I13: Gerechtere Verteilung der Einkommenssteuertarifzonen in § 32a EStG: Entlastung für niedrige bis mittlere Einkommen! (2023)
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Gremium: Landesparteitag |
Sitzung: Landesparteitag Husum 2023 |
Bezeichnung: I13 |
Antragsteller: Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA)
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Beschluss: Überwiesen an Landesvorstand, Landesgruppe Schleswig-Holstein der Bundestagsfraktion |
Das jährlich vom statistischen Bundesamt ermittelte mittlere Bruttoeinkommen („Durchschnittseinkommen“) muss als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuertarifzonen gelten.
Dabei ist sich an folgendem Ergebnis zu orientieren:
- Wer weniger als 50% des mittleren Einkommens verdient, fällt unter den Grundfreibetrag.
- Wer 50,1% bis 100% des mittleren Einkommens verdient, dessen Einkommenssteuerlast fällt linear berechnet zwischen dem Eingangssteuersatz von 14% bis zu 24% aus.
- Wer 100,1% bis 200% des mittleren Einkommens verdient, dessen Einkommenssteuerlast fällt linear berechnet zwischen dem Grenzsteuersatz 24% bis zu 42% aus.
- Wer 200,1% bis 400% des mittleren Einkommens verdient, dessen Einkommenssteuerlast liegt konstant bei 42%.
- Wer mehr als 400,1% des mittleren Einkommens verdient, dessen Einkommenssteuerlast liegt konstant bei 45%.
§ 32a des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzupassen.
Die Mitglieder der SPD-Landtagsfraktion werden gebeten, durch eine Initiative des schleswig-holsteinischen Landtages im Bundesrat dies als Bundesgesetzesinitiative einzubringen.
Die SPD Schleswig-Holstein fordert die Bundestagsfraktion auf, sich für die genannte Änderung des Einkommensteuergesetzes einzusetzen.
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