Ä4 zu S2: Satzungsänderung Landesausschuss (2001)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Lübeck 2001
Bezeichnung: Ä4 zu S2
Antragsteller: Landesvorstand


Beschluss: Angenommen


Die Satzung des SPD-Landesverbandes wird wie folgt geändert:


§ 7 (Landesparteitag) Absatz 2

neu: „11. Die Vorsitzenden des Landesausschusses“


§ 17 Abs. 2 Satz3

Bei Verhinderung eines Landesausschussmitgliedes nimmt an seiner Stelle ein/e vom Kreisparteitag gewählte/r Vertreter/in an der Landesausschußsitzung teil.


§ 17 Abs. 3

neu einfügen: h) die Kreisvorsitzenden


§ 18 Absatz 2 b

neue Formulierung: „... auf Antrag von mindestens 3 Kreisvorständen.“


§ 19 neu als Abs. 1:

Der Landesausschuss beschließt abschließend und für den Landesvorstand bindend über

  1. Anträge, die ihm vom Landesparteitag überwiesen wurden
  2. Anträge, die ihm vom Landesvorstand zur Beschlussfassung überwiesen wurden
  3. Anträge, mit denen er auf Antrag von Kreisverbänden, die mindestens 50 % der Mitglieder des SPD-Landesverbandes repräsentieren, unter Berufung auf diese Vorschrift befaßt wird.

Die Kreisverbände werden aufgefordert, eine dem § 19 der Landessatzung entsprechende Regelung in ihre Kreissatzungen aufzunehmen.


Neu als Abs. 2.

Darüberhinaus berät der Landesausschuß den Landesvorstand und fördert durch eigene Initiativen und Empfehlungen die Willensbildung der Partei. Der Landesvorstand hat sich auf seiner jeweils nächsten Sitzung mit den Vorlagen und Empfehlungen des Landesausschusses zu befassen. Der Landesvorstand informiert den Landesausschuß über seine Vorstellungen und gefaßten Beschlüsse. Der Landesausschuß trägt zur Kommunikation und Koordination der Politik auf den verschiedenen Ebenen in Schleswig- Holstein und zur Verzahnung mit der Bundespolitik bei. Der Landesausschuss überwacht die Umsetzung der Beschlüsse des Landesparteitages und des Landesausschusses. Der Landesvorstand, die Landtagsfraktion, die SPD-Mitglieder der Landesregierung, die Landesgruppe der SPD-Bundestagsabgeordneten und das Mitglied im Europäischen Parlament sind dem Landesausschuss gegenüber berichtspflichtig.


§ 19 Absatz 3 wird ergänzt:

Der Landesausschuss gibt seine Beratungen und Beschlüsse in angemessener Weise durch seine Vorsitzenden in eigener Zuständigkeit der Öffentlichkeit bekannt.


§ 19 (4) wird ergänzt um den Zusatz:

Der Landesausschuss kann dem Landesparteitag Anträge zur Beschlussfassung vorlegen.