EU4: Verbindliche gemeinsame Kontrolle und Einschränkung von Rüstungsexporten aus der Europäischen Union – dem Friedensnobelpreis gerecht werden! (2018): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{Beschluss |Gremium =Landesparteitag |Gliederung =Landesverband Schleswig-Holstein |Sitzung =Landesparteitag Kiel 2018 |Nr =…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 9: Zeile 9:
   |Adressat      =   
   |Adressat      =   
   }}
   }}
Der „Gemeinsame Standpunkt“ der Europäischen Union zu Rüstungsexporten ist zu einer echten supranationalen Verbindlichkeit auszubauen. Das bedeutet mindestens eine nachprüfbare Einigkeit unter den Mitgliedstaaten in der Auslegung der „acht Kriterien“1) – letztlich jedoch, im Zuge vertiefter europäischer Integration, eine echte gemeinsame Rüstungs­export­kontroll­politik nach strengen Regeln, bei parlamentarischer Beschluss­fassung und maximaler Transparenz für die Öffentlichkeit.
Die militärische Zusammenarbeit innerhalb der EU (GSVP, PESCO seit Ende 2017) ist verlässlich im Sinne der nachfolgend aufgeführten „acht Kriterien“ auszugestalten. In Anbetracht der aktuellen Weltlage sind die aus den Jahren 1998/2008 stammenden Kriterien absehbar zu verschärfen – niemals jedoch aufzuweichen.
Das Gleiche gilt für die tatsächliche Exportpraxis.
Ziel ist die Reduktion – nicht Ausweitung – von Rüstungsexporten aus dem Bereich der Europäischen Union. Die Nachverfolgbarkeit sämtlicher militärischer, auch Dual Use-Güter und Waffenkomponenten, in den Empfängerländern ist ab sofort zwingend ein­zurichten. Für den Austausch von Expertise und für Lizenzprodukte sowie exterritoriale Produktion unter dem Dach von Unternehmensbeteiligungen sind analoge Regelungen zu schaffen, die auch für private Firmen gültig sind.
1) Die Kriterien des „Gemeinsamen Standpunktes“ lauten wie folgt (Quelle: bpb):
'''Kriterium 1:''' Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten, insbesondere der vom UN-Sicherheitsrat oder der Europäischen Union verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung und anderen Themen sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen
'''Kriterium 2:''' Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungsland
'''Kriterium 3:''' Innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten
'''Kriterium 4:''' Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region
'''Kriterium 5:''' Nationale Sicherheit der Mitgliedsstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats fallen, sowie nationale Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder
'''Kriterium 6:''' Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung seiner Haltung zum Terrorismus, der Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und der Einhaltung des Völkerrechts
'''Kriterium 7:''' Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen
'''Kriterium 8:''' Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militärtechnologie oder Militärgütern mit der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängerlandes, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staaten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollten

Aktuelle Version vom 15. November 2018, 15:28 Uhr

Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Kiel 2018
Bezeichnung: EU4
Antragsteller: Kreisverband Lauenburg


Beschluss: Angenommen


Der „Gemeinsame Standpunkt“ der Europäischen Union zu Rüstungsexporten ist zu einer echten supranationalen Verbindlichkeit auszubauen. Das bedeutet mindestens eine nachprüfbare Einigkeit unter den Mitgliedstaaten in der Auslegung der „acht Kriterien“1) – letztlich jedoch, im Zuge vertiefter europäischer Integration, eine echte gemeinsame Rüstungs­export­kontroll­politik nach strengen Regeln, bei parlamentarischer Beschluss­fassung und maximaler Transparenz für die Öffentlichkeit.

Die militärische Zusammenarbeit innerhalb der EU (GSVP, PESCO seit Ende 2017) ist verlässlich im Sinne der nachfolgend aufgeführten „acht Kriterien“ auszugestalten. In Anbetracht der aktuellen Weltlage sind die aus den Jahren 1998/2008 stammenden Kriterien absehbar zu verschärfen – niemals jedoch aufzuweichen.

Das Gleiche gilt für die tatsächliche Exportpraxis.

Ziel ist die Reduktion – nicht Ausweitung – von Rüstungsexporten aus dem Bereich der Europäischen Union. Die Nachverfolgbarkeit sämtlicher militärischer, auch Dual Use-Güter und Waffenkomponenten, in den Empfängerländern ist ab sofort zwingend ein­zurichten. Für den Austausch von Expertise und für Lizenzprodukte sowie exterritoriale Produktion unter dem Dach von Unternehmensbeteiligungen sind analoge Regelungen zu schaffen, die auch für private Firmen gültig sind.

1) Die Kriterien des „Gemeinsamen Standpunktes“ lauten wie folgt (Quelle: bpb):

Kriterium 1: Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten, insbesondere der vom UN-Sicherheitsrat oder der Europäischen Union verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung und anderen Themen sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen

Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungsland

Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten

Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region

Kriterium 5: Nationale Sicherheit der Mitgliedsstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats fallen, sowie nationale Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder

Kriterium 6: Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung seiner Haltung zum Terrorismus, der Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und der Einhaltung des Völkerrechts

Kriterium 7: Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen

Kriterium 8: Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militärtechnologie oder Militärgütern mit der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängerlandes, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staaten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollten