V6: Inklusion – Barrierefreiheit – insbesondere: Gesetzesinitiative für barrierefreie Medien (2010)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Neumünster 2010
Bezeichnung: V6
Antragsteller: Arbeitsgemeinschaft der Sozialdemokraten im Bildungsbereich (AfB) und Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen (AsF)


Beschluss: Überwiesen an Landesparteirat

Der Landesparteitag möge beschließen:

Die SPD-Landtagsabgeordneten und die schleswig-holsteinische Landesgruppe der SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, den Aussagen unseres Landtags- bzw. Bundes­tagswahlprogramms über Inklusion und Barrierefreiheit – in Übereinstim­mung mit der auch in Deutschland im März 2009 in Kraft getretenen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Geltung zu verschaffen.

Dabei erscheint die Inklusion behinderter Menschen besonders dringlich unter den Aspekten Bildung und Arbeit, und darf Barrie­re­freiheit nicht nur in baulicher Hinsicht verstanden werden.

Insbesondere muss der im europäischen und internationalen Vergleich beschämende Rückstand unseres Landes, was barrierefreie Medien angeht, endlich überwunden werden. Das heißt: Untertitelung bzw. simultane DGS-Übersetzung von Fernsehsendun­gen für Hörgeschädigte, Audiodeskription solcher Sendungen für Sehgeschädigte, TV und Internetseiten in „leichter Sprache“.

Da auch der 12. Rundfunkstaatsvertrag hier keine entscheidenden Verbesserungen ge­bracht hat und mehrere Anfragen an VertreterInnen der Länder bzw. auch Interessen­verbände ohne Ergebnis geblieben sind, werden die sozialdemokratischen Abgeordne­ten aufgefordert, umgehend eine Initiative für eine einfachgesetzliche Regelung zu er­greifen, um Artikel 5 des Grundgesetzes (Recht auf Informationsfreiheit in Verbindung mit Artikel 3, Abs. 3, Satz 3 ebd.) und der o.g. UN-Kon­ven­tion endlich Genüge zu tun.

Auch das Europäische Parlament hat bereits im Jahr 2008 mit breiter Mehrheit die Forde­rung zur Untertitelung aller öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme in der EU erhoben. Doch betrifft das Gebot der Informationsfreiheit nicht den öffentlich-recht­li­chen Sektor allein; insbesondere muss gewährleistet sein, dass Anbieter privater Pro­gramme aus einer Missachtung von Barrierefreiheit keinen wirtschaftlichen Vorteil mehr ziehen können. Maßstab für die geforderte Regelung sei die jeweilige „best practice“ in europäischem und internationalem Maßstab.


Begründung:

Die Antragstellerinnen befassen sich schon seit Längerem mit der Thematik „Barrierefreiheit“, insbesondere „barrierefreie Medien“, und haben dazu eine Vielzahl an Anfragen und Anträgen verfasst sowie Fachleute kontaktiert. Es besteht Einigkeit – umso mehr nach der UN-Konvention über die Rechte von Behinderten, seit knapp einem Jahr –, dass Deutschland entschieden mehr tun muss, um diesen Rechten Geltung zu verschaffen, und dass insbesondere der An­spruch be­hinderter Menschen auf Informationsfreiheit in unserem Land nur sehr unzureichend erfüllt wird. Dabei verlangt auch die Europäische Union von ihren Mitgliedstaaten in der Richt­linie über audiovisuelle Mediendienste (vom 3. Oktober 1989, aktualisiert 11. Dezember 2007), letztere schrittweise für Hörgeschädigte und Sehbehinderte zugänglich zu machen. Demzufolge enthielten sowohl das SPD-Landtags- als auch das Bundestagswahl­pro­gramm deutliche Aussagen, informationelle Selbstbestimmung auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik auch für behinderte Menschen zu verwirklichen.

Das Problem dabei ist die föderale Struktur des bundesdeutschen Medienwesens und die Viel­zahl an teils widerstreitenden Interessen, welche sich in den Rundfunkstaatsverträgen nieder­schlagen. (Die Einschränkung des Internetangebotes öffentlich-rechtlicher Sender zugunsten privater Wettbewerber bildete dabei ein trauriges Lehrstück!)

So gab es auf Anfragen, welche etwa die Lübecker SPD-Bundestagsabgeordnete an den schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten und an diverse Privatsender richtete, nur wenig verbindliche Antworten.

Die Verbindlichkeit, welche nicht aus dem Medienwesen selber kommt, muss diesem daher durch ein Gesetz auferlegt werden – da Grundrechte höher zu bewerten sind als ein rein wirt­schaft­liches Interesse von Sendeanstalten, den eigenen Aufwand zu minimieren.