V LV1: Gesinnungsausforschung (1977)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Tönning 1977
Bezeichnung: V LV1
Antragsteller: Landesvorstand


Beschluss: Angenommen


(Veröffentlicht in: „Zur Sache“ Nr. 4, August 1977 - Herausgeber: SPD-Landesverband Schleswig-Holstein)


Der Landesparteitag der schleswig-holsteinischen SPD fordert die Sozialdemokraten in Bund und Ländern auf, der zunehmenden Gesinnungsausforschung und Meinungskontrolle der Menschen durch den Staat Einhalt zu gebieten.

Im Einzelnen fordert der Landesparteitag:

  • Die Abschaffung der Gesinnungsprüfung bei Bewerbern für den öffentlichen Dienst außerhalb des genau zu definierenden Sicherheitsbereichs. Bei erwiesenen Verstößen gegen das Gebot der aktiven Verfassungstreue soll stattdessen die Suspendierung aus dem öffentlichen Dienst erleichtert werden. Im Schul- und Hochschulbereich dürfen die pluralistische Zusammensetzung des Personalkörpers und das gesamte verfassungsrechtlich garantierte Meinungsspektrum nicht durch politische Repressionen bei der Auswahl der Bewerber behindert werden.
  • Das Verbot der Sammlung personenbezogener Erkenntnisse bei den Verfassungsschutzämtern außerhalb der Bereiche Spionage, Terrorismus und eindeutig verfassungswidrige Betätigung. Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte soll mit einer parlamentarischen Informationspflicht gekoppelt werden. Die Regelbeteiligung des Verfassungsschutzes bei Bewerbungen für den öffentlichen Dienst wird abgeschafft. Ablehnungen können nur damit begründet werden, dass der Bewerber sich in rechtswidriger Weise aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung betätigt. Im Bundestag und in den Ländern sind parlamentarische Kontrollgremien für die Nachrichtendienste zu schaffen, die ein weitgehendes Informationsrecht besitzen und denen gegenüber die Dienste zur Berichterstattung verpflichtet sind.
  • Das Verbot der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen durch computergesteuerte Sammlung und Auswertung von Persönlichkeitsdaten. Die Datenschutzgesetzgebung ist ständig zu aktualisieren und zu erweitern, damit eine besondere Kontrolle der dezentral gesammelten Personendaten erfolgt und die getrennte Verwahrung von zur Identifikation dienenden Sach- und Gruppendaten gewährleistet ist. Ebenso zu garantieren ist die Informationspflicht der Datensammelstellen für die Nutzung, Weiterleitung und Nutzungsänderung der Daten sowie die Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen und die Datenlöschpflicht nach gesetzlich fixierten und kontrollierten Richtlinien.