E2: Endlich Bergrecht ändern: Unterschied zwischen den Versionen

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|Sitzung      =Landesparteitag Neumünster 2012
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|Nr            = E2
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|Kategorien    = Umwelt,Fracking,Verbandsklagerecht
|Kategorien    = Umwelt,Fracking,Verbandsklagerecht,Bergrecht
|Antragsteller = Umweltforum  
|Antragsteller = Umweltforum  
|Status        = Angenommen
|Status        = Angenommen

Aktuelle Version vom 22. Januar 2014, 12:39 Uhr

Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Neumünster 2012
Bezeichnung: E2
Antragsteller: Umweltforum


Beschluss: Angenommen


Die SPD Schleswig-Holstein fordert die Bundestagsfraktion und die Landesregierung auf, sich zügig für eine grundlegende Änderung des Bergrechts einzusetzen. Sie erinnert die Bundestagsfraktion daran, dass bereits der Bundesparteitag in Dresden 2009 einen entsprechenden Auftrag an die Fraktion überwiesen hatte. In der Zwischenzeit haben sich die Probleme aus dem Bergrecht verschärft: Auch in Deutschland versuchen Konzerne mit „Fracking“, d.h. durch das Einleiten von Chemikalien Erdgas zu fördern. In Zukunft soll auch Kohlendioxid in Erdgas- oder Erdölfelder zur Erhöhung der Ausbeute eingepresst werden. Dies würde ohne Beteiligung der Politik bzw. der Bürgerinnen und Bürger und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung allein durch die Landesbergämter genehmigt werden.

Interessenten aus der Ölförderung gibt es bereits in Sachsen-Anhalt (Altmark), in Mecklenburg-Vorpommern sowie in Brandenburg (GDF-Suez, Central European Petroleum – Kanada, Celtic Energy (Großbritannien). Ein neues Bergrecht muss den Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes Rechnung tragen, insbesondere dem Schutz der Ökosysteme sowie der Tier- und Pflanzenwelt, und den Rechtsschutz betroffener Bürger und Umweltverbände sichern. Schwerpunkte der Reformen müssen sein:

  • Das Zulassungs- und Genehmigungsrecht,
  • die Definition des "Gemeinwohls" unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen,
  • die Abwägung zwischen Rohstoffsicherung auf der einen und Klima- und Bodenschutz, Schutz der Ökosysteme sowie des Wasserhaushalts auf der anderen Seite,
  • die Frage der Enteignung und der erforderlichen Entschädigungen,
  • die Bergsicherung und die Haftung für Bergschäden,
  • die Erfassung der bestehenden und potenziell möglichen Nutzung der Bodenschichten als Entscheidungsgrundlage,
  • der Vorrang der Energiespeicherung gegenüber anderen wirtschaftlichen Nutzungen und schließlich
  • die Einführung eines Verbandsklagerechts.