A16: Wehrgerichtsbarkeit (1983): Unterschied zwischen den Versionen
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Julia (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{Beschluss |Gremium =Landesparteitag |Gliederung =Landesverband Schleswig-Holstein |Sitzung =Landesparteitag Tönning 1983 |Leitantrag = |Nr…“) |
(kein Unterschied)
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Aktuelle Version vom 23. Juni 2014, 10:33 Uhr
Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Tönning 1983 |
Bezeichnung: A16 |
Antragsteller: Nicht aufgeführt
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Beschluss: Angenommen |
Die Bundestagsfraktion wird aufgefordert, auf die Bundesregierung einzuwirken, sofort alle Vorbereitungen für den Aufbau einer Wehrgerichtsbarkeit einzustellen.
Die begonnene Einrichtung und Ausstattung von besonderen Wehrgerichten verstößt gegen die Verfassung (Art. 96 Abs. 2 GG), da ein dafür erforderliches Bundesgesetz bis heute weder beraten noch erlassen worden ist.
Außerdem ist eine besondere Wehrgerichtsbarkeit gar nicht notwendig.