VI LV2: Überbetriebliche Zusammenarbeit in der Landwirtschaft (1977): Unterschied zwischen den Versionen

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# Abschaffung von steuerlichen Behinderungen bei Ackerbaugemeinschaften. Zurzeit gilt bei dieser Kooperationsform die verbleibende einzelbetriebliche Viehhaltung als gewerblich. Es muss aber gefordert werden, dass jeder Kooperationspartner ohne Gewerbesteuer so viel Vieh halten kann, wie er Fläche in die Ackerbaukooperation eingebracht hat.
# Abschaffung von steuerlichen Behinderungen bei Ackerbaugemeinschaften. Zurzeit gilt bei dieser Kooperationsform die verbleibende einzelbetriebliche Viehhaltung als gewerblich. Es muss aber gefordert werden, dass jeder Kooperationspartner ohne Gewerbesteuer so viel Vieh halten kann, wie er Fläche in die Ackerbaukooperation eingebracht hat.
# Landwirtschaftliche Kooperationen im Produktionsbereich sollten folgende Förderungen erhalten:
# Landwirtschaftliche Kooperationen im Produktionsbereich sollten folgende Förderungen erhalten:
#* Im Rahmen des Einzelbetrieblichen Förderungsprogramms eine um 1 % erhöhte Zinsverbilligung.
#* Im Rahmen des Einzelbetrieblichen Förderungsprogramms eine um 1 % erhöhte Zinsverbilligung.

Aktuelle Version vom 4. Juni 2015, 14:34 Uhr

Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Tönning 1977
Bezeichnung: VI LV2
Antragsteller: Landesvorstand


Beschluss: Angenommen und Überwiesen an Bundestagsfraktion

(Veröffentlicht in: „Zur Sache“ Nr. 4, August 1977 - Herausgeber: SPD-Landesverband Schleswig-Holstein)


Gefordert werden die steuerliche Gleichstellung und materielle Anreize zur Bildung und Entwicklung der überbetrieblichen Zusammenarbeit bis zu Kooperationen im Produktionsbereich der Landwirtschaft.

Zurzeit wesentliche Forderungen:

  1. Abschaffung von steuerlichen Behinderungen bei Ackerbaugemeinschaften. Zurzeit gilt bei dieser Kooperationsform die verbleibende einzelbetriebliche Viehhaltung als gewerblich. Es muss aber gefordert werden, dass jeder Kooperationspartner ohne Gewerbesteuer so viel Vieh halten kann, wie er Fläche in die Ackerbaukooperation eingebracht hat.
  2. Landwirtschaftliche Kooperationen im Produktionsbereich sollten folgende Förderungen erhalten:
    • Im Rahmen des Einzelbetrieblichen Förderungsprogramms eine um 1 % erhöhte Zinsverbilligung.
    • Bei Sanierungsmaßnahmen ein um 20 % höheres öffentliches Darlehen.
    • In besonderen Fällen öffentliche Ausfallbürgschaften.

Diese Förderungen sollen nur gewährt werden, wenn die Einzelmitglieder der jeweiligen Kooperation Familienbetriebe im Sinne des Einzelbetrieblichen Förderprogramms sind. Ferner ist vom Gesetzgeber eine Mindestdauer der Kooperation im Kooperationsvertrag festzulegen, um einerseits einem Missbrauch (nach Erhalt der Förderungen = Auflösung) vorzubeugen und andererseits eine sinnvolle und kontinuierliche Betriebsentwicklung zu ermöglichen.