Landeswahlgesetz (2019)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteirat
Sitzung: Landesparteiratssitzung, September 2019
Bezeichnung: IR16
Antragsteller: Arbeitsgemeinschaft „Netzwerk SelbstAktiv“ – für Menschen mit Behinderungen in der SPD


Beschluss: Angenommen


Ergänzung des Landeswahlgesetz (LwahlG) Schleswig-Holstein. § 34 Bestimmung und Ausstattung der Wahlräume

Soll in den Absatz 1 wie folgt ergänzt werden:

(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen geeigneten Wahlraum.

Ergänzung: Ein geeigneter Wahlraum entspricht den Anforderungen nach DIN 18040-1:2010-10 (D) Barrierefreies Bauen für öffentliche Gebäude

Berücksichtigt werden in der DIN 18040-1:2010-10 (D) insbesondere die Bedürfnisse von Menschen

  • mit Sehbehinderung, Blindheit oder Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige)
  • mit motorischen Einschränkungen
  • die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen

einige Anforderungen dieser Norm führen auch zu Nutzungserleichterungen für Personen

  • die großwüchsig oder kleinwüchsig sind
  • mit kognitiven Einschränkungen,
  • die bereits älter sind,
  • mit Kinderwagen