I2: Stärkung des Ehrenamtes und der repräsentativen Demokratie (2001)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Lübeck 2001
Bezeichnung: I2
Antragsteller: Nicht aufgeführt


Beschluss: Überwiesen an Landesvorstand, Landesausschuss, Landtagsfraktion, Projektgruppe

Der Landesparteitag möge beschließen:


Durch den Eingriff in die Kommunalverfassung (Abschaffung des Kreisausschusses und der Direktwahl der Landräte) ist ein Abbau der Kontrollrechte der Bürger gegenüber der Verwaltung erfolgt. Gleichzeitig ist scheinbar durch die Direktwahl der Landräte eine Demokratisierung vorgenommen, wobei der Bürger aber nur die Person wählen kann, jedoch keine Kontrollmöglichkeit hat.

Dieser Weg war falsch, denn der Bürgerwille, der durch Verwaltungshandeln zum Ausdruck kommen soll, kann nur noch erschwert zum Zuge kommen, denn es findet lediglich alle sechs Jahre eine Wahl in der Person statt und nicht darüber, was tatsächlich geleistet wurde.

Deshalb muss die Verantwortung wieder in die Hände des Parlaments zurückverlagert werden, um so mehr Demokratie zu schaffen.


Deshalb möge der Landesparteitag beschließen:


  1. Die Landesregierung und die Landtagsfraktion werden aufgefordert, bei der Änderung des Kommunalverfassungsrechtes die Direktwahl der Landräte zu streichen und hier einen breiten Konsens im Landtag anzustreben.
  2. Sollte der Konsens wie in Ziffer 1 gefordert nicht möglich sein, sollten bei der Direktwahl der Landräte zumindestens folgende Abänderungen durchgesetzt werden:
    1. Eine Direktwahl des Landrates findet dann nicht statt, wenn lediglich ein Bewerber zur Verfügung steht. Für den Fall kann der Kreistag mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen von der Direktwahl absehen.
    2. Bei einer Wahlbeteiligung unter 40 % hat der Kreistag zwischen den bei der Wahl Erstplatzierten die endgültige Entscheidung mit einfacher Mehrheit im Parlament zu treffen.
    3. Der Kreistag muss die Möglichkeit erhalten, den Landrat mit einer -Mehrheit abzuwählen.
    1. Der Hauptausschuss soll als tatsächliches Kontrollorgan gegenüber der hauptamtlichen Verwaltung fungieren.
    2. Der Hauptausschuss muss deshalb Lenkungsfunktionen haben, und seine Kontroll- und Koordinierungsfunktionen müssen ausgeweitet werden.
    3. Der Hauptausschuss sollte gegenüber dem Kreistag ein eigenes Antragsrecht auch in Sachempfehlungen, die von den Ausschussempfehlungen abweichen, haben.