S1: Satzung (2022)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesvorstand
Sitzung: Landesparteitag Lübeck 2022
Bezeichnung: A1
Antragsteller: Landesvorstand


Beschluss: Angenommen


§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

Der Landesverband der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands umfasst das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein. Er ist Bezirk im Sinne des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Landesverband Schleswig-Holstein.

Sein Sitz ist Kiel.

§ 2 Gliederung

(1) Der Landesverband gliedert sich in Ortsvereine und Kreisverbände. Die Kreisverbände sind Unterbezirke im Sinne des Organisationsstatuts.

In dieser Gliederung vollzieht sich die politische Willensbildung des Landesverbandes von unten nach oben.

(2) Die Kreisverbände werden vom Landesvorstand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit abgegrenzt. Ein Kreisverband soll das Gebiet des entsprechenden politischen Kreises umfassen. Nach den gleichen Grundsätzen erfolgt die Abgrenzung der Ortsvereine durch die Kreisvorstände.

(3) Ortsvereine, die mehrere Gemeinden umfassen, können Stützpunkte bilden. Sie organisieren die ortsbezogene politische Arbeit. Der Ortsvereinsvorstand ist für die Aufstellung von Kandidierenden bei der Kommunalwahl in den Stützpunktgemeinden organisatorisch verantwortlich.

§ 3 Organe

Die Organe des SPD-Landesverbands Schleswig-Holstein sind:

  1. der Landesparteitag,
  2. der Landesparteirat und
  3. der Landesvorstand.

§ 4 Satzungsautonomie

Die Ortsvereine und Kreisverbände führen ihre Geschäfte nach eigenen Satzungen.

Sie dürfen zum Organisationsstatut der Partei und zur Satzung des Landesverbandes nicht im Widerspruch stehen.

§ 5 Funktions- und Mandatsträger/innen, Quotierung

(1) Für Funktions- und Mandatsträger/innen und ihre Wahl sind die Regelungen im Organisationsstatut (§§ 11 und 12) und die Wahlordnung anzuwenden.

(2) In den Funktionen und Mandaten der Partei müssen Frauen und Männer mindestens zu je 40 Prozent vertreten sein. Die Pflicht richtet sich an das wählende oder entsendende Gremium. Das Verfahren der Wahl regelt die Wahlordnung.

(3) Landesgeschäftsführer/in und stellvertretende/r Landesgeschäftsführer/in werden durch den/die Landesvorsitzende/n nach Zustimmung durch den Landesvorstand angestellt, versetzt oder entlassen. Sollen Mitarbeiter/innen für die Arbeit in den Kreisverbänden eingestellt werden, ist die Einwilligung der/des Kreisvorsitzenden erforderlich. Bei Versetzungen und Entlassungen ist der Kreisverband zu hören.

(4) Im Landesvorstand und den Kreisvorständen sollen 20% der Mitglieder zum Zeitpunkt des Amtsantritts das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn geschäftsführende Vorstände gebildet werden, bezieht sich Satz 1 auf mindestens 1 Person, auch wenn der Anteil damit über 20% liegen würde.

§ 6 Mandate

(1) In öffentlichen Mandaten sollen Frauen und Männer zu je 50 Prozent vertreten sein. Die angemessene Vertretung wird durch die Aufstellung von alternierenden Wahllisten sichergestellt.

(2) Auf Wahllisten soll in jedem 5er-Block mindestens eine Person unter 35 Jahren vom Vorstand der für die Wahlkonferenz zuständigen Gliederung vorgeschlagen werden.

(3) Kandidierende für die Gemeindevertretungen werden von Mitgliederversammlungen der Ortsvereine aufgestellt.

Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine, so werden die Kandidierenden für die Gemeindevertretung durch Delegierte der zur Gemeinde gehörenden Ortsvereine aufgestellt; dabei ist ein einheitlicher Delegiertenschlüssel anzuwenden. Mit Zustimmung des Kreisvorstands kann die Aufstellung der Kandidierenden auf einer gemeinsamen Mitgliederversammlung aller beteiligten Ortsvereine erfolgen. Wird zwischen den Ortsvereinen kein Einvernehmen über das Verfahren erzielt, wird das Verfahren vom Kreisvorstand festgelegt.

Gehören zum Gebiet eines Ortsvereins mehrere Gemeinden, werden die Kandidierenden von Versammlungen der in der jeweiligen Gemeinde wohnenden Mitglieder aufgestellt. Der Ortsvereinsvorstand ist für die Durchführung verantwortlich.

(4) Kandidierende für die Kreistage und die Vertretungen in den kreisfreien Städten werden auf Delegiertenkonferenzen aufgestellt. In kreisfreien Städten kann die Satzung des Kreisverbands die Aufstellung durch eine Mitgliederversammlung zulassen.

(5) Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber für den Bundestag und den Landtag werden auf einer Delegiertenkonferenz der örtlich zuständigen Organisationsgliederungen des Wahlkreises im Benehmen mit dem Kreisvorstand und dem Landesvorstand bzw. Parteivorstand gewählt. Die Delegiertenkonferenz kann durch eine Versammlung aller

wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises ersetzt werden. Das Wahlverfahren regeln die Kreisverbände. Findet die Wahl auf einer Delegiertenkonferenz statt und umfasst das Wahlgebiet mehrere Kreise, ist ein einheitlicher Delegiertenschlüssel anzuwenden. Wird zwischen den Kreisverbänden kein Einvernehmen erzielt, legt der Landesvorstand das Verfahren fest.

(6) Die Nominierung der Bewerberinnen und Bewerber für das Europäische Parlament wird von einer Landesdelegiertenkonferenz vorgenommen. Für die Landesdelegiertenkonferenz gelten neben den Wahlgesetzen die Regelungen für außerordentliche Landesparteitage entsprechend.

(7) Die Landeslisten für die Landtags- und die Bundestagswahl werden von Landesdelegiertenkonferenzen aufgestellt. Die Landesliste für die Bundestagswahl wird im Benehmen mit dem Parteivorstand aufgestellt. Für die Landesdelegiertenkonferenzen gelten neben den Wahlgesetzen die Regelungen für außerordentliche Landesparteitage entsprechend. Die Listenvorschläge sollen eine Woche vor der Wahl vorliegen und den Delegierten zugänglich sein.

(8) Für die Abstimmung über Wahlvorschläge gilt die Wahlordnung der SPD.

(9) Eine Beteiligung an kommunalen Wählergemeinschaften ist nur dann möglich, wenn eigene Parteilisten nicht bestehen und der zuständige Kreisvorstand im Benehmen mit dem Landesvorstand seine Zustimmung erteilt.

§ 7 Beiträge, Spenden, Abrechnungen, Geschäftsjahr

(1) Die Verteilung der eingenommenen Mitgliedsbeiträge zwischen Ortsvereinen, Kreisverbänden und Landesverband wird durch Beschluss des Landesparteitags festgesetzt. Die Festlegung des Verteilungsschlüssels zwischen Kreisverbänden und Ortsvereinen in den kreisfreien Städten kann den dortigen Kreisparteitagen übertragen werden.

(2) Die Aufteilung des Erlöses von Sondermarken setzt der Landesvorstand fest.

(3) Die Gliederungen sind verpflichtet, gemäß § 12 Finanzordnung Rechenschaftsberichte vorzulegen.

(3) Das Geschäftsjahr der Partei ist das Kalenderjahr. Die Berichtszeit läuft von Parteitag zu Parteitag.

(4) In einer finanziellen Notlage des Landesverbandes ist der Landesvorstand berechtigt, abweichend von der Satzung die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Landesvorstand hat den Landesparteirat vorher zu hören.

§ 8 Landesparteitage

(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er setzt sich aus den von den Kreisparteitagen gewählten 200 Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate erfolgt zum Zeitpunkt der Einberufung nach der Mitgliederzahl, für die in vorausgegangenen vier Quartalen Beiträge abgerechnet worden sind. Die Berechnung der Delegierten pro Kreisverband erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Ersatzdelegierte rücken entsprechend der Quotenvorgabe (§ 8 Abs. 5 Wahlordnung) nach.

Zusätzlich entsenden die vom Landesvorstand eingesetzten Arbeitsgemeinschaften nach § 10 OrgStatut jeweils zwei Delegierte, die auf den Landeskonferenzen der Arbeitsgemeinschaften zu wählen sind.

Jedes Mitglied darf nur einer Delegation entweder eines Kreisverbandes oder einer Arbeitsgemeinschaft angehören.

Delegierte und Ersatzdelegierte sind in ausreichender Zahl auf den Kreisparteitagen bzw. Landeskonferenzen zu wählen und bis zum Antragsschluss des Parteitages dem Landesverband zu melden. Bei Verhinderung von Delegierten rücken Ersatzdelegierte in der von den Kreisparteitagen bzw. Landeskonferenzen festgelegten Reihenfolge nach.

(2) Mit beratender Stimme nehmen am Landesparteitag teil:

  1. die Mitglieder des Landesvorstandes,
  2. die Mitglieder der Landtagsfraktion und die sozialdemokratischen Ministerinnen und Minister des Landes und des Bundes, soweit sie einem Ortsverein in Schleswig-Holstein angehören,
  3. die im Landesverband gewählten Bundestags- und Europaabgeordneten,
  4. die schleswig-holsteinischen Mitglieder im Parteivorstand,
  5. die Revisoren/innen,
  6. die Schiedskommission beim Landesverband,
  7. je ein/e Vertreter/in der vom Landesvorstand berufenen Arbeitskreise und des Online-Themenforums,
  8. die Vorsitzenden des Landesparteirates,
  9. die/der Landesgeschäftsführer/in,
  10. die/der Vorsitzende des Betriebsrates.

Die Delegierten mit beratender Stimme besitzen Rederecht.

(3) Der Landesparteitag prüft durch eine von ihm zu wählende Mandatsprüfungskommission die Legitimation der Teilnehmenden, wählt das Präsidium und beschließt die Tagesordnung und die Geschäftsordnung. Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Parteitag als beschlussfähig.

(4) Über die Verhandlungen des Landesparteitages wird ein Beschlussprotokoll geführt. Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums des Landesparteitages zu beurkunden. Die Beschlüsse des Landesparteitages werden im Internet veröffentlicht und den Gliederungen auf Anforderung zugesandt. Zu jedem Parteitag erstattet der Landesvorstand über den Stand der Umsetzung der auf dem letzten Parteitag

beschlossenen Anträge Bericht. Der Fortschritt bei der Umsetzung der Anträge wird auch in der Beschlussdatenbank dokumentiert.

(5) Der Landesparteitag entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Antrags- und Personalvorschlagsrecht zum Landesparteitag haben:

  1. die Ortsvereine und ihre Vorstände,
  2. die Kreisverbände und ihre Vorstände,
  3. die Landesarbeitsgemeinschaften und ihre Vorstände und
  4. der Landesvorstand der SPD Schleswig-Holstein und
  5. die vom Landesvorstand eingesetzten Arbeitskreise.

Die Geschäftsordnung kann eine Regelung für Initiativanträge, Änderungsanträge und Personalvorschläge vorsehen.

(7) Im Vorfeld von Landesparteitagen tagt eine Antragskommission zur Vorbereitung der Antragsberatung. Die Antragskommission besteht aus je einem/einer der Delegierten/n der Kreisverbände. Sie ist durch ein Mitglied des Landesvorstands einzuladen und zu leiten. Die Arbeitsgemeinschaften nehmen mit je einem/einer ihrer Delegierten beratend teil. Die Antragskommission gibt Empfehlungen zu den vorliegenden Anträgen ab. Der Landesparteitag führt Einzelabstimmungen zu den Anträgen durch, bei denen der/die Antragsteller/in dem Votum der Antragskommission widerspricht. Über diese Anträge wird im Sinne des Antrags mit Ja – Nein – Enthaltung abgestimmt. Alle verbleibenden Anträge können in einer gemeinsamen Abstimmung gemäß den Empfehlungen der Antragskommission abgestimmt werden, wenn das Gremium nicht per Geschäftsordnungsbeschluss widerspricht.

(8) Landesparteitage sollen grundsätzlich barrierearm und familienfreundlich stattfinden.

§ 9 Ordentlicher Landesparteitag

(1) Der ordentliche Landesparteitag findet alle zwei Jahre, in einem Zeitraum frühestens 21 Monate und spätestens 27 Monate nach dem vorherigen ordentlichen Landesparteitag, statt. Er wird vom Landesvorstand einberufen.

(2) Die Einberufung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung hat mindestens zehn Wochen vorher zu erfolgen. Anträge von Organisationsgliederungen,

Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen des Landesverbandes müssen mindestens vier Wochen vor Tagungsbeginn beim Landesvorstand eingegangen sein, der sie unverzüglich den Organisationsgliederungen und den Delegierten bekanntzugeben hat.

§ 10 Aufgaben des ordentlichen Landesparteitags

(1) Zu den Aufgaben des ordentlichen Landesparteitages gehört:

  1. Entgegennahme der Berichte des Landesvorstandes, der Revisoren/innen, der Landtagsfraktion, des/der Vertreter/in der Bundestagsabgeordneten und der/des Abgeordneten im Europäischen Parlament. Die Berichte sollen nach Möglichkeit schriftlich gegeben und den Organisationsgliederungen und Delegierten rechtzeitig zugestellt werden,
  2. Beschlussfassung über die Berichte nach Ziffer 1,
  3. Wahl des Landesvorstandes, der Revisoren/innen und der Schiedskommission beim Landesverband,
  4. Wahl der Delegierten und nachrückenden Delegierten des Landesverbandes zum Parteitag und für den Parteikonvent.
  5. Beschussfassung über die Anträge.

§ 11 Außerordentlicher Landesparteitag

(1) Ein außerordentlicher Landesparteitag ist vom Landesvorstand einzuberufen:

  1. auf mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss des Landesvorstandes,
  2. auf Antrag von mindestens zwei Fünfteln der Kreisvorstände,
  3. auf Antrag von 50 Ortsvereinen aus mindestens vier Kreisverbänden.

(2) In Jahren ohne ordentlichen Parteitag soll ein außerordentlicher Parteitag einberufen werden, um ein Thema vertieft zu diskutieren.

(3) Die Einberufung des außerordentlichen Landesparteitages soll mindestens vier Wochen vorher allen Ortsvereinen und Kreisverbänden mit Angabe der Tagesordnung mitgeteilt werden. Anträge von Organisationsgliederungen, Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen müssen mindestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn beim Landesvorstand eingegangen sein, der sie unverzüglich den Delegierten bekanntzugeben hat. Hiervon abweichend, kann der Landesvorstand mit zwei Drittel seiner Mitglieder eine längere Antragsfrist von bis zu vier Wochen beschließen und diese mit der Einberufung bekannt machen. Die Einberufungsfrist verlängert sich in diesem Fall entsprechend.

(4) Die Antragsteller zu Absatz (1) Punkt 2. und 3. können dem Landesvorstand für die Abhaltung des außerordentlichen Landesparteitages eine bindende Frist setzen; sie muss mindestens fünf Wochen ab Eingang eines Antrages betragen.

(5) Die Frist zur Einberufung des außerordentlichen Landesparteitages kann aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefassten Beschlusses des Landesvorstandes auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Antragsfrist verkürzt sich in diesem Falle auf eine Woche.

(6) Über Koalitionsbildung auf Landesebene entscheidet ein Landesparteitag. Die Ladungsfrist wird in einem solchen Fall auf eine Woche verkürzt.

(7) Notwendig gewordene Nachwahlen bei Vakanz der gemäß §10 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 gewählten Positionen. Eine Nachwahl für § 10 Absatz 1 Ziffer 4 findet nur auf Beschluss des Landesvorstandes statt.

§ 12 Wahl des Landesvorstands

(1) Der Landesvorstand besteht aus dem/r Landesvorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau, zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem/r Schatzmeister/in und sieben weiteren Mitgliedern.

Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein/e Vorsitzende/r oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau gewählt werden sollen. Die Regelungen in den Statuten, die den bzw. die Vorsitzende/n als Einzelvorsitz betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend.

(2) Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:

  1. der/die Landesvorsitzende in Einzelwahl oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau, in Einzelwahl
  2. zwei stellvertretende Landesvorsitzende in Einzelwahl,
  3. der/die Schatzmeister/in in Einzelwahl.

(3) Die sieben weiteren Mitglieder werden anschließend in einer Listenwahl nach § 8 der Wahlordnung der SPD gewählt. Im ersten Wahlgang ist nur gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Bei der Feststellung der für jedes Geschlecht geltenden Mindestzahl werden die in der vorhergehenden Einzelwahl gewählten Frauen und Männer berücksichtigt.

§ 13 Aufgaben und Rechte des Landesvorstands

Der Landesvorstand ist das politische Führungsgremium des Landesverbandes, leitet den Landesverband und ist für die Durchführung der Beschlüsse des Landesparteitages verantwortlich. Der oder die Die von ihm Beauftragten können Berichte der nachgeordneten Organisationsgliederungen anfordern. Sie haben das Recht, an allen Zusammenkünften der nachgeordneten Organe beratend teilzunehmen und bei Differenzen, die die zuständigen Organe handlungsunfähig machen, eine Entscheidung herbeizuführen.

§ 14 Geschäftsführender Landesvorstand

(1) Der geschäftsführende Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landesvorstandes und die besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte durch. Ihm gehören an:

  1. der/die Landesvorsitzende/n,
  2. die stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. der/die Schatzmeister/in,
  1. der/die Landesgeschäftsführer/in als beratendes Mitglied.

(2) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Vertretung des/r Landesvorsitzenden, die Aufgaben und Befugnisse des geschäftsführenden Landesvorstandes als finanz- und personalverantwortlichem Gremium und die des/der Landesgeschäftsführers/in geregelt werden. Die politische Führung obliegt dem Landesvorstand.

§ 15 Revisorinnen und Revisoren

(1) Zur Prüfung der Kassenführung beim Landesverband werden fünf Revisoren/innen gewählt. Sie wählen den/die Vorsitzende/n und seine/n Stellvertreter/in. Die Revisoren/innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes oder Angestellte der Partei sein.

(2) Die Kassengeschäfte sind vierteljährlich zu prüfen. Beanstandungen sind umgehend dem Landesvorstand schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Revisoren/innen sind an die Vertraulichkeit gebunden.

(4) Der Bericht der Revisoren/innen über die Kassenführung des Landesverbandes vor dem Landesparteitag bildet die Grundlage für die Entlastung des Landesvorstandes. Minderheiten können ihre abweichende Stellungnahme beifügen.

§16 Beauftragte

(1) Der Landesvorstand benennt eine/n Mitgliederbeauftragte/n und eine/n Beauftragte/n, die/der für das Thema Gleichstellung im Landesverband zuständig ist.

(2) Ihre/seine Aufgabe ist es, Partei und Gremien in Fragen der Gleichstellung bzw. der Mitgliedergewinnung und –betreuung zu beraten und nach außen zu informieren. Die/der Gleichstellungsbeauftragte übt darüber hinaus eine Kontrollfunktion aus. Über die Arbeit wird im Rahmen der Parteitage berichtet.

(3) Dem Landesvorstand steht es frei, weitere Beauftragte zu benennen. Die Gesamtzahl darf die Hälfte der Zahl der gewählten Mitglieder des Landesvorstandes nicht überschreiten.

§ 17 Zusammensetzung des Landesparteirates

(1) Der Landesparteirat besteht aus:

  1. 44 stimmberechtigten Mitgliedern als Delegierte aus den Kreisverbänden,
  2. je einem weiteren Mitglied je Landesarbeitsgemeinschaft, die von diesen delegiert werden,
  3. und weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  1. 44 von den Parteitagen der Kreisverbände in geheimer Abstimmung nach § 8 WahlO zu wählenden Delegierten und Ersatzdelegierte. Dabei erhält jeder Kreisverband vorab ein Grundmandat. Die weiteren Mandate werden nach dem Schlüssel für die Errechnung der Delegiertenzahlen auf den Landesparteitagen (§8 Absatz 1 Landessatzung) auf die Kreisverbände verteilt,
  2. die Landesarbeitsgemeinschaften erhalten jeweils ein Grundmandat. Ihre Delegierten und Ersatzdelegierten im Landesparteirat werden auf den Landeskonferenzen bzw. Landesmitgliederversammlungen nach §8 WahlO gewählt.

(3) Der Landesparteirat wählt für die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau. Die Vorsitzenden des Landesparteirats leiten die Sitzungen und vertreten den Landesparteirat vor dem Landesparteitag und dem Landesvorstand.

§ 18 Arbeit des Landesparteirates

(1) Der Landesparteirat wird im Benehmen mit dem Landesvorstand mindestens zweimal im Jahr von seiner/seinem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen, von der in zu begründenden Ausnahmen abgewichen werden kann, einberufen.

(2) Die/der Vorsitzende des Landesparteirates muss eine Sitzung einberufen:

  1. auf Antrag des Landesvorstandes oder
  2. auf Antrag von mindestens drei Kreisvorständen oder
  3. auf Antrag von mindestens der Hälfte der Landesarbeitsgemeinschaften, nach Beschluss durch deren Landesvorstände.

Die Anträge auf Berufung müssen einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten. Liegt ein Antrag vor, muss die Sitzung binnen vier Wochen stattfinden.

(3) Der Landesparteirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tagt parteiöffentlich. Die Geschäftsordnung kann Ausnahmen vorsehen.

§ 19 Aufgaben und Befugnisse des Landesparteirates

(1) Der Landesparteirat entscheidet zwischen den Landesparteitagen über

  1. grundlegende politische Fragen,
  2. grundlegende Fragen von kommunalpolitischer Bedeutung, die sich über das Gebiet eines Kreisverbandes hinaus erstrecken,
  3. Anträge, die ihm vom Landesparteitag zur abschließenden Beratung und Entscheidung überwiesen wurden.

Entscheiden Landesvorstand und Landesparteirat unterschiedlich, so findet eine gemeinsame Sitzung von Landesvorstand und Landesparteirat zur Beilegung der

Unterschiede statt. Gelingt diese Beilegung nicht, so hat der Landesvorstand einen außerordentlichen Landesparteitag (§ 11) innerhalb von drei Monaten einzuberufen.

(2) Antragsberechtigt sind:

  1. die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteirates,
  2. der Landesvorstand,
  3. die Kreisvorstände,
  4. die Landesvorstände der Arbeitsgemeinschaften,
  5. die vom Landesvorstand eingesetzten Arbeitskreise.

Im Vorfeld kann äquivalent zum Landesparteitag zur Vorbereitung der Tagungen eine Antragskommission tagen.

(3) Der Landesparteirat ist anzuhören vor Beschlüssen des Landesvorstandes über

  1. grundsätzliche organisatorische Fragen,
  2. Einrichtungen von zentralen Parteiinstitutionen, die die Partei dauernd erheblich belasten,
  3. die Vorbereitung von Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen.

(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes, die Mitglieder der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Schleswig-Holsteinischen Landtag, die sozialdemokratischen Mitglieder der Landesregierung, die schleswig-holsteinische Landesgruppe der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages, die schleswig-holsteinischen Mitglieder der Bundesregierung und die schleswig-holsteinischen sozialdemokratischen Mitglieder des Europäischen Parlamentes sind dem Landesparteirat im Rahmen der Gesetze berichtspflichtig. Sie haben Rederecht.

(5) Die Beschlüsse des Landesparteirates werden im Internet veröffentlicht.

§ 20 Schiedskommission

(1) Der ordentliche Landesparteitag wählt eine Schiedskommission nach § 34 Organisationsstatut der SPD.

(2) Die Schiedskommission arbeitet nach den Regelungen der Schiedsordnung der SPD.

§ 21 Mitgliederbegehren, -entscheid, - votum und -befragung

(1) Mindestens 1 % der gesamten Mitgliedschaft des Landesverbandes aus 20 Ortsvereinen aus 3 Kreisverbänden ist berechtigt, ein Mitgliederbegehren einzuleiten. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein.

(2) Gegenstand eines Mitgliederbegehrens können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteiengesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind.

Darüber hinaus können nicht Gegenstand eines Mitgliederbegehrens sein:

  1. Fragen der Beitragsordnung, auch wenn sie in der Finanzordnung der Partei bzw. den entsprechenden Statuten oder Satzungen der Gliederungen nicht ausdrücklich und ausschließlich einem Organ zugewiesen sind,
  2. die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne der Partei und ihrer Gliederungen,
  3. die Beschlussfassung über Änderungen des Organisationsstatuts, der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung sowie der entsprechenden Statuten, Satzungen oder Ordnungen der Gliederungen,
  4. Gegenstände der Tagesordnung eines bereits einberufenen Landesparteitages.

(3) Ein Mitgliederbegehren kommt zustande, wenn es binnen einer Frist von drei Monaten von 20 Prozent der Mitglieder des Landesverbandes unterstützt wird.

(4) Das Mitgliederbegehren wird online durchgeführt.

(5) Verantwortlich für die Durchführung des Mitgliederbegehrens sind die Initiatoren und Initiatorinnen, die sich vorab zur Einhaltung der Datenschutzrichtlinie der SPD verpflichten müssen. Der Landesvorstand unterstützt die Durchführung gemäß der Verfahrensrichtlinie und unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinie der SPD.

(6) Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes über das rechtswirksame Zustandekommen des Mitgliederbegehrens können die Initiatorinnen und Initiatoren unmittelbar die zuständige Schiedskommission anrufen. Die Vorschriften über Statutenstreitverfahren gelten sinngemäß.

(7) Ein Mitgliederentscheid für den Bereich des Landesverbandes findet statt:

  1. aufgrund eines rechtswirksamen aber vom Landesvorstand abgelehnten Mitgliederbegehrens,
  2. auf Beschluss des Landesparteitags mit einfacher Mehrheit,
  3. auf Beschluss des Landesparteirates mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder
  4. auf Antrag von 2/5 der Kreisverbände.

Diese Beschlüsse oder Anträge müssen einen Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein.

Im Fall von Ziffer a, b und d kann der Landesvorstand einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen.

(8) Ein Mitgliederentscheid kann den Beschluss eines Organs ändern, aufheben oder einen solchen Beschluss anstelle eines Organs fassen. Durch den Mitgliederentscheid wird eine verbindliche Entscheidung gegenüber dem Organ getroffen, an das der Mitgliederentscheid gerichtet ist.

Der Entscheid ist wirksam, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt und mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten sich an der Abstimmung beteiligt haben.

Innerhalb von zwei Jahren nach dem Mitgliederentscheid kann der Landesparteitag mit 2/3- Mehrheit eine andere Entscheidung treffen, danach genügt die einfache Mehrheit.

(9) Ein Mitgliedervotum findet statt, wenn es der Landesvorstand mit 3/4-Mehrheit beschließt. Das Mitgliedervotum muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. Für Gegenstand und Wirksamkeit eines Mitgliedervotums gelten Abs. 1 b) und 2 b) entsprechend. Ein Mitgliedervotum kann auf allen Ebenen der Partei durchgeführt werden.

(10) Im Vorfeld von parteiinternen Vorstandswahlen und im Vorfeld der Aufstellung von Kandidaturen und Spitzenkandidaturen zu öffentlichen Wahlen können Mitgliederbefragungen durchgeführt werden.

(11) Der Parteivorstand beschließt Verfahrensrichtlinien zur Durchführung allen in § 21 geregelten Beteiligungsverfahren, sofern sie sich um Verfahren des Landesverbandes handeln.

§ 22 Urwahl

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat der SPD für das Amt der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten kann durch Urwahl bestimmt werden. Die Urwahl ist wirksam, wenn sich mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt haben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat oder keine Kandidatin diese Mehrheit erhalten, so findet zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Eine Urwahl der Kandidatin/des Kandidaten für das Amt der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten findet statt, wenn es mehrere Kandidaturen gibt und

  1. ein Landesparteitag es mit einfacher Mehrheit,
  2. der Landesvorstand es mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschließt
  3. oder wenn es mindestens zwei Fünftel der Kreisverbände beantragen oder
  4. aufgrund eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens. Dieses kommt abweichend von § 21 Absatz 1 zustande, wenn es binnen einer Frist von drei Monaten von 20 Prozent der Mitglieder unterstützt wird.

(3) Das Personalvorschlagsrecht haben

  1. der Landesvorstand,
  2. die Kreisvorstände,
  3. die Ortsvereine, sofern ein Vorschlag von mindestens drei Ortsvereinen unterstützt wird.

(4) Die/Der Gewinner/in der Urwahl wird von dem Landesvorstand der Wahlkonferenz für den Listenplatz 1 der Landesliste vorgeschlagen.

§ 23 Verfahren Mitgliederentscheid, -votum und Urwahl

(1) Der Landesvorstand setzt Tag und Zeit der Abstimmung fest. Die Abstimmung muss innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden.

(2) Termin und Gegenstand sind spätestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag zu veröffentlichen nach § 32 OrgaSt.

(3) Die Abstimmung wird in unmittelbarer und geheimer Form vorgenommen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Abstimmungsgegenstand beim Mitgliederentscheid und -votum ist so darzustellen, dass eine Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.

(4) Die Abstimmung kann per Urnen-, Brief- und Onlineabstimmung erfolgen.

(5) Das Nähere regeln die Verfahrensrichtlinien des § 21 Abs. 11.

§ 24 Geltung übergeordneter Satzungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts, der Wahlordnung, der Finanzordnung und der Schiedsordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung.

§ 25 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann nur auf einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages geändert oder ergänzt werden. Über solche Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Organisationsgliederungen mindestens vier Wochen vor dem Landesparteitag zugegangen sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann über einen Antrag auf Änderung oder Ergänzung dieser Satzung nur abgestimmt werden, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages es verlangen.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unmittelbar nach Verabschiedung in Kraft.