordern wir eine kommunale und unabhängige Antidiskriminierungsstelle für alle in Unternehmen Beschäftigte, die sich für den Schutz von Beschäftigten, die von Rassismus und Diskriminierung betroffen sind einsetzt und berät.

Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsräte haben nicht nur die Möglichkeit zu handeln, der Gesetzgeber richtet gezielt den Auftrag an sie, rassistisch motiviertes Verhalten zu unterbinden.

Beim Thema Rassismus stehen Arbeitgeber unter enormem Druck. Alle zur Verfügung stehenden Mechanismen müssen sorgfältig geprüft und Entscheidungen abgewogen werden. Das Zauberwort heißt Prävention, um entsprechende Erscheinungen gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Genauso wichtig sind aber Maßnahmen zur Bekämpfung bereits etablierter rassistischer Strukturen im Unternehmen. Oftmals sind die individual- und kollektivrechtlichen Sanktionsmittel jedoch nur mit erheblichem Aufwand rechtssicher durchzusetzen. Arbeitgeber sind deswegen gut beraten, etwa durch Schulungen der Mitarbeiter, das Aufstellen von Verhaltensrichtlinien oder den gezielten Einsatz ihres Rederechts auf Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 2, Sätze 2 und 3 BetrVG), die Entstehung von Rassismus zu verhindern. Auch freiwillige Betriebsvereinbarungen in diesem Sinne sind denkbar. Die Dokumentation präventiver Maßnahmen und das Etablieren bestimmter Verhaltensmaßregeln bieten dem Arbeitgeber zugleich gezieltere Ansatzpunkte beim Vorgehen gegen bestimmte Arbeitnehmer oder Betriebsräte, wenn zu einem späteren Zeitpunkt wegen eines konkreten Vorfalls arbeitsrechtliche Maßnahmen angezeigt sind (zum Beispiel fristlose Kündigung). Wachsamkeit bleibt letztlich das oberste Gebot für beide – Arbeitgeber und Betriebsrat (falls ein solcher existiert).

Eine kommunale und unabhängige Antidiskriminierungsstelle für in Unternehmen Beschäftigte kann daher sowohl unverzüglich unterstützen, als auch angemessene Möglichkeiten zur Prävention bieten.