I13: Gerechtere Verteilung der Einkommenssteuertarifzonen in § 32a EStG: Entlastung für niedrige bis mittlere Einkommen! (2023)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Husum 2023
Bezeichnung: I13
Antragsteller: Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA)‏‎


Beschluss: Überwiesen an Landesvorstand, Landesgruppe Schleswig-Holstein der Bundestagsfraktion

Das jährlich vom statistischen Bundesamt ermittelte mittlere Bruttoeinkommen („Durchschnittseinkommen“) muss als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuertarifzonen gelten.

Dabei ist sich an folgendem Ergebnis zu orientieren:

  • Wer weniger als 50% des mittleren Einkommens verdient, fällt unter den Grundfreibetrag.
  • Wer 50,1% bis 100% des mittleren Einkommens verdient, dessen Einkommenssteuerlast fällt linear berechnet zwischen dem Eingangssteuersatz von 14% bis zu 24% aus.
  • Wer 100,1% bis 200% des mittleren Einkommens verdient, dessen Einkommenssteuerlast fällt linear berechnet zwischen dem Grenzsteuersatz 24% bis zu 42% aus.
  • Wer 200,1% bis 400% des mittleren Einkommens verdient, dessen Einkommenssteuerlast liegt konstant bei 42%.
  • Wer mehr als 400,1% des mittleren Einkommens verdient, dessen Einkommenssteuerlast liegt konstant bei 45%.

§ 32a des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzupassen.

Die Mitglieder der SPD-Landtagsfraktion werden gebeten, durch eine Initiative des schleswig-holsteinischen Landtages im Bundesrat dies als Bundesgesetzesinitiative einzubringen.

Die SPD Schleswig-Holstein fordert die Bundestagsfraktion auf, sich für die genannte Änderung des Einkommensteuergesetzes einzusetzen.