IV 1: Offenlegungspflicht (1977)

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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Tönning 1977
Bezeichnung: IV 1
Antragsteller: Ortsverein Aukrug


Beschluss: Angenommen


(Veröffentlicht in: „Zur Sache“ Nr. 4, August 1977 - Herausgeber: SPD-Landesverband Schleswig-Holstein)


Der Landesverband Schleswig-Holstein fordert eine Offenlegungspflicht aller Landtags- beziehungsweise Bundestagsabgeordneten und -kandidaten über die Einnahmen aus allen politischen und anderen Tätigkeiten. Zu diesen Tätigkeiten gehören: Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, Tätigkeiten als Mitglied eines Organs einer Gebietskörperschaft, eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats usw., Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen.

Für die Spendenpraxis zugunsten der Sozialdemokratischen Partei müssen über das Parteiengesetz hinausgehende innerparteiliche Regelungen aufgestellt werden.

In diesem Zusammenhang fordert der Parteitag die Mitglieder und Mandatsträger auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit die Partei in die Lage versetzt wird, zur Finanzierung ihrer notwendigen Ausgaben auf Fremdmittel zu verzichten. Dies bedeutet in erster Linie:

  • Ortsvereine, Ortsbezirke und Unterbezirke haben strikt darauf zu achten, dass satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge entrichtet werden.
  • Unterbezirksvorstände und Bezirksvorstand haben durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass die in Organisationsstatut und Satzung aufgenommene Ablieferungsverpflichtung für Mandatsträger auch durchgesetzt und die dazu erlassenen Richtlinien beachtet werden.


Es sind Bestimmungen aufzunehmen, die sicherstellen, dass SPD-Mitglieder in öffentlichen Ämtern und Mandaten keinerlei Vergünstigung in Anspruch nehmen können, die ihnen von Einrichtungen oder Organisationen angeboten werden, welche aufgrund des Amtes oder Mandates von ihnen überwacht, kontrolliert oder beaufsichtigt werden.

Dies gilt zum Beispiel für

  1. Die Konditionen von Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstituten, in deren Aufsichtsorgan die öffentlichen Hände vertreten sind.
  2. Bezugsbedingungen von Versorgungsunternehmen (Gas, Strom), die ihren Beschäftigten günstigere Bedingungen einräumen als ihren Kunden und solche Vorteile auch den Mitgliedern der Aufsichtsorgane bieten, obwohl diese Kundeninteressen wahrnehmen sollen.
  3. Für Mietpreise von Wohnungen, die herkömmlich Amts- oder Mandatsträgern zur Verfügung gestellt werden und für die ein geringerer als der ortsübliche qm-Mietpreis berechnet wird.
  4. Einkaufsmöglichkeiten in Unternehmen, in deren Aufsichtsorganen Amts- oder Mandatsträger wegen staatlichen oder kommunalen Aktienbesitzes oder sonstiger Anteile berufen werden.
  5. Kreditbedingungen, die öffentliche Arbeitgeber den Beschäftigten der öffentlichen Hände einräumen.