St3 Neu: Besteuerung von Vermögen (2003)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Kiel 2003
Bezeichnung: St3 Neu
Antragsteller: Antragskommission


Beschluss: Angenommen


Der Landesparteitag möge beschließen:


Hohe private Vermögen begründen unabhängig vom jeweiligen Einkommen eine eigenständige Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Sie sind in angemessener Weise an der Finanzierung gesellschaftlicher Aufgaben zu beteiligen. Eine Änderung der Erbschaftsteuer als auch die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne bei Immobilien und Wertpapieren sind dringend geboten. Immobilien und Grundbesitz werden im Steuerrecht zur Zeit durchschnittlich cirka halb so hoch bewertet als Geldvermögen, das ist rechtlich, ökonomisch und verteilungspolitisch nicht gerechtfertigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1995 das der Bewertung zugrundeliegende Bewertungsgesetz kritisiert.

Einen Vorlagenbeschluss des Bundesfinanzhofes der das geltende Bewertungsrecht wegen einer Begünstigung des Betriebs- und Immobilienvermögens im Vergleich zum privaten Vermögen für verfassungswidrig hält liegt den BVG bereits seit langem zur Entscheidung vor.

Ein verfassungsmäßiges Bewertungsrecht ist jedoch Voraussetzung für die sachgerechte Erhebung einer Vermögens-, Erbschafts- und Schenkungssteuer als auch der Grundsteuer. Das geltende Gesetz tritt Ende 2005 außer Kraft. Unter Berücksichtigung einer BVG Entscheidung ist das Bewertungsgesetz so rechtzeitig zu novellieren, das spätestens zum 1.1.2006 ein neues Erbschaftsrecht rechtskräftig werden kann. Andernfalls sind die finanziellen Folgen für die Länder unabsehbar.


Für eine Neuregelung sollen folgende Grundsätze gelten:

  • Immobilien und Grundbesitz sollen etwa wie Geldvermögen bei der Besteuerung bewertet werden
  • Durch angepasste Freibeträge soll privat genutztes Wohneigentum auch in Zukunft für Ehepartner und Kinder im Erbschaftsfall weitgehend steuerfrei bleiben
  • Großvermögen sollen stärker belastet werden
  • Bei der Neubewertung von Betriebsvermögen ist bei de Neuregelung durch Freibeträge oder vergleichbare Instrumente sicherzustellen, dass ein Betriebsübergang im Erbschaftsfall insbesondere der Bereich für kleine und mittelständische Unternehmen nicht übermäßig erschwert wird.
  • Im Falle großer Erbschaften bleibt es bei unserer Forderung nach einer Reform der Erbschaftssteuer mit erhöhten Sätzen bei gleichzeitig so großen Freibeträgen für die direkten Angehörigen, dass auch höherwertiges, gemeinsam genutztes Wohneigentum nicht besteuert wird.b