VII 4: Katastrophenschutzgesetz (1977): Unterschied zwischen den Versionen
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Die Fraktion der SPD im Schleswig-Holsteinischen Landtag wird aufgefordert, eine Gesetzesinitiative zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes einzubringen. | Die Fraktion der SPD im Schleswig-Holsteinischen Landtag wird aufgefordert, eine Gesetzesinitiative zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes einzubringen. | ||
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„Die untere Katastrophenschutzbehörde kann die von einer Katastrophe betroffenen oder bedrohten Gebiete sowie die Zugänge und Zufahrtswege zu Sperrgebieten erklären. | : „Die untere Katastrophenschutzbehörde kann die von einer Katastrophe betroffenen oder bedrohten Gebiete sowie die Zugänge und Zufahrtswege zu Sperrgebieten erklären. | ||
Die Erklärung ist in geeigneter Weise, z. B. durch Schilder oder im Rundfunk, bekanntzumachen.“ | : Die Erklärung ist in geeigneter Weise, z. B. durch Schilder oder im Rundfunk, bekanntzumachen.“ | ||
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„Soweit es erforderlich ist, können die Katastrophenschutzbehörden gegenüber den in Sperrgebieten anwesenden Personen Anordnungen zur Räumung, Absperrung oder Sicherung des Sperrgebietes | : „Soweit es erforderlich ist, können die Katastrophenschutzbehörden gegenüber den in Sperrgebieten anwesenden Personen Anordnungen zur Räumung, Absperrung oder Sicherung des Sperrgebietes treffen. | ||
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Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge aus dem Sperrgebiet zu entfernen.“ | : Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge aus dem Sperrgebiet zu entfernen.“ | ||
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„Ohne Genehmigung der unteren Katastrophenschutzbehörde dürfen Sperrgebiete nicht betreten werden.“ | : „Ohne Genehmigung der unteren Katastrophenschutzbehörde dürfen Sperrgebiete nicht betreten werden.“ | ||
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„Bei Gefahr im Verzuge können Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffen werden.“ | : „Bei Gefahr im Verzuge können Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffen werden.“ | ||
Zur Klarstellung wird noch die Einfügung eines Abs. 2 zu § 16 vorgeschlagen, auch wenn sich die Möglichkeit des sofortigen Vollzuges bereits aus dem Landesverwaltungsgesetz ergibt. | Zur Klarstellung wird noch die Einfügung eines Abs. 2 zu § 16 vorgeschlagen, auch wenn sich die Möglichkeit des sofortigen Vollzuges bereits aus dem Landesverwaltungsgesetz ergibt. | ||
„Bei Gefahr im Verzuge dürfen Sachen im Wege des sofortigen Vollzuges in Anspruch genommen werden. | : „Bei Gefahr im Verzuge dürfen Sachen im Wege des sofortigen Vollzuges in Anspruch genommen werden. | ||
Die untere Katastrophenschutzbehörde muss den Betroffenen unverzüglich benachrichtigen, wenn dieser nicht zugegen ist und ihm durch die Inanspruchnahme Nachteile entstehen.“ | : Die untere Katastrophenschutzbehörde muss den Betroffenen unverzüglich benachrichtigen, wenn dieser nicht zugegen ist und ihm durch die Inanspruchnahme Nachteile entstehen.“ |
Aktuelle Version vom 5. Juni 2015, 10:28 Uhr
Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Tönning 1977 |
Bezeichnung: VII 4 |
Antragsteller: Ortsverein Plön
|
Beschluss: Angenommen |
(Veröffentlicht in: „Zur Sache“ Nr. 4, August 1977 - Herausgeber: SPD-Landesverband Schleswig-Holstein)
Die Fraktion der SPD im Schleswig-Holsteinischen Landtag wird aufgefordert, eine Gesetzesinitiative zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes einzubringen.
Vorschlag zur Änderung und Ergänzung des § 17 des Schleswig-Holsteinischen Katastrophenschutzgesetzes:
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- „Die untere Katastrophenschutzbehörde kann die von einer Katastrophe betroffenen oder bedrohten Gebiete sowie die Zugänge und Zufahrtswege zu Sperrgebieten erklären.
- Die Erklärung ist in geeigneter Weise, z. B. durch Schilder oder im Rundfunk, bekanntzumachen.“
Folgender Absatz 3 wird hinzugefügt:
- „Soweit es erforderlich ist, können die Katastrophenschutzbehörden gegenüber den in Sperrgebieten anwesenden Personen Anordnungen zur Räumung, Absperrung oder Sicherung des Sperrgebietes treffen.
- Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge aus dem Sperrgebiet zu entfernen.“
Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:
- „Ohne Genehmigung der unteren Katastrophenschutzbehörde dürfen Sperrgebiete nicht betreten werden.“
Folgender Absatz 5 wird hinzugefügt:
- „Bei Gefahr im Verzuge können Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffen werden.“
Zur Klarstellung wird noch die Einfügung eines Abs. 2 zu § 16 vorgeschlagen, auch wenn sich die Möglichkeit des sofortigen Vollzuges bereits aus dem Landesverwaltungsgesetz ergibt.
- „Bei Gefahr im Verzuge dürfen Sachen im Wege des sofortigen Vollzuges in Anspruch genommen werden.
- Die untere Katastrophenschutzbehörde muss den Betroffenen unverzüglich benachrichtigen, wenn dieser nicht zugegen ist und ihm durch die Inanspruchnahme Nachteile entstehen.“