Antrag 10: Tatsächliches Grundrecht auf politisches Asyl (1998)
Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Bad Segeberg 1998 |
Bezeichnung: Antrag 10 |
Antragsteller: Jusos Schleswig-Holstein
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Beschluss: Überwiesen an Landesausschuss |
Wir fordern die Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Asylrechts gemäß Art. 16 GG alte Fassung. Dies heißt insbesondere die Rücknahme der Drittstaatenregelung und der Liste sicherer Herkunftsländer. Ferner muß die Flughafenregelung im Asylverfahren und die Abschiebungshaft abgeschafft werden.
Außerdem sind nichtstaatliche Verfolgung als Fluchtgrund anzuerkennen.
Bei der Beurteilung der Situation in einen bestimmten Land sollte das Innenministerium sich nicht allein auf die Berichte des Auswärtigen Amtes verlassen, sondern Quellen wie amnesty international mit berücksichtigen.
Des weiteren fordern wir den Innenminister von Schleswig-Holstein auf, eine Änderung der Erlaßlage in Bezug auf § 42 Ausländergesetz herbeizuführen, d.h. den Ausländerbehörden einen eigenen Ermessensspielraum bei der Beurteilung von Abschiebungshindernissen aus humanitären Gründen einzuräumen.
Außerdem fordern wir eine menschenwürdige Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie die volle Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes, Bewegungsfreiheit und die unbeschränkte Erteilung von Arbeitserlaubnissen für Flüchtlinge und Asylsuchende. Ferner muß Flüchtlingen und Asylsuchenden ein unbeschränkter Zugang zu Bildungs- und Ausbildungsangeboten gewährt werden.
Verfolgte Frauen schützen
Geschlechts- und frauenspezifische Fluchtgründe wie Massenvergewaltigung, oft grausame Strafe bei Verstoß gegen für Frauen geltende Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften, staatlich geduldete unmittelbare Geschlechterdiskriminierung (genitale Verstümmlungen, Zwangsverheiratungen, Kinderehen, Mitgiftmorde und Tötung von Frauen mit der Begründung, auf diese Weise werde die Ehre der Familie wiederhergestellt) müssen als Fluchtgrund anerkannt werden.
Obwohl die Genfer Flüchtlingskonvention in dem schwammigen Begriff der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer, “sozialen Gruppe” erlauben könnte, frauenspezifische Fluchtgründe als Grundlage für die Asylanerkennung zu nehmen, wendet kaum ein Land diese Auslegung an. Die vorhandenen Gesetze müssen so ausgelegt werden, daß Frauen im Falle geschlechtsspezifischer Verfolgung auch Asyl oder Abschiebeschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird. Außerdem ist in § 51 AuslG klarzustellen, daß auch eine Verfolgung aus “geschlechtsspezifischen Gründen” ein asylrechtliches Abschiebungshindernis darstellt. Es muß sichergestellt werden, daß bei der Antragsstellung auf Asyl die Anhörung durch weibliches Personal erfolgt.
Das Land Schleswig-Holstein wird aufgefordert, durch entsprechende Weisungen an die Ausländerbehörden klarzustellen, daß im Einzelfall auch sexuelle Übergriffe ein Abschiebungshindernis darstellen können und daß der Hinweis auf die allgemeine Unterdrückung von Frauen im Herkunftsland kein den Schutz ausschließendes Merkmal ist, sondern im Gegenteil ein Indiz dafür, daß Menschenrechtsverletzungen vom Staat gebilligt oder zumindest nicht unterbunden werden.