K18: Novellierung der Kommunalverfassung (2001)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Norderstedt 2001
Bezeichnung: K18
Antragsteller: Kreisverband Rendsburg-Eckernförde


Beschluss: Angenommen und Überwiesen an Landtagsfraktion

(Achtung: Unterschiedliche Beschlüsse zu den einzelnen Antragsteilen. Beachte Vermerk im Beschlusstext)


(Beschluss: Überweisung an die Landtagsfraktion)

1.4 Wahlgrundsätze, Amtszeit und Abwahl direkt gewählter Bürgermeister/innen und Landräte/innen

  • Die derzeit gültigen Qualifikationsvoraussetzungen nach Gemeinde- und Kreisordnung werden beibehalten.
  • Die Wahltermine für Bürgermeister und Bürgermeisterinnen in hauptamtlich geführten Gemeinden, Städten und den kreisfreien Städten sowie der Landräte und Landrätinnen sollen künftig mit den Kommunalwahlen zusammengelegt werden. Dazu wird die Kommunalwahlperiode und die Amtszeit von Landräten und Landrätinnen und hauptamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen synchronisiert und auf jeweils 5 Jahre festgesetzt. Dazu sind entsprechende Übergangsregelungen zu schaffen. Mindestalter 27 Jahre, jünger als 60 Jahre im Falle einer Erstwahl. Das Ausscheiden während der Amtszeit aus Altersgründen erfolgt analog dem Beamtenrecht.
  • Der Einleitung eines Abwahlverfahrens bedarf es wie bisher eines Beschlusses der Gemeindevertretung oder eines Antrages der Wahlberechtigten, der von mindestens 20% der Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.
  • Die Abwahl bedarf einer Mehrheit der gültigen Stimmen, die mindestens 25% der Zahl der Wahlberechtigten betragen muss.
  • Nach Einleitung des Abwahlverfahrens werden die Amtsgeschäfte des Bürgermeisters oder des Landrates bis zum Ende des Abwahlverfahrens durch seine Vertretung wahrgenommen.

2.4 Personalentscheidungen nach § 55 GO

Sieht die Hauptsatzung vor, dass Inhaber von Stellen, die dem Bürgermeister direkt unterstellt sind, durch die Gemeindevertretung oder vom Hauptausschuss ge­­wählt werden, dann ist die Stellvertretung bei einer Abwesenheit des Stellen­inhabers von länger als sechs Monaten durch den Hauptausschuss zu bestä­ti­gen.


(Beschluss: Annahme / Übernahme in L1)

2.6 Mindestanzahl von Ausschüssen

Die Gemeindeversammlung bzw. die Gemeindevertretung kann Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse wählen. Bei Gemeinden mit eigener Gemeindever­waltung ist mindesten der Hauptausschuss zu wählen.


(Beschluss: Überweisung an die Landtagsfraktion)

3. Kreisordnung

3.1 Die unter 2. aufgeführten Änderungen / Ergänzungen der Gemeindeordnung sind analog in die Kreisordnung zu übernehmen.


3.3 Verlagerung der Kommunalaufsicht über Städte von 20.000 auf 30.000 Einwohner

Die Verlagerung der Kommunalaufsicht bei Städten von 20.000 bis 30.000 Einwohnern vom Land zum Kreis wird abgelehnt.


3.4 Beigeordnete in den Kreisen

Die Einführung von Beigeordneten in den Kreisen lehnen wir ab.


3.5 Kreis- und Schulentwicklungspläne

Die Art und Form der Kreisentwicklungspläne hat sich in der Vergangenheit nicht bewährt. Die Landesregierung wird aufgefordert, zusammen mit dem Landkreistag eine Alternative zu entwickeln, um den Kreisen ein landesweit einheitliches Instrument zur weiteren Entwicklung der Kreise in die Hand zu geben. Eine Regionalisierung der Landesplanung wird abgelehnt. Die Schulentwicklungspläne des Kreises müssen bestehen bleiben.