I2: Eine bessere Föderalismusreform für Deutschland! (2006)

Aus Beschlussdatenbank der SPD Schleswig-Holstein
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Gremium: Landesparteitag
Sitzung: Landesparteitag Kiel 2006
Bezeichnung: I2
Antragsteller: Ernst Dieter Rossmann


Beschluss: Angenommen und Überwiesen an Bundestagsfraktion, Bundesparteirat

1. Klarheit bei politischer Verantwortung, transparente Verfahren und mehr Demokratie durch Stärkung der Parlamente: Das sind Ziele der Föderalismusreform, die alle Verantwortlichen in Bund und Ländern gemeinsam verfolgen sollten. Auch der solidarische Föderalismus war bisher ein Fundament der Erfolgsgeschichte der Bundesrepublik. Dieses Fundament darf nicht zerstört werden durch einen Wettbewerbsföderalismus, der gesamtstaatliche und gesamtgesellschaftliche Solidarität erschwert oder gar verhindert.


2. Im Zentrum jeder Reform, gerade der zentralen Staatsreform für die nächsten zwanzig Jahre, die die Bund-Länder-Verantwortlichkeiten neu ordnet, müssen deshalb die Kernfragen stehen: Was verbessert sich letztlich für die Menschen? Was ermöglicht eine bessere Lösungskompetenz von aktuellen und zukünftigen Problemen? Wie sieht eine sinnvolle Zuständigkeitszuordnung zwischen Bund und Ländern aus?

Wer vor diesem Hintergrund die umfassende Anhörung von Bundestag und Bundesrat ernst nimmt, muss jetzt bereit sein, die bisher gemachten Reformvorschläge zu überarbeiten. Bei der Föderalismusreform, wenn sie denn als eine der größten Verfassungsreformen der bisherigen Geschichte der Bundesrepublik mit mindestens Zweidrittelmehrheiten im Bundestag und Bundesrat beschlossen werden soll, muss dieses in ganz besonderer Weise gelten. Schließlich soll den Menschen nicht ein machtpolitisch ausgehandelter Kompromiss zugemutet werden. Es muss um eine Verfassungsreform gehen, die durch Qualität und Nachhaltigkeit überzeugen muss. Nur dann ist die Föderalismusreform qualifiziert mehrheitsfähig.


3. Die Mitglieder der SPD in der Landesregierung, aber auch die Abgeordneten der SPD in der Bundestagsfraktion, die jetzt in der entscheidenden Schlussphase der anstehenden Föderalismusreform besonders gefordert sind, werden deshalb aufgefordert, sich besonders für eine Verbesserung des vorliegenden Entwurfs im folgenden Sinne einzusetzen:


Im Bereich der Organisations- und Verfahrensregelungen der künftigen Verfassung:

a) Es muss sichergestellt sein, dass der Zustimmungsvorbehalt des Bundesrates bei der Bundesgesetzgebung sehr deutlich reduziert wird, damit das insofern ursprünglich gesetzte Reformziel erreicht wird.

b) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern muss noch klarer werden, wo und wann der Bund zuständig ist. Dort, wo derzeit noch das 1994 erweiterte Erforderlichkeitskriterium fortgelten soll (Art. 72 Abs. 2 GG-Entwurf), sollte überprüft werden, ob es nicht ebenfalls entfallen kann. Anderenfalls dürften die dort genannten Gesetzgebungsmaterien langwierigen Prüfungen des Bundesverfassungsgerichts unterliegen.

c) Die Verfassung darf keine Rechtsunsicherheit und kleinstaatliche Unübersichtlichkeit organisieren. Das sog. Abweichungsrecht der Länder von der Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 Abs. 3 GG-Entwurf) ist geeignet, das Rechtssystem der Bundesrepublik zu chaotisieren und Deutschland zu einem unüberschaubaren justiziellen Flickenteppich zu machen. Es darf kein Länderwirrwarr in Bezug auf die jeweils aktuell herrschende Rechtslage geben.


Im Bereich der einzelnen politischen Handlungsfelder und der Zuständigkeiten von Bund und Ländern sind von besonders hoher Bedeutung:

a) Die Bildungskompetenzen des Bundes: Wer die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für Bildung, Wissenschaft und Forschung auch weiterhin will, der muss die Fördermöglichkeit für die Hochschulen in der Einheit von Forschung, Wissenschaft und Lehre ebenso wie Kooperationsmöglichkeiten bei der Bildungsförderung (Art. 91b GG) erhalten. Bei der Forschungs- und der Ausbildungsförderung muss die Erforderlichkeitsklausel entfallen (Art 72 (2)). Wer die Bundesrepublik in diesem Bereich in Europa zukunftstauglich halten will, muss außerdem das vollkommen unsinnige Abweichungsrecht der Länder von der Gesetzgebung des Bundes zu Hochschulzulassung und Hochschulabschlüssen ersatzlos streichen (Art. 72 Abs. 3 GG-Entwurf). Gestrichen gehört in diesem Zusammenhang auch das absurde Kooperationsverbot auf Gebieten ausschließlicher Gesetzgebung der Länder, wenn man nicht die bildungspolitischen Unterschiede zementieren und die internationalen Wettbewerbsvoraussetzungen Deutschlands mindern will.

b) Das Strafvollzugsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Wer strafrechtlich nach gleichem Recht verurteilt wird, darf nicht einem Strafvollzug nach unterschiedlicher Kassenlage ausgeliefert werden. Die Sorge der Experten muss ernst genommen werden, dass im Strafvollzug die Degeneration zum reinen Verwahrvollzug beschleunigt werden kann. Wir erinnern daran, dass das Bundesverfassungsgericht die grundrechtliche Sensibilität für den (Jugend-) Strafvollzug noch in dieser Woche betont hat.

c) Das Umweltrecht. Für die Zukunft muss ein Umweltgesetzbuch (UGB) geschaffen werden, durch das das momentan zersplitterte Umweltrecht zusammengeführt wird und Genehmigungsverfahren durch bundesweit einheitliche Regelungen vereinfacht werden. Für eine tatsächliche Verfahrenserleichterung ist es notwendig, dass sämtliche umweltrechtlichen Genehmigungsanforderungen bundesweit einheitlichen Werten unterliegen.

d) Das Sozialversicherungsrecht. Der Bund muss auch weiterhin die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung (einschließlich der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Versorgung der Kriegs- und Wehrdienstopfer) regeln können. Gesetzesausführung und organisatorische Strukturen müssen nicht nur aus Gründen der Verwaltungseffizienz, sondern auch wegen der Beitragssatzstabilität einheitlich sein.

e) Das Heimrecht. Es gehört wie alle Gesetze, die den Verbraucherschutz und die Pflegequalität regeln, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Dies gebietet nicht nur der Verbraucher-, Patienten- und Versichertenschutz der Heimbewohner/-innen bzw. Pflegebedürftigen. Die Regeln, die die Zusammenarbeit zwischen beteiligten Behörden, Einrichtungsträgern, Pflegekassen, Medizinischen Diensten und den Sozialhilfeträgern fördern und die Vertretung und Lebenssituation der Heimbewohner regeln, sollten nicht in einer versechzehnfachten Unübersichtlichkeit für die Menschen enden.

f) Die Kinder- und Jugendhilfe. Die Standards in der Kinder- und Jugendhilfe, die mit dem 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe gefestigt wurden, müssen für die Zukunft erhalten werden. Die Ganzheitlichkeit der Institutionen, die für das Aufwachsen von Kindern Verantwortung tragen, muss erhalten bleiben. Um Kinder und ihren Eltern optimale Hilfen anbieten zu können, muss das gesamte Spektrum der Kinder- und Jugendhilfe einer Behörde zur Verfügung stehen.

g) Die Bundeseinheitlichkeit der Rahmen von Besoldung und Versorgung im Öffentlichen Dienst. Wir nehmen die Sorgen ernst, dass ein grundsätzlich unterschiedlich strukturierter und besoldeter öffentlicher Dienst Gefahren zu tage fördert, die man in Deutschland nicht will: die Gefahr der Immobilität der Beamtinnen und Beamten, der Korruptionsanfälligkeit, eines unmodernen öffentlichen Dienstes. Der Bund muss daher wesentliche Strukturen auch in Zukunft einheitlich regeln können.


Die Delegierten des Landesparteitages erwarten, dass nach der umfassenden Anhörung von Bundestag und Bundesrat Verbesserungen im vorgenannten Sinne erreicht werden. Wir fordern insbesondere auch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein und Präsidenten des Bundesrates auf, aktiv an der Überarbeitung und Verbesserung des vorliegenden Entwurfs für die Verfassungsreform mitzuwirken. Das Land Schleswig-Holstein muss jetzt sein eigenes Gewicht und Profil in dieses große Vorhaben energisch und konsequent einbringen. Denn wir wollen die bessere Föderalismusreform für Deutschland!