Antrag 27: Grundsätze für den Export von Kriegswaffen (1981)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Harrislee 1981
Bezeichnung: Antrag 27
Antragsteller: Nicht aufgeführt


Beschluss: Angenommen und Überwiesen an Bundesparteitag

Bundesregierung und SPD-Bundesparteitag werden aufgefordert, durch Festlegung folgender neuen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen eine entscheidende Wende im Bereich der Rüstungsexporte herbeizuführen:

  • Änderung des Kriegswaffenkontrollgesetzes vom 20. 4. 1961 mit dem Ziel, die Entscheidung über alle Waffenexporte auf den Bundestag zu übertragen.
  • Wiedereinbringung des Gesetzentwurfes der SPD-Fraktion von 1966 zu einem Ausführungsgesetz zu Art. 26, Abs. 2 GG (Gesetz über die Beteiligung Deutscher an der Herstellung und dem Vertrieb von Waffen außerhalb des Bundesgebietes) durch die SPD-Fraktion im Bundestag. Dieses Gesetz ist um einen Abschnitt zu erweitern, in dem Waffenexporte außerhalb demokratisch regierter Nato-Staaten verboten werden und die Exportkontrolle über den engeren Bereich der Kriegswaffen auf das gesamte Spektrum der zivil-militärischen Güter ausgedehnt wird. Eine Genehmigung für Exporte in diese Länder ist zu verweigern, wenn der Endverbleib der exportierten Kriegswaffen in diesen Ländern nicht sichergestellt ist. In Fällen rüstungswirtschaftlicher Zusammenarbeit im Bündnis, vor allem bei der Co-Produktion von Waffensystemen ist sicherzustellen, daß auf diesem Wege die Selbstbeschränkungspolitik nicht unterlaufen wird.
  • Die Selbstbeschränkung muß sich auf die Vergabe von Lizenzen zur Produktion deutscher Rüstungsgüter im Ausland beziehen und lizenzproduzierte Waffen in den Nato-Staaten umfassen.
  • Stärkere parlamentarische Kontrolle für die Übernahme von Hermes-Garantien, um zu verhindern, daß „sonstige Rüstungsgüter“ oder als „Reparaturteile“ getarnte Waffen mit staatlicher Hilfe exportiert werden.
  • Die Genehmigung von Rüstungsexporten darf nicht länger Sache geheimer Beschlüsse des Bundessicherheitsrates sein. Sie muß in Zukunft durch das Parlament erfolgen. Das Informationsrecht dar Parlamentarier sowie die Pflicht der Bundesregierung, das Parlament zu informieren, muß gesetzlich verankert werden.
  • Generelles Verbot des Exports nuklearer Technologie, unabhängig davon, ob es sich um ein Nato-Partnerland handelt oder um einen Staat der Dritten Welt.
  • Die Bundesregierung soll der Firma Hecker und Koch (Oberndorf am Neckar) untersagen, weiterhin Waffen an die Militärdiktatur von El Salvador sowie an Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Uruguay, Haiti, Peru, Tschad‚ Türkei und Jordanien zu liefern.