B5: Änderung Schulgesetz (2002)
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Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Kiel 2002 |
Bezeichnung: B5 |
Antragsteller: Kreisverband Dithmarschen
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Beschluss: Überwiesen an Landtagsfraktion |
Eine Änderung des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes ist notwendig.
In Abschnitt1, § 5, Titel 2, Absatz 6
An Grund- und Sonderschulen sollen mit Zustimmung des Schulträgers nach vorheriger Bedarfsermittlung, für Schülerinnen und Schüler über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinaus Betreuungsangebot in der von der Schule oder dem Schulträger bezeichneten Räumen vorgehalten werden. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Bedarfsermittlung ist in 2 jährigen Turnus fort zuschreiben.
Die Betreuungsangebote unterliegen der Schulaufsicht.
Außerdem ist neu aufzunehmen als Absatz 7
Es sollen für alle Schularten, bis einschließlich der Orientierungsstufe, verlässliche Schulzeiten (werktäglich 7.30 Uhr -13 Uhr) geschaffen werden.