S1: Strafrechts- und Strafvollzugsreform (2007): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Wörter Täter, Wiederholungstäter, Straftäter und Gewalttäter beziehen sich sowohl auf männliche wie auch auf weibliche Täter.
Die Wörter Täter, Wiederholungstäter, Straftäter und Gewalttäter beziehen sich sowohl auf männliche wie auch auf weibliche Täter.




# '''Das Strafgesetzbuch (StGB) ist zu überarbeiten.''' Bei der Überarbeitung ist insbesondere die Gewichtung der Strafen für Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit im Vergleich zu den Strafen für Vermögens- und Eigentumsdelikte kritisch zu diskutieren. <br/ > Das StGB ist ein Spiegel der Gesellschaft. Anhand dieses Regelwerkes lässt sich ablesen, welche Handlungen eine Gesellschaft für strafwürdig hält; im Gegenzug lässt sich ableiten, welche Handlungen eine Gesellschaft erlaubt. Mit den im StGB vorgegebenen Strafmaßen für unerlaubte Handlungen wird auch eine Wertung vorgenommen, welche Verstöße besonders zu ahnden sind und welche Rechtsgüter eine Gesellschaft als besonders schützenswert erachtet. <br/ > Das StGB unterliegt dem Wandel in dem Maße, wie sich auch die Gesellschaft wandelt. Dieses hat insbesondere die Strafrechtsreform der siebziger Jahre gezeigt (z.B. Abschaffung des Kuppelparagrafen; Abschaffung des Schwulenparagrafen). <br/ > Aus den strafgesetzlichen Regelungen lässt sich ein vergleichsweise starker Schutz des Vermögens und des Eigentums ablesen. Bei einer Überarbeitung des StGB ist daher zu bewerten, ob die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens im Vergleich zu den Rechtsgütern des Vermögens und des Eigentums genügend stark geschützt werden. Weiterhin ist zu bewerten, ob eine Veränderung der Gewichtung zugunsten der Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit vorgenommen werden muss.
# '''Das Strafgesetzbuch (StGB) ist zu überarbeiten.''' Bei der Überarbeitung ist insbesondere die Gewichtung der Strafen für Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit im Vergleich zu den Strafen für Vermögens- und Eigentumsdelikte kritisch zu diskutieren. <br/ > Das StGB ist ein Spiegel der Gesellschaft. Anhand dieses Regelwerkes lässt sich ablesen, welche Handlungen eine Gesellschaft für strafwürdig hält; im Gegenzug lässt sich ableiten, welche Handlungen eine Gesellschaft erlaubt. Mit den im StGB vorgegebenen Strafmaßen für unerlaubte Handlungen wird auch eine Wertung vorgenommen, welche Verstöße besonders zu ahnden sind und welche Rechtsgüter eine Gesellschaft als besonders schützenswert erachtet. <br/ > Das StGB unterliegt dem Wandel in dem Maße, wie sich auch die Gesellschaft wandelt. Dieses hat insbesondere die Strafrechtsreform der siebziger Jahre gezeigt (z.B. Abschaffung des Kuppelparagrafen; Abschaffung des Schwulenparagrafen). <br/ > Aus den strafgesetzlichen Regelungen lässt sich ein vergleichsweise starker Schutz des Vermögens und des Eigentums ablesen. Bei einer Überarbeitung des StGB ist daher zu bewerten, ob die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens im Vergleich zu den Rechtsgütern des Vermögens und des Eigentums genügend stark geschützt werden. Weiterhin ist zu bewerten, ob eine Veränderung der Gewichtung zugunsten der Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit vorgenommen werden muss.
# '''Strafvollzugsordnung und Resozialisierung''' <br/ > Bei der Schaffung einer Strafvollzugsordnung für das Land Schleswig-Holstein ist der Gedanke der Resozialisierung von Straftätern angemessen zu berücksichtigen. Zum Schutz der Gesellschaft ist die Betreuung währen der Haft und die Begleitung bei der Haftentlassung im Sinne der Resozialisierung erforderlich. Hierfür müssen ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. <br/ > Insbesondere im Hinblick auf ein zukünftiges Jugendstrafvollzugsgesetz möge die Landtagsfraktion sich dafür einsetzen, <br/ > - dass es keinen reinen Verwahrvollzug gibt, sondern die Möglichkeit der schulischen und beruflichen Qualifikation für alle Straftäter, <br/ > - dass jugendliche Sexualstraftäter effektive Therapiemöglichkeiten erhalten, <br/ > - dass der Vollzug in Gruppen erfolgt, die Wohngemeinschaften ähnlich sind, <br/ > - dass die Straftäter nach ihrer Entlassung so betreut werden, dass die Rückfallquote tatsächlich gesenkt wird. <br/ > Der Freiheitsentzug stellt ein Instrument dar, mit dem Verbrechen geahndet werden. Gleichzeitig ist der Freiheitsentzug aber auch ein massiver Eingriff in das Leben des Straftäters. Der Freiheitsentzug darf nicht unbegrenzt sein; jedem Straftäter ist die Perspektive zuzugestehen, nach der Verbüßung ihrer / seiner Strafe ein normales Leben führen zu können.(Ausnahme s. Punkt 8: Sicherheitsverwahrung) <br/ > Wir gehen davon aus, dass der Mensch bis auf relativ wenige pathologische Ausnahmen eine Entscheidungsfreiheit hat, sich zum richtigen Handeln zu entscheiden und Straftaten zu vermeiden. Straftäter müssen Alternativen zu kriminellem Handeln erlernen können. Dafür benötigen sie Unterstützung und Therapie während des Strafvollzugs. Besonders wichtig ist es, insbesondere nach längeren Haftstrafen, dafür zu sorgen, dass der Straftäter nach Verbüßen der Strafe in ein gesellschaftliches Umfeld kommt, in der sie / er nicht auf die alten falschen (kriminellen) Handlungsstrategien zurückgreift. Durch Resozialisierungsmaßnahmen lernt der Straftäter sich in der gesellschaftlichen Umwelt neu zu orientieren und sich ein eigenes Leben aufzubauen, welches eine gesellschaftlich anerkannte Lebensführung ermöglicht.
# '''Strafvollzugsordnung und Resozialisierung''' <br/ > Bei der Schaffung einer Strafvollzugsordnung für das Land Schleswig-Holstein ist der Gedanke der Resozialisierung von Straftätern angemessen zu berücksichtigen. Zum Schutz der Gesellschaft ist die Betreuung währen der Haft und die Begleitung bei der Haftentlassung im Sinne der Resozialisierung erforderlich. Hierfür müssen ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. <br/ > Insbesondere im Hinblick auf ein zukünftiges Jugendstrafvollzugsgesetz möge die Landtagsfraktion sich dafür einsetzen, <br/ > - dass es keinen reinen Verwahrvollzug gibt, sondern die Möglichkeit der schulischen und beruflichen Qualifikation für alle Straftäter, <br/ > - dass jugendliche Sexualstraftäter effektive Therapiemöglichkeiten erhalten, <br/ > - dass der Vollzug in Gruppen erfolgt, die Wohngemeinschaften ähnlich sind, <br/ > - dass die Straftäter nach ihrer Entlassung so betreut werden, dass die Rückfallquote tatsächlich gesenkt wird. <br/ > Der Freiheitsentzug stellt ein Instrument dar, mit dem Verbrechen geahndet werden. Gleichzeitig ist der Freiheitsentzug aber auch ein massiver Eingriff in das Leben des Straftäters. Der Freiheitsentzug darf nicht unbegrenzt sein; jedem Straftäter ist die Perspektive zuzugestehen, nach der Verbüßung ihrer / seiner Strafe ein normales Leben führen zu können. (Ausnahme s. Punkt 8: Sicherheitsverwahrung) <br/ > Wir gehen davon aus, dass der Mensch bis auf relativ wenige pathologische Ausnahmen eine Entscheidungsfreiheit hat, sich zum richtigen Handeln zu entscheiden und Straftaten zu vermeiden. Straftäter müssen Alternativen zu kriminellem Handeln erlernen können. Dafür benötigen sie Unterstützung und Therapie während des Strafvollzugs. Besonders wichtig ist es, insbesondere nach längeren Haftstrafen, dafür zu sorgen, dass der Straftäter nach Verbüßen der Strafe in ein gesellschaftliches Umfeld kommt, in der sie / er nicht auf die alten falschen (kriminellen) Handlungsstrategien zurückgreift. Durch Resozialisierungsmaßnahmen lernt der Straftäter sich in der gesellschaftlichen Umwelt neu zu orientieren und sich ein eigenes Leben aufzubauen, welches eine gesellschaftlich anerkannte Lebensführung ermöglicht.
# '''Öffentlich betriebene Justizvollzugsanstalten''' <br/ > Justizvollzugsanstalten dürfen nicht privatisiert werden. Es muss ausreichend geschultes Personal vorhanden sein. Die Haftbedingungen müssen human gestaltet sein.
# '''Öffentlich betriebene Justizvollzugsanstalten''' <br/ > Justizvollzugsanstalten dürfen nicht privatisiert werden. Es muss ausreichend geschultes Personal vorhanden sein. Die Haftbedingungen müssen human gestaltet sein.
# '''Täter-Opfer-Ausgleich''' <br/ > Der Täter-Opfer-Ausgleich ist wo immer möglich und vom Opfer gewollt in da Strafmaß mit einzubeziehen. <br/ > Strafen können innerhalb des Strafrahmens individuell an den Einzelfall angepasst werden. Es besteht damit die Möglichkeit zu einer Sühne des Verbrechens, die dem Verhalten und den Umständen des Verbrechens gerecht werden kann. Im Einzelfall soll hier insbesondere Augenmerk auf einen möglichen Täter-Opfer-Ausgleich gelegt werden, um dem Täter die Folgen der Tat deutlicher vor Augen zu führen und dem Opfer die Genugtuung zu geben, das die Tat (gegebenenfalls) den Täter nicht emotional gleichgültig lässt.
# '''Täter-Opfer-Ausgleich''' <br/ > Der Täter-Opfer-Ausgleich ist wo immer möglich und vom Opfer gewollt in da Strafmaß mit einzubeziehen. <br/ > Strafen können innerhalb des Strafrahmens individuell an den Einzelfall angepasst werden. Es besteht damit die Möglichkeit zu einer Sühne des Verbrechens, die dem Verhalten und den Umständen des Verbrechens gerecht werden kann. Im Einzelfall soll hier insbesondere Augenmerk auf einen möglichen Täter-Opfer-Ausgleich gelegt werden, um dem Täter die Folgen der Tat deutlicher vor Augen zu führen und dem Opfer die Genugtuung zu geben, das die Tat (gegebenenfalls) den Täter nicht emotional gleichgültig lässt.

Aktuelle Version vom 20. Mai 2013, 20:12 Uhr

Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Kiel 2007
Bezeichnung: S1
Antragsteller: Ortsverein Elmshorn


Beschluss: Überwiesen an Landtagsfraktion, Bundestagsfraktion

Der Landesparteitag möge beschließen:


Die Wörter Täter, Wiederholungstäter, Straftäter und Gewalttäter beziehen sich sowohl auf männliche wie auch auf weibliche Täter.


  1. Das Strafgesetzbuch (StGB) ist zu überarbeiten. Bei der Überarbeitung ist insbesondere die Gewichtung der Strafen für Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit im Vergleich zu den Strafen für Vermögens- und Eigentumsdelikte kritisch zu diskutieren.
    Das StGB ist ein Spiegel der Gesellschaft. Anhand dieses Regelwerkes lässt sich ablesen, welche Handlungen eine Gesellschaft für strafwürdig hält; im Gegenzug lässt sich ableiten, welche Handlungen eine Gesellschaft erlaubt. Mit den im StGB vorgegebenen Strafmaßen für unerlaubte Handlungen wird auch eine Wertung vorgenommen, welche Verstöße besonders zu ahnden sind und welche Rechtsgüter eine Gesellschaft als besonders schützenswert erachtet.
    Das StGB unterliegt dem Wandel in dem Maße, wie sich auch die Gesellschaft wandelt. Dieses hat insbesondere die Strafrechtsreform der siebziger Jahre gezeigt (z.B. Abschaffung des Kuppelparagrafen; Abschaffung des Schwulenparagrafen).
    Aus den strafgesetzlichen Regelungen lässt sich ein vergleichsweise starker Schutz des Vermögens und des Eigentums ablesen. Bei einer Überarbeitung des StGB ist daher zu bewerten, ob die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens im Vergleich zu den Rechtsgütern des Vermögens und des Eigentums genügend stark geschützt werden. Weiterhin ist zu bewerten, ob eine Veränderung der Gewichtung zugunsten der Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit vorgenommen werden muss.
  2. Strafvollzugsordnung und Resozialisierung
    Bei der Schaffung einer Strafvollzugsordnung für das Land Schleswig-Holstein ist der Gedanke der Resozialisierung von Straftätern angemessen zu berücksichtigen. Zum Schutz der Gesellschaft ist die Betreuung währen der Haft und die Begleitung bei der Haftentlassung im Sinne der Resozialisierung erforderlich. Hierfür müssen ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden.
    Insbesondere im Hinblick auf ein zukünftiges Jugendstrafvollzugsgesetz möge die Landtagsfraktion sich dafür einsetzen,
    - dass es keinen reinen Verwahrvollzug gibt, sondern die Möglichkeit der schulischen und beruflichen Qualifikation für alle Straftäter,
    - dass jugendliche Sexualstraftäter effektive Therapiemöglichkeiten erhalten,
    - dass der Vollzug in Gruppen erfolgt, die Wohngemeinschaften ähnlich sind,
    - dass die Straftäter nach ihrer Entlassung so betreut werden, dass die Rückfallquote tatsächlich gesenkt wird.
    Der Freiheitsentzug stellt ein Instrument dar, mit dem Verbrechen geahndet werden. Gleichzeitig ist der Freiheitsentzug aber auch ein massiver Eingriff in das Leben des Straftäters. Der Freiheitsentzug darf nicht unbegrenzt sein; jedem Straftäter ist die Perspektive zuzugestehen, nach der Verbüßung ihrer / seiner Strafe ein normales Leben führen zu können. (Ausnahme s. Punkt 8: Sicherheitsverwahrung)
    Wir gehen davon aus, dass der Mensch bis auf relativ wenige pathologische Ausnahmen eine Entscheidungsfreiheit hat, sich zum richtigen Handeln zu entscheiden und Straftaten zu vermeiden. Straftäter müssen Alternativen zu kriminellem Handeln erlernen können. Dafür benötigen sie Unterstützung und Therapie während des Strafvollzugs. Besonders wichtig ist es, insbesondere nach längeren Haftstrafen, dafür zu sorgen, dass der Straftäter nach Verbüßen der Strafe in ein gesellschaftliches Umfeld kommt, in der sie / er nicht auf die alten falschen (kriminellen) Handlungsstrategien zurückgreift. Durch Resozialisierungsmaßnahmen lernt der Straftäter sich in der gesellschaftlichen Umwelt neu zu orientieren und sich ein eigenes Leben aufzubauen, welches eine gesellschaftlich anerkannte Lebensführung ermöglicht.
  3. Öffentlich betriebene Justizvollzugsanstalten
    Justizvollzugsanstalten dürfen nicht privatisiert werden. Es muss ausreichend geschultes Personal vorhanden sein. Die Haftbedingungen müssen human gestaltet sein.
  4. Täter-Opfer-Ausgleich
    Der Täter-Opfer-Ausgleich ist wo immer möglich und vom Opfer gewollt in da Strafmaß mit einzubeziehen.
    Strafen können innerhalb des Strafrahmens individuell an den Einzelfall angepasst werden. Es besteht damit die Möglichkeit zu einer Sühne des Verbrechens, die dem Verhalten und den Umständen des Verbrechens gerecht werden kann. Im Einzelfall soll hier insbesondere Augenmerk auf einen möglichen Täter-Opfer-Ausgleich gelegt werden, um dem Täter die Folgen der Tat deutlicher vor Augen zu führen und dem Opfer die Genugtuung zu geben, das die Tat (gegebenenfalls) den Täter nicht emotional gleichgültig lässt.
  5. Gewaltprävention
    Der Bereich der Gewaltprävention ist weiterhin zu fördern und stärker auszubauen. Gewaltfreie Konfliktlösungsstrategien müssen schon in der Kindertagesstätte und in der Schule vermittelt werden. Wir beantragen für derartige Aktivitäten in Kindertagesstätten und Schulen durch die zuständigen Stellen bei Bund, Land und Kommunen flächendeckend die nötigen Ressourcen bereitzustellen.
    Der Schutz der Gesellschaft vor Verbrechen und vor den Tätern geschieht am besten durch die Schaffung einer gesellschaftlichen Atmosphäre, in der Gewalt geächtet ist und in der Möglichkeiten zur gewaltfreien Austragung von Konflikten geschaffen und geübt werden.
  6. Körperverletzung und Tötung am Steuer
    Für alle KraftfahrzeugfahrerInnen soll ohne Ausnahme die 0-Promille-Grenze und unbedingte Drogenfreiheit am Steuer gelten. Bevor der die Fahrerin / der Fahrer die Fahrerlaubnis wieder erhält, muss sie / er sich einer psychologischen Begutachtung unterziehen.
    Alkoholkonsum und Drogenmussbrauch birgt in jeder Dosis die Gefahr eingeschränkter Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit. Die Möglichkeit individuellen Selbstbetrugs – „ein oder zwei Gläschen schaden ja nichts“ – und eine zweifelhafte juristische Abwägung im Falle eines Unfalls – „lag eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit vor?“ bzw. „lag eine eingeschränkte Schuldfähigkeit vor?“ – entfallen.
  7. Opfer- und Zeugenschutz
    Für Opfer und Zeugen von Gewalttaten ist im Zusammenhang der Strafverfolgung ein ausreichender Opferschutz und bei Bedarf eine qualifizierte Zeugenbegleitung zu gewähren.
    Für psychische, körperliche und materielle Schäden hat der Gewalttäter umfassend aufzukommen, ersatzweise die öffentliche Hand. Möglichen psychischen Folgen für Opfer und Augenzeugen (z.B. durch Traumatisierung) ist durch Sicherstellung der sozialen Unterstützung und der qualifizierten psychosozialen Betreuung oder Therapie vorzubeugen.
  8. Sicherheitsverwahrung
    Bei äußerst gefährlichen Gewalttätern und / oder chronisch rückfälligen Wiederholungstätern ist die Möglichkeit der Sicherheitsverwahrung angemessen zu nutzen.
    Voraussetzung dafür ist das nachweislich besonders hohe Rückfallrisiko, die Schwere der Verbrechen und die Ablehnung oder Folgenlosigkeit von angemessenen Rehabilitations- und Therapiemaßnahmen.
    Die Kosten für die Sicherheitsverwahrung dürfen für die Entscheidung keine Rolle spielen. Andererseits dürfen auch die Vergeltungsbedürfnisse von Betroffenen und Angehörigen nicht als Maßstab gelten. Turnusmäßig ist das Rehabilitationsangebot, die Therapiefähigkeit und die Möglichkeit der Aufhebung der Maßnahme zu prüfen.