K3: Novellierung der Kommunalverfassung (2001): Unterschied zwischen den Versionen
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(kein Unterschied)
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Aktuelle Version vom 28. Juni 2013, 12:01 Uhr
Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Norderstedt 2001 |
Bezeichnung: K3 |
Antragsteller: Kreisverband Stormarn
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Beschluss: Angenommen und Überwiesen an Landtagsfraktion |
(Achtung: Unterschiedliche Beschlüsse zu den einzelnen Antragsteilen. Beachte Vermerk im Beschlusstext)
(Beschluss: Angenommen (Änderung in L1))
- Der Hauptausschuss bekommt ein eigenes Antragsrecht zur Tagesordnung des Kreistags/der Gemeindevertretung.
- Einführung einer Berichts- und Auskunftspflicht des/der leitenden HauptverwaltungsbeamtIn über Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, insbesondere bei sich für den Kreis/die Gemeinde ergebenden Konsequenzen (Personal, Haushalt)
(Beschluss: Überweisung an die Landtagsfraktion)
5. Beiräte
Das Antrags- und Rederecht von Beiräten soll verbindlich geregelt werden und nicht mehr im Ermessen der jeweiligen Kommune liegen. Außerdem soll geregelt werden, daß außer dem/der Vorsitzenden auf Beschluß des Beirates eine Stellvertretung delegiert werden kann.
Ortsbeiräte sind frühzeitig vor der Beratung und Beschlussfassung in den Fachausschüssen zu beteiligen.
(Beschluss: Überweisung an die Landtagsfraktion)
8. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- Über die Rechte der Beiräte nach § 47e hinausgehend sollten die Kommunen in ihren Geschäftsordnungen regeln können, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern in Person der/des Vorsitzendes eines Kinder- und Jugendbeirates /-parlaments o.ä. ein Stimmrecht im Jugendausschuss einzuräumen.