VI LV1: Grundstücksverkehrsgesetz und Gesetz über landwirtschaftliches Pachtwesen (1977)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Tönning 1977
Bezeichnung: VI LV1
Antragsteller: Landesvorstand


Beschluss: Angenommen


(Veröffentlicht in: „Zur Sache“ Nr. 4, August 1977 - Herausgeber: SPD-Landesverband Schleswig-Holstein)


Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, eine baldmöglichste Novellierung des Grundstücksverkehrsgesetzes (vom 18. 7. 1961) und des Gesetzes über landwirtschaftliches Pachtwesen (vom 25. 6. 1952) zu beantragen. Dabei sollen die nachstehenden Forderungen vorrangig eingebracht werden:

  1. Den entwicklungsfähigen landwirtschaftlichen Familienbetrieben, auch wenn sie in Kooperationen zusammenarbeiten, ist ein gesetzliches Vorkaufsrecht an freiwerdender landwirtschaftlicher Fläche einzuräumen, damit der freie Grundstücksverkehr mit Rücksicht auf die Unvermehrbarkeit des Bodens zugunsten dieser Betriebe eingeschränkt wird.
  2. Der Verkauf landwirtschaftlicher Nutzflächen an Nichtlandwirte ist grundsätzlich zu versagen, ausgenommen an Kommunen und ausgenommen Grenzertragsböden, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen sollen.
  3. Abgesehen von den Ausnahmen in Ziff. 2 muss der angekaufte Boden nachweislich von Landwirten für eigene Rechnung bewirtschaftet werden.
  4. § 5 des Landpachtgesetzes (Beanstandungen von Landpachtverträgen) ist unter (1) b schärfer zu fassen, damit die heute überzogenen Pachtpreise von den Landwirtschaftsbehörden auch wirklich beanstandet werden, was heute nicht in ausreichendem Maße geschieht.
  5. § 6 des Landpachtgesetzes ist entsprechend der Forderung in Punkt 4 besonders im Abs. (1) abzuändern.