I4: Für eine Reform des Bergrechts (2009)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Elmshorn 2009
Bezeichnung: I4
Antragsteller: Umweltforum


Beschluss: Überwiesen an Landesparteirat

Das Bundesbergrecht in seiner heutigen Form ist juristisch antiquiert und aus der Sicht einer nachhaltigen Naturschutz-, Umwelt-, Klima- und Energiepolitik hoch problematisch. Es ist ein Rudiment aus der Kaiser- und Nazizeit und wurde in den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts als Kriegsvorbereitungsgesetz in seiner heutigen Form verabschiedet. Es räumt deshalb Bergbauvorhaben noch immer Sonderprivilegien gegenüber anderen Nutzungen ein.

Das Bundesberggesetz (BBergG) greift beim Abbau von Kohle, bei Bohrvorhaben in der Nord- und Ostsee, bei der Endlagerung von Atommüll, beim Abbau von Erzen, Granit, Basalt, Lava und Kies. Für Schleswig-Holstein sind insbesondere Konflikte um Ölbohrungen im Wattenmeer oder um den Kiesabbau (zum Beispiel Grande in Stormarn) relevant.

Das geltende Gesetz schützt weder die direkt und indirekt vom Bergbau betroffenen Menschen, noch respektiert es die Gebiete, in denen Natur und Arten unter Schutz stehen. Der juristische Klageweg erweist sich meistens als teurer Irrweg. Bei den Betroffenen führt das neben materiellen und ideellen Verlusten zu einem Vertrauensverlust in den Rechtsstaat.

Der Landesparteitag fordert deshalb die SPD-Bundestagsfraktion auf, in der nächsten Legislaturperiode das Bergrecht komplett zu reformieren und dabei den Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes Rechnung zu tragen sowie den Rechtsschutz betroffener Bürger und Umweltverbände zu sichern. Schwerpunkte der Reformen müssen sein:

Das Zulassungs- und Genehmigungsrecht,

  • die Definition des "Gemeinwohls" unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen,
  • die Abwägung zwischen Rohstoffsicherung auf der einen und Klima- und Bodenschutz sowie des Wasserhaushalts auf der anderen Seite,
  • die Frage der Enteignung und der erforderlichen Entschädigungen,
  • die Bergsicherung und die Haftung für Bergschäden und schließlich
  • die Einführung eines Verbandsklagerechts.