Änderung zum Entwurf des dritten Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (1973)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Eckernförde 1973
Bezeichnung: Dringlichkeitsantrag Nr. 8
Antragsteller:


Beschluss: Überwiesen an Delegation zum Bundestagsparteitag

Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen und insbesondere Frieden, die soziale Gerechtigkeit und die Verständigung der Völker fördern. Die Bundestagsfraktion hat bei der Behandlung des dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

I.

a) Die Wehrdienstverweigerung ist kein Ausnahmerecht.

b) Die umständlichen Prüfungsverfahren werden abgeschafft.

II.

a) Das Freiwilligkeitsprinzip bei der Wahl der Dienststelle ist nach Möglichkeit zu gewährleisten.

b) Die berufliche Vorbildung und das Interesse der Dienstleistungen sind zu berücksichtigen.

III.

a) Der Zivildienstleistende darf nicht als billige Arbeitskraft eingesetzt werden.

b) Neben dem sozialpflegerischen Dienst und der Arbeit bei nationalen und internationalen Friedensorganisationen wird der sozialpädagogische Dienst eingeführt. |

c) Neben den Wohlfahrts- und an erkannten Jugendverbänden können auch kommunale Institutionen Zivildienststellen beantragen.

d) Im technischen Bereich dürfen Zivildienstleistende nicht gegen ihren Willen eingesetzt werden.

IV.

a) Die Dienstzeit gliedert sich in Grundausbildung und Dienst, mit mindestens zwei Monaten Fortbildung.

b) Die Ausbildung wird (bei weiteren Tätigkeiten in dem ausgebildeten Bereich) anerkannt.

c) Die Freiheit der Meinungsäußerung ist zu sichern

d) Überflüssige Disziplinierungen sind abzuschaffen

V.

Der Beirat wird je zur Hälfte von Vertretern der Zivildienstleistenden und Organisationen, die Zivildienststellen einrichten, besetzt.