O6: Delegiertenschlüssel für Landesparteitage (2009): Unterschied zwischen den Versionen

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|Leitantrag    =
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|Nr            =O6
|Nr            =O6
|Kategorien    =Satzung, Landesparteitage, Delegierte
|Kategorien    =Satzung, Landesparteitage, Delegierte, Arbeitsgemeinschaften
|Antragsteller =Kreisverband Steinburg
|Antragsteller =Kreisverband Steinburg
|Status        =Überwiesen
|Status        =Überwiesen
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|§ 7 <br /> (1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er setzt sich aus den von den Kreisparteitagen gewählten Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in vorausgegangenen vier Quartalen Beiträge abgerechnet worden sind. Auf je 200 angefangene Mitglieder entfällt ein Mandat. Ersatzdelegierte sind in ausreichender Zahl auf Kreisparteitagen zu wählen. Delegierte und Ersatzdelegierte sind dem Landesverband vier Wochen vorher zu melden. Bei Verhinderung von Delegierten rücken Ersatzdelegierte in der von den Kreisparteitagen festgelegten Weise nach.
|§ 7 <br /> (1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er setzt sich aus den von den Kreisparteitagen gewählten Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in vorausgegangenen vier Quartalen Beiträge abgerechnet worden sind. Auf je 200 angefangene Mitglieder entfällt ein Mandat. Ersatzdelegierte sind in ausreichender Zahl auf Kreisparteitagen zu wählen. Delegierte und Ersatzdelegierte sind dem Landesverband vier Wochen vorher zu melden. Bei Verhinderung von Delegierten rücken Ersatzdelegierte in der von den Kreisparteitagen festgelegten Weise nach.
|§ 7 <br /> Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er setzt sich zusammen aus 150 von den Kreisparteitagen gewählten Delegierten. Die Verteilung der 150 Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl der Kreisverbände nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare-Niemeyer). Bei gleichhohen Nachkommaresten für den letzten zu verteilenden Sitz werden erforderlichenfalls entsprechend zusätzliche Delegiertensitze geschaffen. Berechnungsgrundlage ist die Zahl der aktiven Mitglieder nach elektronischem Datenbestand zum 1. Januar des Jahres der Einberufung des Parteitages. Ersatzdelegierte sind in ausreichender Zahl auf Kreisparteitagen zu wählen. Delegierte und Ersatzdelegierte sind dem Landesverband vier Wochen vor dem Parteitag zu melden. Bei Verhinderung von Delegierten rücken Ersatzdelegierte in der von den Kreisparteitagen festgelegten Weise nach.
|§ 7 <br /> Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er setzt sich zusammen aus 150 von den Kreisparteitagen gewählten Delegierten. Die Verteilung der 150 Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl der Kreisverbände nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare-Niemeyer). Bei gleichhohen Nachkommaresten für den letzten zu verteilenden Sitz werden erforderlichenfalls entsprechend zusätzliche Delegiertensitze geschaffen. Berechnungsgrundlage ist die Zahl der aktiven Mitglieder nach elektronischem Datenbestand zum 1. Januar des Jahres der Einberufung des Parteitages. Ersatzdelegierte sind in ausreichender Zahl auf Kreisparteitagen zu wählen. Delegierte und Ersatzdelegierte sind dem Landesverband vier Wochen vor dem Parteitag zu melden. Bei Verhinderung von Delegierten rücken Ersatzdelegierte in der von den Kreisparteitagen festgelegten Weise nach.
Die Vorsitzenden der Kreisverbände gehören Kraft Amtes dem Landesparteitag als stimmberechtigte Delegierte und Delegationsleiterin oder Delegationsleiter an. Sie werden im Verhinderungsfall von ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in dieser Funktion vertreten. Bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern regeln die Kreisverbände die Reihenfolge der Vertretung. Die Sitze der Delegationsleiterinnen und Delegationsleiter werden nicht auf die nach dem Quotenverfahren ermittelten Sitze angerechnet. Gegebenenfalls rücken Ersatzdelegierte nach.
Die Vorsitzenden der Kreisverbände gehören Kraft Amtes dem Landesparteitag als stimmberechtigte Delegierte und Delegationsleiterin oder Delegationsleiter an. Sie werden im Verhinderungsfall von ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in dieser Funktion vertreten. Bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern regeln die Kreisverbände die Reihenfolge der Vertretung. Die Sitze der Delegationsleiterinnen und Delegationsleiter werden nicht auf die nach dem Quotenverfahren ermittelten Sitze angerechnet. Gegebenenfalls rücken Ersatzdelegierte nach.
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Aktuelle Version vom 1. Juli 2013, 10:27 Uhr

Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Elmshorn 2009
Bezeichnung: O6
Antragsteller: Kreisverband Steinburg


Beschluss: Überwiesen an Landesvorstand

(Weiterleitung an den Landesvorstand mit dem Auftrag ein mögliches Verfahren bis zum nächsten Parteitag zu prüfen)

Neufassung des § 7 (1) der Satzung des Landesverbands

Bestehende Fassung Neue Fassung
§ 7
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er setzt sich aus den von den Kreisparteitagen gewählten Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in vorausgegangenen vier Quartalen Beiträge abgerechnet worden sind. Auf je 200 angefangene Mitglieder entfällt ein Mandat. Ersatzdelegierte sind in ausreichender Zahl auf Kreisparteitagen zu wählen. Delegierte und Ersatzdelegierte sind dem Landesverband vier Wochen vorher zu melden. Bei Verhinderung von Delegierten rücken Ersatzdelegierte in der von den Kreisparteitagen festgelegten Weise nach.
§ 7
Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er setzt sich zusammen aus 150 von den Kreisparteitagen gewählten Delegierten. Die Verteilung der 150 Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl der Kreisverbände nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare-Niemeyer). Bei gleichhohen Nachkommaresten für den letzten zu verteilenden Sitz werden erforderlichenfalls entsprechend zusätzliche Delegiertensitze geschaffen. Berechnungsgrundlage ist die Zahl der aktiven Mitglieder nach elektronischem Datenbestand zum 1. Januar des Jahres der Einberufung des Parteitages. Ersatzdelegierte sind in ausreichender Zahl auf Kreisparteitagen zu wählen. Delegierte und Ersatzdelegierte sind dem Landesverband vier Wochen vor dem Parteitag zu melden. Bei Verhinderung von Delegierten rücken Ersatzdelegierte in der von den Kreisparteitagen festgelegten Weise nach.

Die Vorsitzenden der Kreisverbände gehören Kraft Amtes dem Landesparteitag als stimmberechtigte Delegierte und Delegationsleiterin oder Delegationsleiter an. Sie werden im Verhinderungsfall von ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in dieser Funktion vertreten. Bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern regeln die Kreisverbände die Reihenfolge der Vertretung. Die Sitze der Delegationsleiterinnen und Delegationsleiter werden nicht auf die nach dem Quotenverfahren ermittelten Sitze angerechnet. Gegebenenfalls rücken Ersatzdelegierte nach.