S1: Satzungsändernder Antrag (2003): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. Juni 2013, 15:52 Uhr
Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Bad Segeberg 2003 |
Bezeichnung: S1 |
Antragsteller: Landesvorstand
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Beschluss: Angenommen |
Der Landesparteitag möge beschließen:
Die Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, beschlossen auf dem außerordentlichen Landesparteitag in Schleswig auf dem 21. September 1968, zuletzt geändert auf dem ordentlichen Landesparteitag in Lübeck am 11. März 2001, wird wie folgt geändert:
A. § 6 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Landesausschuss” wird gestrichen und durch „Landesparteirat” ersetzt.
B. § 7 Abs. 2 Nr. 11 wird wie folgt geändert:
Die Formulierung „die Vorsitzenden des Landesausschusses“ wird gestrichen und durch „die oder der Vorsitzende des Landesparteirates“ ersetzt.
C. § 13 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
§ 13
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem/r Landesvorsitzenden, zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem/r Schatzmeister/in und sieben weiteren Mitgliedern (Beisitzern/innen). Beratende Mitglieder des Landesvorstandes sind: # die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein, sofern sie oder er Sozialdemokratin oder Sozialdemokrat ist, # die oder der Vorsitzende der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Schleswig-Holsteinischen Landtag.
(2) Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
# der/die Landesvorsitzende,
# zwei stellvertretende Landesvorsitzende, von denen eine/r anderen Geschlechts als der/die Landesvorsitzende sein muss,
# der/die Schatzmeister/in.
Die stellvertretenden Landesvorsitzenden werden in Einzelwahlen gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Delegierten auf sich vereinigt (absolute Mehrheit). In einem zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit (relative Mehrheit).
(3) Die sieben Beisitzerinnen und Beisitzer werden anschließend in einer Listenwahl gewählt. Bei der Feststellung der für jedes Geschlecht geltenden Mindestzahl werden die in der vorhergehenden Einzelwahl gewählten Frauen und Männer berücksichtigt. Im ersten Wahlgang sind alle Frauen und Männer bis zur Erreichung der Quote gewählt, sofern sie die absolute Mehrheit erreicht haben. Des weiteren gilt als gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht, bis zur Höchstzahl der jetzt noch zu vergebenen Plätze unter Berücksichtigung der Quote. Im zweiten Wahlgang sind jeweils so viele Vertreterinnen bzw. Vertreter eines Geschlechts gewählt, wie notwendig sind, um die Mindestsicherung für das jeweilige Geschlecht zu erreichen. Sodann sind unter den verbleibenden Kandidatinnen bzw. Kandidaten jene gewählt, die, unabhängig von ihrem Geschlecht, die meisten Stimmen erzielt haben.
D. § 15 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: