Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (1980): Unterschied zwischen den Versionen
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(Veröffentlicht in: „Zur Sache“ Nr. 15, April 1980 - Herausgeber: SPD-Landesverband Schleswig-Holstein) | ''(Veröffentlicht in: „Zur Sache“ Nr. 15, April 1980 - Herausgeber: SPD-Landesverband Schleswig-Holstein)'' | ||
Die zum 1. 7. 1977 geänderte Regelung des § 1356 II BGB: „Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.“ ist bisher nicht in die Praxis umsetzbar. Die Partei möge sich dafür einsetzen, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Dies ist unter anderem möglich durch die Erweiterung des Mutterschutzgesetzes hinsichtlich der Beurlaubung vom 3. bis 6. Monat nach der Geburt des Kindes auch für '''Väter'''. | Die zum 1. 7. 1977 geänderte Regelung des § 1356 II BGB: „Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.“ ist bisher nicht in die Praxis umsetzbar. Die Partei möge sich dafür einsetzen, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Dies ist unter anderem möglich durch die Erweiterung des Mutterschutzgesetzes hinsichtlich der Beurlaubung vom 3. bis 6. Monat nach der Geburt des Kindes auch für '''Väter'''. |
Aktuelle Version vom 11. Dezember 2014, 13:48 Uhr
Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Eckernförde 1980 |
Bezeichnung: |
Antragsteller: Nicht aufgeführt
|
Beschluss: Angenommen |
(Veröffentlicht in: „Zur Sache“ Nr. 15, April 1980 - Herausgeber: SPD-Landesverband Schleswig-Holstein)
Die zum 1. 7. 1977 geänderte Regelung des § 1356 II BGB: „Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.“ ist bisher nicht in die Praxis umsetzbar. Die Partei möge sich dafür einsetzen, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Dies ist unter anderem möglich durch die Erweiterung des Mutterschutzgesetzes hinsichtlich der Beurlaubung vom 3. bis 6. Monat nach der Geburt des Kindes auch für Väter.