Antrag 10: Tatsächliches Grundrecht auf politisches Asyl (1998)

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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Bad Segeberg 1998
Bezeichnung: Antrag 10
Antragsteller: Jusos Schleswig-Holstein


Beschluss: Überwiesen an Landesausschuss

Wir fordern die Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Asylrechts gemäß Art. 16 GG alte Fassung. Dies heißt insbesondere die Rücknahme der Drittstaatenregelung und der Liste sicherer Herkunftsländer. Ferner muß die Flughafenregelung im Asylverfahren und die Abschiebungshaft abgeschafft werden.

Außerdem sind nichtstaatliche Verfolgung als Fluchtgrund anzuerkennen.

Bei der Beurteilung der Situation in einen bestimmten Land sollte das Innenmini­sterium sich nicht allein auf die Berichte des Auswärtigen Amtes verlassen, son­dern Quellen wie amnesty international mit berücksichtigen.

Des weiteren fordern wir den Innenminister von Schleswig-Holstein auf, eine Än­derung der Erlaßlage in Bezug auf § 42 Ausländergesetz herbeizuführen, d.h. den Ausländerbehörden einen eigenen Ermessensspielraum bei der Beurteilung von Abschiebungshindernissen aus humanitären Gründen einzuräumen.

Außerdem fordern wir eine menschenwürdige Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie die volle Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes, Bewegungsfreiheit und die unbeschränkte Erteilung von Arbeitserlaubnissen für Flüchtlinge und Asylsuchende. Ferner muß Flüchtlingen und Asylsuchenden ein unbeschränkter Zugang zu Bildungs- und Ausbildungsangeboten gewährt wer­den.


Verfolgte Frauen schützen

Geschlechts- und frauenspezifische Fluchtgründe wie Massenvergewaltigung, oft grausame Strafe bei Verstoß gegen für Frauen geltende Verhaltens- und Beklei­dungsvorschriften, staatlich geduldete unmittelbare Geschlechterdiskriminierung (genitale Verstümmlungen, Zwangsverheiratungen, Kinderehen, Mitgiftmorde und Tötung von Frauen mit der Begründung, auf diese Weise werde die Ehre der Familie wiederhergestellt) müssen als Fluchtgrund anerkannt werden.

Obwohl die Genfer Flüchtlingskonvention in dem schwammigen Begriff der Ver­folgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer, “sozialen Gruppe” erlauben könnte, frauenspezifische Fluchtgründe als Grundlage für die Asylanerkennung zu neh­men, wendet kaum ein Land diese Auslegung an. Die vorhandenen Gesetze müssen so ausgelegt werden, daß Frauen im Falle ge­schlechtsspezifischer Verfolgung auch Asyl oder Abschiebeschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird. Außerdem ist in § 51 AuslG klarzustellen, daß auch eine Verfolgung aus “geschlechtsspezifischen Gründen” ein asylrechtli­ches Abschiebungshindernis darstellt. Es muß sichergestellt werden, daß bei der Antragsstellung auf Asyl die Anhörung durch weibliches Personal erfolgt.

Das Land Schleswig-Holstein wird aufgefordert, durch entsprechende Weisungen an die Ausländerbehörden klarzustellen, daß im Einzelfall auch sexuelle Über­griffe ein Abschiebungshindernis darstellen können und daß der Hinweis auf die allgemeine Unterdrückung von Frauen im Herkunftsland kein den Schutz aus­schließendes Merkmal ist, sondern im Gegenteil ein Indiz dafür, daß Menschen­rechtsverletzungen vom Staat gebilligt oder zumindest nicht unterbunden werden.