G2: Terrorismus und seine Bekämpfung müssen im Entwurf des Grundsatzprogramms deutlicher herausgearbeitet werden (2007)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Neumünster 2007
Bezeichnung: G2
Antragsteller: Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen (AsJ)


Beschluss: Überwiesen an Projektgruppe Grundsatzprogramm, Regionalkonferenzen

(Beschluss: Überweisung in Projektgruppe Grundsatzprogramm zur Vorbereitung des außerordentlichen Landesparteitages und als Material an die Regionalkonferenzen.)


Der Landesparteitag möge beschließen:


Die schleswig-holsteinische SPD fordert, den nachstehenden Absatz in den Entwurf des neuen Grundsatzprogramms für die SPD aufzunehmen:

Aus der durch fundamentalistischen Terrorismus erhöhten Gefahr darf das strategische Anliegen des Terrorismus nicht übersehen werden, nämlich die Schwächung der angegriffenen Staats- und Gesellschaftsordnung von innen heraus. Der Terrorismus erreicht dies nicht allein durch den Angriff auf staatliche Einrichtungen oder Orte des öffentlichen Lebens. Das Fernziel des Terrorismus ist es, eine staatliche Überreaktion auf die eigenen Anschläge zu provozieren, die die verfasste Staats- und Gesellschaftsordnung aus sich selbst heraus destabilisiert. Für die SPD gehören Grundrechte, die Gleichheit aller Frauen und Männer vor dem Gesetz, Demokratie, Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit zu den gesellschaftlichen Grundfesten. Bei dem aufrichtigen Versuch ihrer Verteidigung besteht die Gefahr, durch übermäßige Rechtsverschärfungen die gesellschaftliche Grundordnung in einem sie selbst destabilisierenden Maße zu schwächen – und damit genau das Fernziel des Terrorismus zu erreichen, nahezu unabhängig davon, ob ein terroristischer Anschlag Erfolg gehabt oder nicht. Wenn übermäßige staatliche Reaktionen auf Anschläge und Anschlagsversuche das Fernziel terroristischen Handelns sind, dann muss das anstehende rechtspolitische Handeln mit Augenmaß erfolgen. Dann gilt es, die Befugnisse der Sicherheitsorgane nur soweit zu auszuweiten, als dies zur Verteidigung von Demokratie und Rechtsstaat unumgänglich ist.